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Auch ein österreichischer Rechtsanwalt muss seinen Schriftsatz in einer Nachlassangelegenheit am Ende unterschreiben!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Braunschweig – Beschluss vom 29.10.2021 – 3 W 59/21

  • Österreichischer Anwalt vertritt Beteiligten in einem Nachlassverfahren in Deutschland
  • Anwalt legt gegen Entscheidung Beschwerde ein, ohne die Beschwerde zu unterschreiben
  • Beschwerde wird als unzulässig abgewiesen

Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte in einer Nachlassangelegenheit über eine von einem Anwalt verfasste Beschwerde zu befinden, die von dem Anwalt nicht unterschrieben worden war.

Die Angelegenheit begann als relativ normaler Streit um die Erbfolge und die Wirksamkeit eines Testaments.

Ein Erblasser hatte mit Testament vom 30.12.2019 seinen Enkelsohn als alleinigen Erben eingesetzt.

Enkel des Erblassers beantragt einen Erbschein

Nach dem Ableben des Erblassers beantragte der Enkel des Erblassers bei dem zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein.

Nachdem die weiteren Beteiligten, ein Sohn und eine Tochter des Erblassers, sich auf Nachfrage des Nachlassgerichts zu dem Antrag nicht äußerten, erteilte das Nachlassgericht am 08.02.2021 den Erbschein.

Am 10.02.2021 meldete sich ein in Österreich, aber nicht in Deutschland,  zugelassener Rechtsanwalt beim Nachlassgericht und meldete für den Sohn des Erblassers Bedenken gegen die Wirksamkeit des Testaments sowie gegen die Erteilung des Erbscheins an.

Seinen ersten Schriftsatz unterschreibt der Anwalt noch

Dieser Schriftsatz war von dem österreichischen Anwalt am Ende unterzeichnet worden.

Das Nachlassgericht bat daraufhin den Enkel des Erblassers, den bereits erteilten Erbschein zurück zu senden, da überprüft werden müsse, ob der Erbschein einzuziehen sei.

Dieser Aufforderung kam der Enkel des Erblassers auch nach.

Nachlassgericht bestätigt seine Rechtsauffassung

Mit Beschluss vom 08.06.2021 kam das Nachlassgericht nach Überprüfung der Angelegenheit zu der Überzeugung, dass der Erbschein zu Recht erteilt worden war.

Dieser Beschluss wurde dem österreichischen Anwalt des Sohnes des Erblassers am 22.06.2021 zugestellt.

Gegen diesen Beschluss legte der österreichische Anwalt einen Monat später mit Telefax vom 22.07.2021 Beschwerde ein.

Auf der Beschwerde fehlt die Unterschrift

Dieser Schriftsatz vom 22.07.2021 wies aber die Besonderheit auf, dass er am Ende nicht von dem Anwalt unterzeichnet war.

Eine Unterschrift des Anwalts fand sich lediglich im Rubrum des Schriftsatzes bei dem Namen und der Kanzleianschrift des Anwalts.

Am Ende des Schriftsatzes befand sich lediglich der maschinenschriftliche Namenszug des Sohnes des Erblassers.

Nachlassgericht: Beschwerde ist unzulässig

Das Nachlassgericht hielt diese Beschwerde in Ermangelung einer Unterschrift für unzulässig und legte die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

Das OLG teilte die Bedenken des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde als unzulässig ab, da sie nicht formgerecht innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt worden sei.

Das OLG wies in der Begründung seiner Beschwerde darauf hin, dass mit Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist am 22.07.2021 keine formwirksame Beschwerde vorgelegen habe.

Gesetz sieht Unterschrift unter Beschwerde vor

Nach § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG sei eine Beschwerde vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten eigenhändig zu unterzeichnen.

Eine Unterschrift sei dabei regelmäßig unter dem geschriebenen Text zu leisten.

Es sei zwar streitig, so das OLG, ob eine in Österreich durchaus übliche „Rubrumsunterzeichnung“ auch in Deutschland Rechtswirkung entfalten könne.

Im zu entscheidenden Fall sei dies aber anhand der Gesamtumstände zu verneinen.

Oberlandesgericht teilt die Bedenken des Nachlassgerichts

Insbesondere konnte sich das OLG nicht davon überzeugen, dass der Anwalt aus Österreich tatsächlich für seinen Mandanten Beschwerde einlegen wollte.

Dagegen sprach aus Sicht des OLG vor allem der Umstand, dass am Ende des fraglichen Schriftsatzes der maschinenschriftliche Namenszug des Sohnes des Erblassers, nicht aber seines Anwalts, auftauchte.

Dies erwecke den Eindruck, so das OLG, dass der Sohn des Erblassers selber als Beschwerdeführer den Schriftsatz habe unterschreiben sollen.

Aufgrund all dieser Ungereimtheiten wies das OLG die Beschwerde als unzulässig zurück.

Gleichzeitig ließ das OLG aber die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu, sodass sich gegebenenfalls noch eine dritte Instanz mit der nicht unterzeichneten Beschwerdeschrift beschäftigen darf.

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