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Wann ist eine Testamentsvollstreckung tatsächlich beendet?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 11.12.2014 – 34 Wx 429/14

  • Testamentsvollstrecker veräußert Nachlassimmobilien und legt dann sein Amt nieder
  • Grundbuchamt veweigert den Vollzug des Vertrages
  • Erbe muss sich einen Erbschein besorgen

In einer grundbuchrechtlichen Angelegenheit musste sich das Oberlandesgericht München mit der Frage beschäftigen, wann eine Testamentsvollstreckung tatsächlich beendet ist.

Der Erblasser hatte in der Angelegenheit am 28.09.2012 ein notarielles Testament errichtet. In diesem Testament hatte er eine Alleinerbin benannt, ein Vermächtnis an einer Eigentumswohnung samt Mobiliar ausgesetzt und vor allem eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Testamentsvollstreckerin sollte sich nach dem Willen des Erblassers vor allem um die Erfüllung des Vermächtnisses kümmern.

Nach dem Tod des Erblassers wurde die Erbin am 22.07.2013 im Grundbuch als neue Eigentümerin zweier Nachlassgrundstücke eingetragen. Nachdem Testamentsvollstreckung angeordnet worden war, wurde das Grundbuch für die beiden Nachlassgrundstücke am 24.09.2013 um einen Testamentsvollstreckervermerk ergänzt.

Testamentsvollstrecker übernimmt sein Amt

Die vom Erblasser eingesetzte Testamentsvollstreckerin trat nach Eintritt des Erbfalls ihr Amt an und veräußerte Anfang Januar 2014 mit Zustimmung der Erbin zwei Nachlassgrundstücke an eine Gemeinde.

Im August 2014 beantragten die Parteien beim Grundbuchamt den Vollzug des Kaufvertrages. Die Gemeinde sollte als Erwerberin der beiden Grundstücke als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden. Gleichzeitig sollte der im Grundbuch eingetragene Testamentsvollstreckervermerk gelöscht werden.

Jetzt begannen aber die Probleme: Das Grundbuchamt weigerte sich nämlich, die Eigentumsumschreibung vorzunehmen und den Testamentsvollstreckervermerk zu löschen. Das Grundbuchamt wies darauf hin, dass die Testamentsvollstreckerin bereits im April 2014 dem Nachlassgericht ihr Testamentsvollstreckerzeugnis zurückgegeben und ihr Amt für beendet erklärt habe.

Wann kann der Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch gelöscht werden?

Der Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch könne aber nur dann gelöscht werden, wenn der Erbe einen Erbschein vorlege, der ihn als nicht beschränkten Alleinerben ausweise oder wenn die betroffenen Grundstücke vom Testamentsvollstrecker ausdrücklich aus dem Nachlass freigegeben seien.

Der beurkundende Notar legte gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes Beschwerde ein. Er verwies im Wesentlichen darauf, dass sich die alleinige Erbin sämtlichen Erklärungen der Testamentsvollstreckerin angeschlossen habe. Auch konnte der Notar eine Bestätigung der Erbin und der Vermächtnisnehmerin vorlegen, wonach das Vermächtnis in vollem Umfang erfüllt sei.

Nachdem das Grundbuchamt seine Meinung aber trotz dieser ergänzenden Unterlagen nicht ändern wollte, war das OLG als Beschwerdegericht zur Entscheidung berufen.

Das OLG wies die Beschwerde des Notars zurück. In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass die Verfügungsbefugnis der Testamentsvollstreckerin bis zur Eintragung der Grundstückserwerberin in das Grundbuch als neuer Eigentümerin gegeben sein müsse.

Kaufvertrag kann nicht mehr vollzogen werden

Nachdem der Eintragungsantrag aber erst im August 2014 gestellt wurde, die Vollstreckerin aber ihr Amt bereits im April 2014 durch Rückgabe des Vollstreckerzeugnisses beendet habe, sein diese entscheidende Bedingung für einen Vollzug des Kaufvertrages nicht mehr gegeben.

Das Grundbuchamt durfte, so das OLG, davon ausgehen, dass die Testamentsvollstreckung an sich fortbestehe, auch wenn die Testamentsvollstreckerin ihr Amt für beendet gehalten habe.

Zwar sei zutreffend, dass Erbe und Testamentsvollstrecker jederzeit gemeinsam und einvernehmlich über Nachlassgegenstände verfügen können. Vorliegend sei die Vollstreckerin aber noch vor Vollzug des Kaufvertrages aus ihrem Amt ausgeschieden und für den Umstand, dass in diesem Fall die Erbin alleine wieder über den Nachlass verfügen konnte, fehlten dem Beschwerdegericht stichhaltige Beweise.

Testamentsvollstreckung war nicht offenkundig beendet

Alleine die Amtsniederlegung durch die Testamentsvollstreckerin sei jedenfalls kein ausreichender Nachweis für eine Beendigung der Testamentsvollstreckung an sich.

Eine komplette Aufgabenerledigung durch den Testamentsvollstrecker und die damit verbundene Beendigung der Testamentsvollstreckung müsse dem Grundbuchamt durch einen erneuten Erbschein nachgewiesen werden, der im vorliegenden Fall die Erbin als nicht durch eine Testamentsvollstreckung belastete Erbin hätte ausweisen müssen.

Ein solcher – wiederum kostenpflichtiger – Nachweis könne sich die Erbin nur ersparen, wenn es offenkundig sei, dass die Testamentsvollstreckung tatsächlich beendet sei. Hiervon waren die Richter aber nicht überzeugt.

Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. Die Erbin musste sich wohl um einen neuen Erbschein bemühen.

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