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Der Testamentsvollstrecker wird Besitzer der Erbschaft

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nicht der Erbe, sondern der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass an sich.
  • Wie lange diese Phase andauert, legt der Erblasser in seinem letzten Willen fest.
  • Erbe kann einen Nachlassgegenstand einfordern, wenn der Vollstrecker ihn offensichtlich nicht mehr braucht.

Mit dem Begriff der Testamentsvollstreckung verbindet man im Normalfall einen vom Erblasser in seinem Testament benannten externen Dritten, der sich um die Abwicklung des Nachlasses kümmern soll. Bei komplexen Nachlässen, bei zerstrittenen Erbengemeinschaften oder auch jungen und unerfahrenen Erben kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch den Erblasser überaus hilfreich sein und viel zu einer halbwegs geordneten Abwicklung der Erbschaft beitragen.

Mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung verschafft der Erblasser den von ihm benannten Erben jedoch nicht nur eine Art – hoffentlich neutralen – Schiedsrichter, der bei der Auseinandersetzung der Erbschaft behilflich ist. Die Kehrseite der Medaille bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung besteht für den Erben in einem massiven Verlust seiner Rechte in Bezug auf den Nachlass.

Soweit der Erblasser in seinem letzten Willen keine abweichenden Anordnungen getroffen hat, wird der Erbe nämlich unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls mit folgender Situation konfrontiert: Der Testamentsvollstrecker nimmt den kompletten Nachlass in Besitz. Der Erbe hat die gesamte Erbschaft an den Testamentsvollstrecker herauszugeben.

Der Testamentsvollstrecker verwahrt den Nachlass

Nach § 2205 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verwahrt der Testamentsvollstrecker den Nachlass für den Erben. Der Erbe selber hat keinen unmittelbaren Zugriff auf die Erbschaft. Ebenso wenig kann der Erbe über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Wenngleich der Erbe mit dem Erbfall rechtlich gesehen Eigentümer des Nachlasses geworden ist, kann er ihn wirtschaftlich nicht verwerten. Es ist ihm für die Zeit der Dauer der Testamentsvollstreckung beispielsweise verwehrt, die Erbschaft insgesamt oder auch nur Teile davon zu veräußern und zu Geld zu machen.

Wie lange diese für den Erben eher unerfreuliche Phase andauert, liegt alleine in der Entscheidungsmacht des Erblassers. Wenn es dem Erblasser gefällt, kann er eine Testamentsvollstreckung für seinen Nachlass für einen Zeitraum von maximal 30 Jahren nach dem Erbfall anordnen, § 2210 BGB. Für diesen Zeitraum verbleibt es dann auch grundsätzlich bei der Machtverteilung zwischen Erben und Testamentsvollstrecker. Der Erbe ist und bleibt juristisch Eigentümer der Erbschaft. Besitzer und Verfügungsberechtigter ist aber der Testamentsvollstrecker.

Der Testamentsvollstrecker kann den Besitz vom Erben fordern

§ 2205 BGB räumt dem Testamentsvollstrecker das Recht ein, den Nachlass in Besitz zu nehmen. Diesen Anspruch kann der Testamentsvollstrecker allerdings nicht eigenmächtig durchsetzen, sondern er ist auf die Kooperations- und Herausgabebereitschaft des Erben bzw. der Person angewiesen, die sich in Besitz des Nachlasses befindet.

Dieser Herausgabeanspruch des Testamentvollstreckers ist allerdings nicht zahnlos. Verweigert der Erbe bzw. der Besitzer der Erbschaft die freiwillige Herausgabe, so kann der Testamentsvollstrecker seinen Besitzanspruch relativ unproblematisch durch eine Klage vor Gericht durchsetzen. Kosten für ein solches gerichtliches Verfahren treffen den Erben persönlich und nicht etwa den Nachlass.

Was kann der Erbe gegen den Herausgabeanspruch des Testamentvollstreckers einwenden?

Der Erbe, der sich einem Herausgabeverlangen von Seiten des Testamentvollstreckers ausgesetzt sieht, kann diesem Anspruch nur wenig entgegensetzen.

Ein Herausgabeverlangen des Testamentvollstreckers scheitert selbstverständlich dann, wenn der fragliche Nachlassgegenstand gar nicht der Vollstreckung unterliegt. Hat der Erblasser also in seinem Testament angeordnet, dass nicht der komplette Nachlass, sondern nur Teile davon der Testamentsvollstreckung unterliegen sollen, dann bezieht sich das Besitzrecht des Erblassers auch nur auf die der Vollstreckung unterliegenden Gegenstände.

Testamentsvollstrecker benötigt Nachlassgegenstand nicht

Weiter sieht § 2217 Abs. 1 BGB das Recht des Erben vor, vom Testamentsvollstrecker die Herausgabe derjenigen Nachlassgegenstände zu verlangen, „deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf“. Was der Testamentsvollstrecker im Einzelfall „zur Erfüllung seiner Obliegenheiten“ noch benötigt, hängt wiederum maßgeblich von dem Zweck der Testamentsvollstreckung ab, den der Erblasser in seinem Testament bzw. Erbvertrag vorgegeben hat.

Hat der Erblasser in seinem letzten Willen eine Dauer- und keine bloße Abwicklungsvollstreckung angeordnet, so wird ein Herausgabeanspruch des Erben nach § 2217 Abs. 1 BGB in aller Regel nicht bestehen.

Anspruch des Erben im Rahmen der Auseinandersetzung

Weiter wird ein Herausgabeanspruch des Testamentvollstreckers dann scheitern, wenn der Erbe im Rahmen der vom Vollstrecker zu bewirkenden Auseinandersetzung einen Anspruch auf den konkreten Nachlassgegenstand hat und der Vollstrecker den Gegenstand unmittelbar nach Inbesitznahme wieder an den Erben herausgeben müsste.

Ist der Vollstrecker also beispielsweise nur mit der reinen Abwicklung des Nachlasses beauftragt und hat der Erblasser in seinem Testament durch Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis festgelegt, dass ein bestimmter Nachlassgegenstand einem bestimmten Erben zustehen soll, dann dürfte einem Herausgabeverlangen des Testamentvollstreckers der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB entgegenstehen.

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