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Wie weist man dem Grundbuchamt nach, dass eine Testamentsvollstreckung beendet ist?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Karlsruhe – Beschluss vom 07.09.2022 - 19 W 64/21 (Wx)

  • Nach einem Erbfall wird in ein Grundbuch ein Testamentsvollstreckervermerk aufgenommen
  • Jahre später beantragen die Erben die Löschung des Testamentsvollstreckervermerkes
  • Das Grundbuchamt fordert einen neuen Erbschein als Nachweis für die Beendigung der Testamentsvollstreckung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte ein in der Praxis häufiger vorkommendes Problem im Zusammenhang mit einer Testamentsvollstreckung zu klären.

In der Angelegenheit war ein Erblasser in den 80er Jahren verstorben.

Der Erblasser hatte ein handschriftliches Testament hinterlassen. In diesem Testament hatte der Erblasser seine Tochter und seine vier Enkel als Erben eingesetzt.

Erblasser ordnet im Testament Testamentsvollstreckung an

Gleichzeitig ordnete das Testament für die Erbteile der Enkel Testamentsvollstreckung an.

Nach dem Tod des Erblassers wurde den Erben ein Erbschein erteilt.

In den Nachlass fiel auch Grundvermögen.

Für dieses Grundvermögen wurden die Erben in der Folge als neue Eigentümer in Erbengemeinschaft in die betroffenen Grundbücher aufgenommen.

Testamentsvollstreckervermerk wird in das Grundbuch eingetragen

Weiter wurde in die betroffenen Grundbücher ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen.

In der Folge bestätigte das zuständige Nachlassgericht am 20.03.2000 dem von den Erben konsultierten Notar gegenüber, dass die Testamentsvollstreckung mit Ablauf des 9. Mai 1995 beendet sei.

Im Jahr 2020 wollten die Erben, die Tochter des Erblassers war inzwischen im Jahr 2019 verstorben, den Nachlass zumindest hinsichtlich der Nachlassimmobilien auseinandersetzen.

Die noch vorhandenen Erben beschlossen daher, den Grundbesitz gegen Zahlung eines entsprechenden Ausgleichs auf nur einen der Erben zu Alleineigentum zu übertragen.

Erben beantragen die Löschung des Testamentsvollstreckervermerkes

Über einen Notar beantragten die Erben bei dem zuständigen Grundbuchamt, diese Nachlassauseinandersetzung zu vollziehen und gleichzeitig den Testamentsvollstreckervermerk in den betroffenen Grundbüchern zu löschen.

Die schriftliche Bestätigung des Nachlassgerichts vom 20.03.2000 über die Beendigung der Testamentsvollstreckung fügten die Erben diesem Antrag bei.

Das zuständige Grundbuchamt sah sich aber wegen des bestehenden Testamentsvollstreckervermerkes gehindert, die beantragten Grundbuchänderungen vorzunehmen.

Das Grundbuchamt ließ die Erben wissen, dass sie wegen der eingetragenen Testamentsvollstreckung über die Grundstücke nicht verfügen könnten.

Grundbuchamt fordert einen neuen Erbschein

Eine Löschung des Testamentsvollstreckervermerkes komme, so das Grundbuchamt, nur dann in Betracht, wenn die Erben einen (neuen) Erbschein vorlegen würden, der keine Testamentsvollstreckung (mehr) ausweist.

Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legten die Betroffenen Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG gab der Beschwerde zum Teil statt.

Dabei ging das OLG grundsätzlich mit dem Grundbuchamt dahingehend konform, dass die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks voraussetzen würde, dass das Ende der Testamentsvollstreckung durch öffentliche Urkunden nachgewiesen oder offenkundig ist.

Wie kann man die Beendigung der Testamentsvollstreckung nachweisen?

Das OLG zeigte aber auch für die Interessen der Erben Verständnis, die Beendigung der Testamentsvollstreckung nicht abermals durch einen neuen – und kostenpflichtigen – Erbschein dokumentieren zu müssen.

Das OLG wies daher auf bestehende Rechtsprechung hin, wonach „zum Nachweis des Endes der Testamentsvollstreckung ein mit einem Beendigungsvermerk versehenes Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt“ werden könne.

Als gleichbedeutend mit einem solchen mit entsprechendem Vermerk versehenen Testamentsvollstreckerzeugnis sah das OLG im vorliegenden Fall die von den Erben vorgelegte Erklärung des Nachlassgerichts über die Beendigung der Testamentsvollstreckung vom 20.03.2000 an.

Wenngleich nirgendwo im Gesetz geregelt, sei auch eine solche Bestätigung eines Nachlassgerichts eine „im Grundbuchverkehr taugliche öffentliche Urkunde.“

Das Grundbuchamt sei an eine solche Feststellung durch das Nachlassgericht gebunden und könne die Löschung des Testamentsvollstreckervermerkes daher nicht mit der angegebenen Begründung verweigern.

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