Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testamentsvollstreckung nimmt dem Erben die Verfügungsgewalt über den Nachlass.
  • Erbe kann auch nicht über zum Nachlass gehörende Grundstücke verfügen.
  • Diese Beschränkung des Erben wird im Grundbuch eingetragen.

Wenn der Erblasser auf die Nachlassabwicklung und das weitere Schicksal seines Vermögens auch für die Zeit nach seinem Ableben Einfluss nehmen will, dann kann er in seinem letzten Willen eine Testamentsvollstreckung anordnen.

Mit einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser insbesondere sicherstellen, dass sein Nachlass entsprechend seinen Vorgaben verteilt wird, sämtliche zugunsten Dritter ausgesetzte Vermächtnisse erfüllt und alle Auflagen beachtet werden. Eine Testamentsvollstreckung ist für die vom Erblasser eingesetzten Erben mit spürbaren Einschränkungen ihrer Rechte verbunden.

Am deutlichsten wird dieser Rechtsverlust der Erben durch die Bestimmung in § 2211 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach kann nach Eintritt des Erbfalls nicht der vom Erblasser eingesetzte Erbe, sondern lediglich der Testamentsvollstrecker über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Der Erbe wird durch eine Testamentsvollstreckung gleichsam von seiner Erbschaft ausgesperrt.

Wenn es dem Erblasser gefällt, kann er diesen Zustand durch eine so genannte Dauertestamentsvollstreckung für einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren nach Eintritt des Erbfalls andauern lassen, § 2210 BGB.

Der Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch

Die Beschränkungen des Erben durch eine Testamentsvollstreckung laufen auch nicht etwa im Verborgenen ab. Zum einen wird in einem Erbschein der Umstand, dass vom Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, aufgenommen.

Gehören zum Nachlass auch Immobilien, dann wird auch in das jeweilige Grundbuch von Amts wegen ein so genannter Testamentsvollstreckervermerk aufgenommen, § 52 GBO (Grundbuchordnung).

Der Erbe kann sich demnach nach Eintritt des Erbfalls zwar jederzeit als neuer Eigentümer im Grundbuch eintragen lassen. Wirtschaftlich bringt ihm das aber nicht allzu viel, da mit der Eigentumsumschreibung auch gleichzeitig ein Testamentsvollstreckervermerk aufgenommen wird. Dieser Vermerk bewirkt für den Erben gleichsam eine Grundbuchsperre. Ohne den Testamentsvollstrecker kann der Erbe über die Nachlassimmobilie nicht verfügen.

Eine solche Beschränkung tritt nur dann nicht ein, wenn der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich angeordnet hat, dass eine bestimmte zum Nachlass gehörende Immobilie nicht der Testamentsvollstreckung unterliegen soll.

Ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch verhindert auch den heimlichen Verkauf eines Nachlassgrundstücks durch den Erben. Selbst wenn der Erbe den Erwerber nicht auf seine mit der Testamentsvollstreckung verbundene Beschränkung hinweist, wird dieser Hinweis spätestens durch den beurkundenden Notar und das Grundbuchamt erfolgen.

Bei existierendem Testamentsvollstreckervermerk ist ein gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks von einem insoweit nicht verfügungsberechtigten Erben ausgeschlossen.

Wann wird der Testamentsvollstreckervermerk wieder gelöscht?

In Anbetracht solcher Umstände ist natürlich das Interesse des Erben an der Frage, wann diese Verfügungssperre wieder aufgehoben und der Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch wieder gelöscht wird, groß.

Wie unlängst erst das OLG München bestätigt hat, reicht es für eine Löschung des Vermerks im Grundbuch nicht aus, dass der Testamentsvollstrecker selber erklärt, dass er alle Aufgaben erledigt habe und sein Amt damit erloschen sei (OLG München, Beschluss vom 11.12.2014, Az.: 34 Wx 429/14).

Vielmehr muss dem Grundbuchamt im Regelfall durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde im Sinne von § 29 GBO nachgewiesen werden, dass für die fragliche Immobilie keine Testamentsvollstreckung mehr besteht.

Gründe hierfür können die Überlassung des Grundstücks durch den Testamentsvollstrecker an den Erben sein, § 2217 BGB, die Veräußerung des Grundstücks durch den Testamentsvollstrecker an einen Dritten oder auch die Beendigung der Testamentsvollstreckung an sich.

Letzteren Umstand hat der Erbe dem Grundbuchamt in aller Regel durch Vorlage eines neuen (und testamentsvollstreckerfreien) Erbscheins nachzuweisen. Von der Vorlage eines solchen neuen und kostenpflichtigen Erbscheins wird das Grundbuchamt den Erben nur dann suspendieren, wenn die Beendigung der Testamentsvollstreckung für das Grundbuchamt aufgrund der Umstände offensichtlich ist.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Wann ist eine Testamentsvollstreckung tatsächlich beendet?
Wann gibt der Testamentsvollstrecker den Nachlass an den Erben heraus?
Wann geht eine Testamentsvollstreckung zu Ende?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht