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Unfallversicherung zahlt Bestattungskosten und Überführungskosten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Arbeitsunfall oder Berufskrankheit als Todesursache
  • Sterbegeld beträgt mehrere tausend Euro
  • Wer erhält die Leistungen der Unfallversicherung?

Ist eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Person aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben, dann haben Hinterbliebene neben möglichen Rentenansprüchen auch einen Anspruch auf Zahlung von Sterbegeld sowie auf Erstattung von Überführungskosten des Leichnams, § 63 SGB VII.

Den Anspruch auf Sterbegeld gegen die gesetzliche Unfallversicherung können Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten gegenüber der Versicherung geltend machen, § 64 SGB VII.

Höhe des Sterbegeldes

Der Anspruch auf Sterbegeld besteht in Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes geltenden jährlichen Bezugsgröße. Für das Jahr 2013 beträgt diese Bezugsgröße für die alten Bundesländer Euro 32.340 und für die neuen Bundesländer Euro 27.300. Dem folgend beläuft sich das im Westen von der Unfallversicherung gezahlte Sterbegeld auf einen Betrag in Höhe von Euro 4.620 und im Osten Deutschlands Euro 3.900.

Kosten für die Überführung des Leichnams

Neben dem Sterbegeld werden von der Unfallversicherung auch noch die Kosten für die Überführung des Leichnams übernommen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der Versicherten eingetreten ist und sich der Versicherte an diesem Ort aus Gründen aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen.

Diese Voraussetzungen sind klassischerweise dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer an der Arbeitsstelle im Rahmen eines Arbeitsunfalls verstirbt.

Überführungskosten werden also nicht erstattet, wenn der Versicherte an einem Ort verstirbt, der in keinem Zusammenhang mit seiner Arbeit, z.B. im Urlaub, verstirbt.

Wer hat Anspruch auf die Leistungen?

Das Sterbegeld und die Überführungskosten werden von der Unfallversicherung an denjenigen gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten im konkreten Fall trägt.

Soweit kein Verwandter vorhanden ist, der die Kosten für die Bestattung und/oder Überführung übernimmt, können die Versicherungsleistungen auch an denjenigen ausbezahlt werden, der die Kosten übernommen hat.

Es ist also auch vorstellbar, dass Sterbegeld und Überführungskosten beispielsweise direkt an einen Bestattungsunternehmer bezahlt werden.

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