Testamentsvollstrecker beleidigt Erben und wird vom Gericht entlassen!
OLG Zweibrücken – Beschluss vom 17.02.2025 – 8 W 11/24
- Ein Testamentsvolltrecker beleidigt einen Miterben
- Der Miterbe beantragt die Entlassung des Testamentsvollstreckers
- Gerichte verfügen die Entlassung des Testamentsvollstreckers in zwei Instanzen
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte über einen Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers zu entscheiden.
In der Angelegenheit war ein Erblasser im Jahr 2022 verstorben.
In seinem Testament hatte der Erblasser seine drei Kinder A, B und C als Erben eingesetzt und diverse Vermächtnisse angeordnet.
Weiter hatte der Erblasser den Ehemann der Miterbin C, einen Rechtsanwalt, als Testamentsvollstrecker eingesetzt.
Der Testamentsvollstrecker tritt sein Amt an
Nach dem Erbfall nahm der Ehemann der Miterbin C das ihm angetragene Amt als Testamentsvollstrecker mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht an.
Aufgabe des Testamentsvollstreckers sollte die Auseinandersetzung des Nachlasses und die Erfüllung der vom Erblasser angeordneten Vermächtnisse sein.
In der Folge kam es zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Miterben A und B zu Missstimmung.
In diesem Zusammenhang bezeichnete der Testamentsvollstrecker eine Miterbin als „niveaulos“ und unterstellte der Miterbin „niederträchtige Lügen“.
Zwei Miterben wollen den Testamentsvollstrecker loswerden
Daraufhin stellten die Miterben A und B beim Nachlassgericht den Antrag, den Testamentsvolltrecker zu entlassen.
Diesem Antrag gab das Nachlassgericht mit der Begründung statt, dass sich der Testamentsvollstrecker Pflichtverletzungen habe zu schulden kommen lassen.
Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts legte der Testamentsvollstrecker Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Das OLG wies die Beschwerde des Testamentsvollstreckers aber als unbegründet ab.
OLG: Misstrauen des Erben gegen den Testamentsvollstrecker ist gerechtfertigt
In seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass eine Entlassung eines Testamentsvollstreckers jedenfalls dann gerechtfertigt sei, „wenn ein Misstrauen in die unparteiliche Amtsführung des Testamentsvollstreckers besteht.“
Es gehe jedenfalls nicht an, dass ein Testamentsvollstrecker, zumal als Rechtsanwalt, einem Miterben „niederträchtige Lügen“ und „Niveaulosigkeit“ unterstellen würde.
Ein sachliches und kooperatives Verhältnis im Verhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Miterben sei vor diesem Hintergrund nicht mehr zu erwarten und eine Entlassung des Testamentsvollstreckers aus seinem Amt gerechtfertigt.
Damit war der Testamentsvollstrecker sein Amt los und durfte darüber hinaus auch noch bei einem Gegenstandswert von 100.000 Euro die entstandenen Gerichtskosten übernehmen.
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