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Testamentsvollstrecker muss dem Grundbuchamt sein Testamentsvollstreckerzeugnis im Original oder als Ausfertigung vorlegen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 27.05.2016 – 15 W 209/16

  • Notar legt lediglich beglaubigten Abschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses vor
  • Grundbuchamt fordert Original oder Ausfertigung
  • OLG lehnt Beschwerde des Notars ab

Das Oberlandesgericht Hamm hatte in einer Grundbuchangelegenheit darüber zu befinden, in welcher Form von einem Testamentsvollstrecker im Grundbuchverfahren sein Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt werden muss.

In der Angelegenheit wollte ein Testamentsvollstrecker über ein Grundstück verfügen, das zum Nachlass gehörte.

Der Notar, der das Grundstücksgeschäft beurkundete, legte dem Grundbuchamt als Nachweis für die Verfügungsberechtigung des Testamentsvollstreckers das Testamentsvollstreckerzeugnis lediglich in der Form einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung des Zeugnisses vor.

Grundbuchamt lehnt Vollzug ab

Dies monierte das Grundbuchamt. Es teilte dem Urkundsnotar mit, dass ein Vollzug des Grundstücksgeschäftes nur dann vorgenommen werden könne, wenn das Testamentsvollstreckerzeugnis im Original oder als Ausfertigung vorgelegt wird.

Der Urkundsnotar legte gegen diese Zwischenverfügung des Grundbuchamtes Beschwerde ein. Er begründete dieses Rechtsmittel mit dem Hinweis auf Rechtsprechung und Literaturmeinung, wonach es ausreicht, wenn die Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses bei der notariellen Beurkundung vorgelegt und sodann in der Form einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung beigefügt wird.

Das OLG konnte der Notar mit diesen Argumenten aber nicht überzeugen. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers muss nachgewiesen werden

In der Begründung seiner Entscheidung verwies das OLG darauf, dass die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gegenüber dem  Grundbuchamt bezogen auf den Zeitpunkt der Eintragung des Eigentümerwechsels nachgewiesen werden muss.

Dieser Nachweis müsse, so das OLG, zwingend durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde in Urschrift oder in der Form einer an die Stelle der Urschrift tretenden Ausfertigung erfolgen.

Der in Literatur und Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach dem Grundbuchamt lediglich eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung vorgelegt werden muss, wollte sich das OLG nicht anschließen.

Hier verwies das OLG insbesondere auf das Risiko, dass die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im Zeitraum zwischen Beurkundung und Eintragung in das Grundbuch weggefallen sein kann.

Danach wurde die Beschwerde des Notars zurückgewiesen und das Testamentsvollstreckerzeugnis musste dem Grundbuchamt im Original oder als Ausfertigung vorgelegt werden.

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