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Wie schnell muss ein Testamentsvollstrecker den Erben ein Nachlassverzeichnis vorlegen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 24.01.2023 – 3 Wx 105/22

  • Erben werfen dem Testamentsvollstrecker eine mangelhafte Amtsführung vor
  • Erben beantragen die Entlassung des Testamentsvollstreckers
  • Der Antrag der Erben wird in zwei Instanzen abgewiesen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über die Frage zu befinden, in welchem Zeitraum ein Testamentsvollstrecker den Erben ein Nachlassverzeichnis vorlegen muss.

In der Angelegenheit hatte ein vermögender Erblasser seine beiden Enkelkinder durch Testament zu je hälftigen Miterben eingesetzt.

Einen dritten Beteiligten hatte er Erblasser mit einem Vermächtnis bedacht und zum Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Testamentsvollstrecker tritt sein Amt an

Nach dem Eintritt des Erbfalls nahm der Testamentsvollstrecker sein Amt an.

In der Folge kam es aber zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker zu Streit.

Die Erben warfen dem Testamentsvollstrecker vor, dass er das den Erben geschuldete Nachlassverzeichnis zu spät und darüber hinaus mangelbehaftet erstellt habe.

Mit dieser Begründung beantragten die Erben beim Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers.

Nachlassgericht sieht keinen Grund für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers

Der Antrag auf Entlassung des Vollstreckers wurde vom Nachlassgericht abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legten die Erben Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies die Beschwerde der Erben als unbegründet ab.

Das OLG urteilte, dass das Nachlassgericht zu Recht dem Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht stattgegeben habe.

Für eine Entlassung eines Testamentsvollstreckers müsse immer ein wichtiger Grund vorliegen.

Wann liegt ein wichtiger Grund für eine Entlassung vor?

Soweit Erben die Entlassung eines Testamentsvollstreckers wegen einer von diesem begangenen Pflichtverletzung beantragten, müssten, so das OLG, drei Voraussetzungen vorliegen:

(1) Die zur Last gelegte Pflichtverletzung des Vollstreckers muss geeignet sein, die berechtigten Belange des antragstellenden Erben, namentlich auch seiner Vermögensinteressen, zu beeinträchtigen.
(2) Die Pflichtverletzung muss zudem schuldhaft begangen worden sein und überdies von einigem Gewicht sein, so dass sie als eine grobe Verfehlung betrachtet werden kann.

(3) Die Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens des Erblassers muss zu dem Ergebnis führen, dass der Testamentsvollstrecker aus seinem Amt entfernt werden muss.

Diese Voraussetzungen sah das OLG im zu entscheidenden Fall nicht als gegeben.

Bei einem komplexen Nachlass kann es etwas länger dauern

Bereits den Vorwurf der Erben, der Testamentsvollstrecker habe das von ihm zu erstellende Nachlassverzeichnis verspätet vorgelegt, hielt das OLG nicht für begründet.

Im Einzelfall könne, so das OLG, für die Vorlage eines solchen Verzeichnisses bei einem komplexen Nachlass selbst ein Zeitraum von zwei Jahren noch unkritisch sein.

Und auch die von den Erben gerügten inhaltlichen Fehler des Nachlassverzeichnisses würden keine Entlassung des Testamentsvollstreckers tragen.

Testamentsvollstrecker bleibt im Amt

Nur dann, wenn solche Fehler in dem Nachlassverzeichnis ein Ausdruck einer „grob nachlässigen oder gar böswillig fehlerhaften Amtsführung“ durch den Testamentsvollstrecker sei, käme eine Entlassung in Betracht.

Diesen von den Erben erhobenen Vorwurf bezeichnete das Gericht allerdings als haltlos.

Im Ergebnis konnte der Testamentsvollstrecker sein Amt weiter ausüben.

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