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Entlassung eines Testamentsvollstreckers wird vom Gericht abgelehnt

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 10.02.2017 – I-3 Wx 20/16

  • Testamentsvollstrecker kann bei Unfähigkeit oder pflichtwidrigem Handeln entlassen werden
  • Das Gericht hat bei seiner Entscheidung eine Abwägung vorzunehmen
  • Entscheidend ist auch der Wille der Erben zur Kooperation

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte darüber zu befinden, ob ein Testamentsvollstrecker aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen wird.

In der Angelegenheit hatte eine Erblasserin am 23.12.1980 ein notarielles Testament errichtet. In diesem Testament hatte die Erblasserin ihre acht Neffen und Nichten als Erben eingesetzt.

Weiter benannte die Erblasserin in diesem Testament einen ihrer Neffen als Testamentsvollstrecker.

Nach dem Ableben der Erblasserin nahm der betroffene Neffe im März 2002 das Amt des Testamentsvollstreckers an.

Im August 2013 wurde dem zuständigen Nachlassgericht ein weiteres handschriftliches Testament der Erblasserin übermittelt. In diesem Testament vermachte die Erblasserin ihre sämtlichen in einem Depot bei der Stadtsparkasse Neuss gehaltenen Effekten.

Entlassung des Testamentsvollstreckers wird beantragt

Mit Schriftsatz vom 01.07.2013 hatte ein Beteiligter, der das Vermögen der Erblasserin zu Lebzeiten verwaltet hatte, beim Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragt.

Dieser Antrag wurde vom Nachlassgericht abgelehnt. Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts legte der Antragsteller Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies die Beschwerde jedoch als unbegründet ab.

Das OLG führte in seiner Entscheidung zunächst aus, dass das Verfahren nicht bereits deswegen fehlerhaft gewesen sei, da die betroffenen Miterben nicht als Beteiligte hinzugezogen worden seien.

Gründe für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers liegen nicht vor

Der betroffene Miterbe habe, so das OLG weiter, sein Amt als Testamentsvollstrecker wirksam angetreten. Das Amt sei noch nicht beendet. Und das Nachlassgericht habe auch mit Recht festgestellt, dass der Testamentsvollstrecker nicht zu entlassen sei.

Ein Testamentsvollstrecker sei nur dann zu entlassen, wenn für die Entlassung ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. 

Im Rahmen seiner Entscheidung habe das Gericht dabei auch zu prüfen, ob nicht überwiegende Gründe für das Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen. Entscheidend sei im Ergebnis eine Abwägung zwischen Entlassungs- und Fortführungsinteresse.

Wollen die Erben kooperieren?

Im Rahmen der Abwägung sei ebenfalls zu berücksichtigen, ob den Erben ihrerseits eine mangelnde Bereitschaft zur Kooperation mit dem Testamentsvollstrecker vorzuwerfen sei.

Dies vorausgeschickt konnte das OLG im zu entscheidenden Fall ebenso wenig wie das Nachlassgericht feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers gegeben seien.

Dem Testamentsvollstrecker konnte insbesondere nicht vorgeworfen werden, sich selbstherrlich über die berechtigten Interessen der Erben hinweggesetzt zu haben.

Die Beschwerde wurde mithin auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

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