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Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht – Dem Vater gehört eine Immobilie – Die Tochter hat nach dem Tod des Vaters trotzdem keinen Anspruch auf den Grundbesitz!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln – Beschluss vom 11.07.2022 – 2 Wx 102/22

  • Ehepaar gründet eine Grundbesitz-Gesellschaft und legt eine Immobilie in die Gesellschaft ein
  • Nach dem Tod des Ehemannes erhält die Ehefrau den Gesellschaftsanteil des Ehemannes
  • Die Tochter will nicht glauben, dass die Immobilie auf diesem Weg kein Teil des Nachlasses ist

Das Oberlandesgericht Köln hatte die Eigentumsverhältnisse an einer Immobilie nach einem Erbfall zu klären.

In der Angelegenheit hatte der spätere Erblasser gemeinsam mit seiner Ehefrau im Jahr 2010 eine BGB-Gesellschaft gegründet.

In diese BGB-Gesellschaft brachte der spätere Erblasser eine ihm gehörende Immobilie ein.

Gesellschaftsvertrag enthält Anwachsungsregel

In dem Gesellschaftsvertrag hatte das Ehepaar unter § 11 „Tod eines Gesellschafters“ folgendes vereinbart:

„Stirbt ein Gesellschafter, so wächst dessen Geschäftsanteil dem verbleibenden Gesellschafter an.“

Als Eigentümerin der Immobilie wurde im Grundbuch nachfolgend die BGB-Gesellschaft eingetragen.

Ehefrau beantragt Grundbuchberichtigung

Der Ehemann verstarb am 10.06.2021.

Die Ehefrau beantragte daraufhin bei dem zuständigen Grundbuchamt als alleinige Eigentümerin der Immobilie in das Grundbuch aufgenommen zu werden.

Diesem Antrag kam das Grundbuchamt nach und nahm die Ehefrau des Erblassers als neue Eigentümerin der Immobilie „infolge Anwachsung nach dem Tod des zweiten Gesellschafters“ in das Grundbuch auf.

Tochter des Erblassers missfällt die Entscheidung des Grundbuchamtes

Diese Entscheidung des Grundbuchamtes missfiel aber offenbar einer Tochter des Erblassers, die unter Hinweis auf ihre Erbansprüche ebenfalls an der Immobilie beteiligt werden wollte.

Das Grundbuchamt blieb nach einer Beschwerde der Tochter aber bei seiner Entscheidung und legte die Angelegenheit dem OLG Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.

Das OLG wies die Beschwerde der Tochter als unbegründet zurück.

Gesellschaftsrecht regelt Rechtsnachfolge der Immobilie

Neben der Tatsache, dass der Erblasser seine Ehefrau ohnehin durch Testament als alleinige Erbin eingesetzt hatte, wies das OLG die Tochter noch auf einen weiteren Umstand hin, der ihrem Anliegen deutlich entgegenstand.

Die Ehefrau des Erblassers und Mitgesellschafterin an der BGB-Gesellschaft habe mit dem Eintritt des Erbfalls nämlich alleiniges Eigentum an der Immobilie erworben.

Die Rechtsnachfolge an der Gesellschafterstellung des Ehemannes vollziehe sich nämlich nach den Regeln des Gesellschaftsrechts und gerade nicht des Erbrechts.

Zum Gesellschaftsvermögen gehörte unstreitig auch das Eigentum an der Immobilie.

Ehefrau des Erblassers wird neue und alleinige Eigentümerin der Immobilie

Nachdem die Eheleute in dem Gesellschaftsvertrag angeordnet hatten, dass der Gesellschaftsanteil des zuerst versterbenden Partners dem überlebenden Partner anwachsen solle, wurde die Ehefrau mit dem Erbfall Rechtsnachfolgerin der erlöschenden Gesellschaft.

Damit ging auch das Eigentum an der Immobilie, unabhängig von erbrechtlichen Regelungen, auf die Ehefrau über.

Diese Rechtsfolge sah der Gesellschaftsvertrag in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in § 738 Abs. 1 BGB ausdrücklich vor.

Damit war der Inhalt des Grundbuchs zutreffend und die Beschwerde der Tochter des Erblassers unbegründet.

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