Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Eine Immobilie gehört einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – Was passiert bei Tod eines Gesellschafters?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Bei Tod eines GbR-Gesellschafters spielt der Gesellschaftsvertrag eine entscheidende Rolle
  • Ohne einen Gesellschaftsvertrag gelten (oft nicht passende) gesetzliche Regeln
  • Die gesetzlichen Regeln wurden zum 01.01.2024 grundlegend geändert

Wenn mehrere Personen eine Immobilie besitzen und verwalten wollen, dann gründen die Personen manchmal eine Gesellschaft.

Oft wird dieser Weg gewählt, wenn mehrere Investoren sich an einer Immobilie beteiligen wollen oder eine Immobilie auf Dauer einer Familie erhalten werden soll.

Für das Halten und Verwalten einer Immobilie durch mehrere Personen eignet sich grundsätzlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Eine GbR wird Eigentümerin einer Immobilie

Die Immobilie wird von den beteiligten Personen in die GbR eingebracht und die GbR wird neue Eigentümerin der Immobilie.

Die GbR wird auch als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.

Ab dem 01.01.2024 darf eine GbR dabei nur noch dann als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden, wenn sie im neuen Gesellschaftsregister eingetragen ist, § 47 Abs. 2 GBO.

Was gilt, wenn ein Gesellschafter verstirbt?

Spannend wird es für Gesellschafter einer GbR immer dann, wenn ein Gesellschafter verstirbt.

Die entscheidende Frage für die verbleibenden Gesellschafter ist in dieser Situation, ob im Gesellschaftsvertrag Regelungen für diesen Fall vorgesehen sind.

Wenn die Gesellschafter gut beraten waren, dann existiert ein Gesellschaftsvertrag und dieser Vertrag enthält Regelungen, die klarstellen, was im Falle des Ablebens eines Gesellschafters passieren soll.

Sollen die Erben des verstorbenen Gesellschafters in die GbR nachrücken?

Mit Hilfe von so genannten Nachfolge- oder Eintrittsklauseln im Gesellschaftsvertrag kann für diesen Fall der Fortbestand der Gesellschaft und der Eintritt bestimmter Personen (Erben des verstorbenen Gesellschafters) in die Gesellschaft sichergestellt werden.

Existieren hier Regeln im Gesellschaftsvertrag, dann bleibt die Immobilie Eigentum der GbR und je nach vertraglicher Regelung können die Erben in die Gesellschaft nachrücken.

Existiert aber kein Gesellschaftsvertrag oder enthält ein Gesellschaftsvertrag keine Regeln für den Fall des Versterbens eines Gesellschafters, dann greifen gesetzliche Vorschriften  ein.

Diese gesetzlichen Vorschriften sind für die GbR nach dem zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Gesetz zu Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) den §§ 705 BGB zu entnehmen.

So regelt das Gesetz den Fall des Versterbens eines GbR-Gesellschafters

Ohne vertragliche Regelungen in einem GbR-Gesellschaftsvertrag müssen sich die Gesellschafter im Falle des Ablebens eines Gesellschafters auf folgende Konsequenzen einrichten:

  • Wenn die GbR am Rechtsverkehr teilnimmt und damit rechtsfähig ist, dann führt der Tod eines Gesellschafters regelmäßig nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern lediglich zum Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters (und seiner Erben) aus der GbR, § 723 Abs. 1 BGB.

  • Den Erben des verstorbenen Gesellschafters steht im Falle des Ausscheidens gegen die Gesellschaft ein Anspruch auf eine angemessene Abfindung zu, § 728 BGB. Die Höhe der Abfindung ist notfalls zu schätzen.

  • Die Gesellschaft ist verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter bzw. dessen Erben von der Haftung für Verbindlichkeiten der GbR zu befreien, § 728 BGB. Die GbR muss diesen Anspruch durch Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit oder durch eine Vereinbarung mit dem Gläubiger der GbR herbeiführen.

  • Wenn die GbR nur aus zwei Gesellschaftern bestand, dann erlischt die GbR bei Tod eines Gesllschafters liquidationslos, § 712a BGB. Das komplette Vermögen der GbR geht auf den verbleibenden Gesellschafter über.

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