Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie läuft ein Nachlassinsolvenzverfahren ab?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Am Beginn steht der Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht.
  • Insolvenzgericht prüft die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
  • Insolvenzverwalter prüft die Begründetheit der Ansprüche, die gegen den Nachlass geltend gemacht werden.

Ist ein Nachlass überschuldet oder ist der Nachlass zahlungsunfähig, dann muss der Erbe beim Insolvenzgericht ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, § 1980 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Das gleiche Recht haben jeder Nachlassgläubiger, ein Testamentsvollstrecker oder auch ein Nachlassverwalter.

Maßnahmen im Eröffnungsverfahren

Geht beim Insolvenzgericht ein Insolvenzantrag über einen Nachlass ein, dann muss das Gericht den Antrag auf seine Zulässigkeit und seine Begründetheit hin prüfen. Weiter klärt das Gericht in diesem Stadium, ob im Nachlass noch genügend Mittel vorhanden sind, um zumindest die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Sollten in diesem Stadium Maßnahmen zum Schutz des Nachlasses erforderlich sein, dann kann das Insolvenzgericht nach § 21 InsO entsprechende Anordnungen treffen. Insbesondere kann das Gericht hier einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen und diesen mit den erforderlichen Kompetenzen ausstatten, § 22 InsO. Ebenfalls kann das Gericht anordnen, dass Räumlichkeiten, in denen sich Nachlasswerte befinden, versiegelt werden, um zu verhindern, dass sich einzelne Wertgegenstände selbstständig machen.

Was passiert nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

Sind die Verfahrenskosten deckende Vermögenswerte im Nachlass vorhanden, so wird das Insolvenzverfahren über den Nachlass des Erblassers X durch Beschluss des Insolvenzgerichts eröffnet. Ob über den Nachlass einer bestimmten Person ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann man online auf dem von der Justiz betriebenen Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de recherchieren.

Der Eröffnungsbeschluss bezieht sich dabei ausschließlich auf das Nachlassvermögen. Das Eigenvermögen des Erben ist von dem Insolvenzverfahren nicht betroffen. Ebenso wenig taucht der Name des Erben in dem Beschluss des Insolvenzgerichts oder in den Bekanntmachungen auf.

Vom Gericht wird mit der Eröffnung des Verfahrens ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Der Insolvenzverwalter hat dann unverzüglich das gesamte zum Nachlass gehörende Vermögen in Besitz zu nehmen und für die Zeit des Verfahrens zu verwahren, § 148 InsO. Der Erbe verliert also spätestens im Moment der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens den Zugriff auf die Erbschaft.

Insolvenzverwalter muss den Nachlass konsolidieren und Ansprüche prüfen

Auf den Insolvenzverwalter kommt nach Inbesitznahme des Nachlasses eine Menge Arbeit zu.

Er hat im Nachlass befindliche Gegenstände, die gar nicht im Eigentum des Erblassers standen, an die wahren Eigentümer als so genannte Aussonderungsberechtigte herauszugeben, § 47 InsO.

Weiter hat der Insolvenzverwalter das gesamte Vermögen, das zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zum Nachlass gehört hat, zu erfassen und zu verwerten.

Hat es hier in der Zeit zwischen Erbfall und Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verschiebungen vor allem durch den Erben gegeben, dann kann dies der Insolvenzverwalter rückgängig machen.

Zum einen gehören nämlich zur Insolvenzmasse auch so genannte Surrogate, also Vermögenswerte, die vom Erben nach Eintritt des Erbfalls mit Mitteln aus dem Nachlass erworben wurden.

Weiter kann der Insolvenzverwalter Rechtsgeschäfte, die der Erbe nach dem Erbfall vorgenommen hat, im Wege der Anfechtung rückgängig machen, §§ 129 ff. InsO. Alle Rechtsgeschäfte, die vom Erben nach Eintritt des Erbfalls vorgenommen wurden und die die Nachlassgläubiger benachteiligen, stehen prinzipiell unter dem Damoklesschwert der Insolvenzanfechtung. So ist es zum Beispiel keine gute Idee, wenn der Erbe vor Einleitung des Nachlassinsolvenzverfahrens einzelne Nachlasswerte schenkweise auf Angehörige oder Freunde überträgt.

Forderungen müssen zur Insolvenztabelle angemeldet werden

Wenn man Ansprüche gegen den Nachlass hat, muss man diese durch eine so genannte Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle geltend machen, § 174 InsO.

So müssen sich beispielsweise Altgläubiger des Erblassers an den Insolvenzverwalter wenden und dort ihre Forderungen anmelden. Der Verwalter prüft diese Forderungen dann und stellt sie gegebenenfalls zur Tabelle fest.

Hat man als Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter oder Auflagenbegünstigter Forderungen gegen den Nachlass, so kann man diese Ansprüche erst nach besonderer Aufforderung durch das Insolvenzgericht zur Tabelle anmelden, § 174 Abs. 3, 327 InsO. In aller Regel fallen diese nachrangigen Gläubiger im Rahmen einer Nachlassinsolvenz nämlich mit ihren Forderungen komplett aus.

Verteilung der Insolvenzmasse

Hat der Insolvenzverwalter durch Verwertung der Insolvenzmasse ausreichende Geldmittel erwirtschaftet, dann sind an die beteiligten Gläubiger, deren Forderungen gegen den Nachlass als berechtigt festgestellt wurden, Zahlungen durch den Verwalter vorzunehmen.

Solche Verteilungen können im Rahmen eines länger laufenden Verfahrens auch mehrmals vorgenommen werden.

Nach einer so genannten Schlussverteilung endet das Nachlassinsolvenzverfahren.

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