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Testamentsvollstrecker muss Nachlass zügig abwickeln und Nachlassgelder von seinem Privatvermögen separieren!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 25.05.2023 – 33 Wx 36/23

  • Der Nachlass ist auch vier Jahre nach dem Erbfall von der Testamentsvollstreckerin nicht auseinandergesetzt
  • Die Testamentsvollstreckerin verwaltet Nachlassgelder über ihr Privatkonto
  • Erben stellen einen Antrag auf Entlassung der Testamentsvollstreckerin

Das Oberlandesgericht München hatte zu entscheiden, ob die Entlassung einer Testamentsvollstreckerin rechtmäßig war.

In der Angelegenheit war ein Erblasser im Jahr 2018 verstorben.

Der Erblasser hatte im Jahr 2015 ein notarielles Testament errichtet.

Erblasser benennt eine Miterbin als Testamentsvollstreckerin

In diesem Testament hatte der Erblasser seine drei Kinder aus erster Ehe zu je 2/10 und seine zweite Ehefrau zu 4/10 als Erben eingesetzt.

Weiter hatte der Erblasser seine zweite Ehefrau mit den Worten „Ich ordne zur Abwicklung meines Nachlasses Testamentsvollstreckung an“ als Testamentsvollstreckerin eingesetzt.

Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus einer Immobilie im Wert von 1,4 Mio. Euro.

Die Ehefrau nimmt das Amt als Testamentsvollstreckerin an

Nach dem Tod des Erblassers nahm die zweite Ehefrau das ihr angetragene Amt als Testamentsvollstreckerin an.

In der Folge kam es dann offenbar zu Streit zwischen der Testamentsvollstreckerin und den restlichen Erben.

Die Erben warfen der Testamentsvollstreckerin vor, dass sie die Abwicklung des Nachlasses und insbesondere die Veräußerung der Nachlassimmobilie verzögere.

Testamentsvollstreckerin richtet kein Anderkonto ein

Weiter monierten die Erben, dass die Testamentsvollstreckerin Einnahmen aus der Erbschaft auf ihr privates Konto einzahlen würde und kein separates Anderkonto eingerichtet habe.

Im April 2021 beantragten zwei der Erben daher beim Nachlassgericht, die Testamentsvollstreckerin aus ihrem Amt zu entlassen.

Das Nachlassgericht gab diesem Antrag der Erben statt und ordnete im Dezember 2022 die Entlassung der Testamentsvollstreckerin an.

Gegen diese Entscheidung legte die Testamentsvollstreckerin Beschwerde zum Oberlandesgericht München ein.

Beschwerde zum OLG hat keinen Erfolg

Das OLG wies die Beschwerde der Testamentsvollstreckerin als unbegründet ab.

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass ein Testamentsvollstrecker jederzeit entlassen werden könne, wenn ein wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.

Einen solchen wichtigen Grund sahen die Richter in dem Umstand, dass die Testamentsvollstreckerin es seit dem Erbfall im Jahr 2018 nicht geschafft habe, den Nachlass auseinanderzusetzen und jedem der Erben seinen Anteil an der Erbschaft auszuzahlen.

Testamentsvollstrecker soll den Nachlass beschleunigt auseinandersetzen

Der Erblasser habe in seinem Testament eine herkömmliche Abwicklungsvollstreckung und gerade keine Dauervollstreckung angeordnet.

In diesem Fall habe die Auseinandersetzung mit „tunlicher Beschleunigung“ zu erfolgen.

Insbesondere hätte die Testamentsvollstreckerin die Nachlassimmobilie in angemessener Zeit veräußern müssen.

Zwei Pflichtverletzungen reichen für eine Entlassung

Der Umstand, dass die Immobilie mehr als vier Jahre nicht veräußert sei, stelle jedenfalls eine erhebliche Pflichtverletzung der Testamentsvollstreckerin dar.

Eine weitere Pflichtverletzung der Testamentsvollstreckerin sahen die Richter in dem Umstand, dass sie nachlassbezogene Geschäfte über ihr Privatkonto abgewickelt hatte.

Nachlassgelder waren damit zum Nachteil der weiteren Erben zumindest abstrakt dem Risiko des Zugriffs von Gläubigern der Testamentsvollstreckerin ausgesetzt.

Im Ergebnis reichten die Pflichtverletzungen der Testamentsvollstreckerin für ihre Entlassung aus.

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