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Ein Testamentsvollstrecker, der Jahre für eine Erbschaftsteuererklärung benötigt, ist unfähig und kann entlassen werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Naumburg – Beschluss vom 23.02.2021 – 2 Wx 31/20

  • Testamentsvollstrecker gibt auch über fünf Jahre nach dem Erbfall keine vollständige Erbschaftsteuererklärung ab
  • Erbinnen beantragen die Entlassung des Testamentsvollstreckers
  • Gerichte attestieren dem Testamentsvollstrecker Unfähigkeit

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte die Frage zu klären, ob ein gegen einen Testamentsvollstrecker gerichteter Entlassungsantrag gerechtfertigt ist.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar am 10.09.2002 ein notarielles Testament errichtet.

In dem Testament setzte das Ehepaar ihre beiden Pflegetöchter je hälftig als Schlusserben nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners ein.

Im Testament wird Testamentsvollstreckung angeordnet

Gleichzeitig ordnete das Ehepaar in dem Testament Testamentsvollstreckung an und setzte den späteren Beteiligten A als Testamentsvollstrecker ein.

Zunächst verstarb der Ehemann, im Jahr 2015 dann auch die Ehefrau.

Am 02.09.2015 wurde dem Beteiligten A auf dessen Antrag hin ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Der Beteiligte A nahm nachfolgend seine Arbeit als Testamentsvollstrecker auf.

Erbin stellt Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers

Im Jahr 2017 stellte ein der beiden Erbinnen bei dem Nachlassgericht einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers.

Die Erbinnen beklagten einen sehr zögerlichen Ablauf der Nachlassabwicklung und teilten dem Nachlassgericht mit, dass sie den Testamentsvollstrecker für unfähig halten würden.

Das Nachlassgericht lehnte diesen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers aber ab.

Der erste Antrag auf Entlassung scheitert

Dabei konstatierte das Nachlassgericht zwar einige Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers, unter anderem

„weil einzelne Maßnahmen eine nicht mehr tolerierbare zeitliche Dauer in Anspruch nahmen und auch die Auskunftserteilung gegenüber dem Nachlassgericht erheblich verzögert erfolgt war.“

Dies alles stelle aber, so das Nachlassgericht im Jahr 2017, noch keinen wichtigen Grund dar, der eine Entlassung rechtfertigen würde.

Im Dezember 2019 stellte eine der Erbinnen dann aber einen erneuten Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers.

Der zweite Antrag auf Entlassung hat Erfolg

Dieser Antrag ging bei dem Nachlassgericht durch. Mit Beschluss vom 09.03.2020 stellte das Nachlassgericht fest, dass der Testamentsvollstrecker offensichtlich unfähig sei, sein Amt ohne grobe Pflichtverletzungen zu führen und er aus diesem Grund zu entlassen sei.

Das Nachlassgericht kritisierte dabei insbesondere, dass der Nachlass über vier Jahre nach dem Erbfall immer noch nicht abgewickelt sei.

Gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem seine Entlassung verfügt wurde, legte der Testamentsvollstrecker Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

OLG weist Beschwerde des Testamentsvollstreckers ab

Die Beschwerde wurde vom OLG allerdings als unbegründet zurückgewiesen.

Das OLG verwies in seiner Entscheidung darauf, dass es bereits nach den eigenen Angaben des Testamentsvollstreckers in der von ihm „geführten Testamentsvollstreckung immer wieder monatelange Phasen der vollständigen Untätigkeit gab.“

Im Hinblick auf die noch nicht erfolgte Entrichtung der Erbschaftsteuer habe der Betroffene die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Testamentsvollstreckung grob fahrlässig verletzt.

Entlassung des Testamentsvollstreckers ist folgerichtig

Das OLG kritisierte dabei insbesondere, dass das Erbschaftsteuerverfahren auch fünfeinhalb Jahre nach dem Erbfall noch nicht abgeschlossen sei.

Der gesamte Verlauf der Testamentsvollstreckung lasse den Schluss auf eine Unfähigkeit des Betroffenen zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung im Sinne eines subjektiven Unvermögens zu.

Die vom Nachlassgericht verfügte Entlassung des Testamentsvollstreckers bewertet das OLG daher als „folgerichtig und konsequent“.

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