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Gesellschafter einer GbR verstirbt – Das Grundbuchamt will das Grundbuch nur nach Vorlage des Gesellschaftsvertrages ändern!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 05.05.2025 – 34 Wx 93/25

  • Gesellschafter einer GbR verstirbt und wird von seiner Ehefrau beerbt
  • Die GbR und der Ehemann als Gesellschafter sind im Grundbuch als Eigentümer einer Immobilie eingetragen
  • Als die Ehefrau Jahre später das Grundbuch korrigieren lassen will, gibt es Probleme

Das Oberlandesgericht München hatte zu klären, unter welchen Voraussetzungen das Grundbuch nach dem Tod eines GbR-Gesellschafters berichtigt werden kann.

In der Angelegenheit waren der X und der M als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer einer Immobilie eingetragen.

Der M verstarb im Jahr 2009 und wurde von seiner Ehefrau F alleine beerbt.

Die Ehefrau will das Grundbuch berichtigen lassen

Im Jahr 2024 wollte die F das Grundbuch berichtigen lassen und sich selber, neben dem X, als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Mannes als neue Eigentümerin in das Grundbuch eintragen lassen.

F und X suchten einen Notar auf, und erklärten dort einvernehmlich, dass die GbR nach dem Tod des M zukünftig mit den Gesellschaftern F und X bestehen würde und dass das Grundbuch entsprechend berichtigt werden möge.

Das Grundbuchamt wollte das Grundbuch auf diesen Antrag hin aber nicht berichtigen.

Das Grundbuchamt will den Gesellschaftsvertrag sehen

Vielmehr forderte das Grundbuchamt von den Antragstellern eine Kopie des Gesellschaftsvertrages an, um zu überprüfen, ob der Gesellschaftsvertrag eine Nachfolgeklausel enthält.

Ohne eine solche Nachfolgeklausel im Vertrag sei nämlich, so das Grundbuchamt,   verstorbene M durch Tod aus der GbR ausgeschieden und sein Anteil dem verbleibenden Gesellschafter X angewachsen.

In diesem Fall sei der X alleiniger Eigentümer der Immobilie – und gerade nicht die GbR.

Die Beteiligten legen Beschwerde zum OLG ein

Die Beteiligten kamen der Aufforderung des Grundbuchamtes zur Vorlage des Gesellschaftsvertrages nicht nach und legten gegen die Weigerung des Grundbuchamtes, die beantragte Berichtigung vorzunehmen, Beschwerde zum OLG ein.

Das OLG teilte aber die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes und wies die Beschwerde ab.

Die von allen Beteiligten erteilte Bewilligung alleine reiche im vorliegenden Fall nämlich für die beantragte Grundbuchkorrektur nicht aus.

Ist die Ehefrau als Gesellschafterin ihrem Mann nachgerückt?

Vielmehr müsse – durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages  - nachgewiesen werden, dass die Ehefrau und Erbin F überhaupt befugt sei, eine entsprechende Bewilligung zu erteilen.

Vor Durchführung der Grundbuchkorrektur müsse anhand des Inhalts des GbR-Vertrages geprüft werden, ob die Ehefrau F in die Gesellschafterposition ihres verstorbenen Mannes nachgerückt sei.

Hierzu sei es nicht ausreichend, auf das Erbrecht der Ehefrau nach ihrem Mann zu verweisen.

Im Ergebnis mussten die Antragsteller demnach für die Grundbuchkorrektur weitere Nachweise vorlegen.

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