Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Erblasser als Unfallopfer - Welche Rechte hat der Erbe?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Arbeitsunfall oder Berufskrankheit führen zu Ansprüchen gegen die Unfallversicherung
  • Möglicher Anspruch auf Unterhaltszahlungen für Angehörige nach einem Verkehrsunfall
  • Wann bekommen die Erben oder Hinterbliebenen Schmerzensgeld?

Verstirbt der Erblasser aufgrund eines Unfallereignisses, gilt es für den Erben bei der Abwicklung der Erbschaft einige Besonderheiten zu beachten.

Neben den herkömmlichen Ansprüchen, die jedem Erbe zustehen, kann der Erbe bei einem Unfalltod des Erblassers gegebenenfalls besondere Ansprüche bei dem Unfallverursacher oder auch bei Versicherungen anmelden.

Erblasser verstirbt bei Arbeitsunfall

Ist der Erblasser im Rahmen seiner Tätigkeit bei einem Arbeitsunfall verstorben, dann stehen den Hinterbliebenen nach § 63 SGB VII (Sozialgesetzbuch 7. Teil) Ansprüche auf Sterbegeld, Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, Hinterbliebenenrente und Beihilfe zu.

Erblasser verstirbt bei Verkehrsunfall

Ist der Erblasser anlässlich eines fremd verschuldeten Verkehrsunfalls ums Leben gekommen, so hat der Unfallverursacher zunächst einmal die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen, § 844 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Weiter ist der Unfallverursacher im Rahmen seiner Schadensersatzpflicht verpflichtet, Unterhaltszahlungen, zu denen der Erblasser verpflichtet war, an die Unterhaltsberechtigten in Form einer Geldrente weiter zu leisten, § 844 Abs. 2 BGB.

Hatte der Erblasser zum Beispiel unterhaltsberechtigte Kinder, dann können die Kinder vom Unfallverursacher Unterhaltszahlungen in der Höhe verlangen, wie sie der zum Unterhalt verpflichtete Erblasser nach den für das Familienrecht geltenden Vorschriften an seine Kinder hätte zahlen müssen.

In einem Gerichtsverfahren ist in diesen Fällen eine Prognose anzustellen, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum der Erblasser Unterhalt geleistet hätte, wenn er nicht unfallbedingt verstorben wäre.

Hinterbliebenengeld soll Trauer und Leid mildern

Stand das Unfallopfer zu Hinterbliebenen (insb. die Kinder, der Ehepartner, der Lebensgefährte, ein Elternteil) in einem besonderen Näheverhältnis, dann können die Hinterbliebenen von dem Unfallverursacher nach § 844 Abs. 3 BGB ein so genanntes Hinterbliebenengeld fordern.

Voraussetzung ist eine besonders enge persönliche Bindung zwischen dem Unfallopfer und dem betroffenen Hinterbliebenen.

Das Hinterbliebenengeld soll das durch den Verlust des Unfallopfers entstandene Leid mildern.

Schmerzensgeldansprüche für die Erben

Ist der Erblasser nach einem fremd verschuldeten Unfall verstorben, dann stehen auch immer Schmerzensgeldansprüche der Erben bzw. der Hinterbliebenen im Raum.

Hier muss man differenzieren:

Zum einen können dem Erblasser selber Schmerzensgeldansprüche zustehen, die er an seinen Erben als Rechtsnachfolger vererbt.

So steht es einem eigenen Schmerzensgeldanspruch eines Unfallopfers grundsätzlich nicht entgegen, wenn das Unfallopfer verletzungsbedingt bereits kurze Zeit nach dem Unfall verstirbt.

Leitsatz des Bundesgerichtshofes zum Schmerzensgeld

Ob und welcher Höhe hier Schmerzensgeldansprüche des Unfallopfer gerechtfertigt sind, entscheiden die Umstände des Einzelfalls. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus dem Jahr 1998 hiezu folgenden Leitsatz aufgestellt (BGH, Urteil vom 12.05.1998, VI ZR 182/97) :

Die Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald verstirbt, erfordert eine Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigung unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzungen, des hierdurch bewirkten Leidens und dessen Wahrnehmung durch den Verletzten wie auch des Zeitraums zwischen Verletzung und Eintritt des Todes.

Ein eigener Schmerzensgeldanspruch des Unfallopfers soll hingegen nach dem vorgenannten Urteil des BGH dann nicht gegeben sein, "wenn die Körperverletzung nach den Umständen des Falles gegenüber dem alsbald eintretenden Tod keine abgrenzbare immaterielle Beeinträchtigung darstellt, die aus Billigkeitsgesichtspunkten einen Ausgleich in Geld erforderlich macht."

Eigener Schmerzensgeldanspruch des Erben

Neben Schmerzensgeldansprüchen des Erblassers kommen bei einem Unfalltod auch eigene Schmerzensgeldansprüche der Hinterbliebenen in Betracht.

Deutsche Gerichte billigen in sehr beschränktem Umfang Hinterbliebenen einen eigenen Schmerzensgeldanspruch bei schuldhafter Tötung eines nahen Angehörigen zu.

Voraussetzung eines solchen eigenen Schmerzensgeldanspruchs eines Hinterbliebenen ist, dass sie durch den Schock, der die Todesnachricht bei ihnen auslöst, eine eigene Gesundheitsverletzung erleiden müssen.

Es muss durch die Unfallnachricht eine schwere Gesundheitsbeeinträchtigung bei einem nahen Angehörigen ausgelöst worden sein, um einen eigenen Schmerzensgeldanspruch des Hinterbliebenen zu begründen.

Existiert eine private Unfallversicherung?

Neben den vorstehend geschilderten gesetzlichen Ansprüchen ist bei einem Unfalltod des Erblassers immer zu prüfen, ob dieser nicht eine private Unfallversicherung abgeschlossen hatte, die im Falle des Ablebens des Erblassers zur Leistung verpflichtet ist.

In welcher Höhe eine private Unfallversicherung zu Leistungen verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag und wird durch die dort festgelegte Versicherungssumme bestimmt.

Hat der Erblasser gegenüber einer solchen privaten Unfallversicherung einen Bezugsberechtigten für den Todesfall bestimmt, so fließt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass, sondern steht dem Bezugsberechtigten direkt zu.

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