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Testamentsvollstrecker muss sein Honorar in Höhe von über 117.000 Euro an den Erben zurückzahlen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Urteil vom 07.04.2025 – 33 U 241/22

  • Testamentsvollstrecker entnimmt dem Nachlass für sein Honorar über 117.000 Euro
  • Die Erben halten das Vorgehen des Testamentsvollstreckers für unzulässig
  • Zwei Gerichte bestätigen dem Testamentsvollstrecker ein pflichtwidriges Handeln

Das Oberlandesgericht München hatte über die Rechtmäßigkeit einer Testamentsvollstreckervergütung zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte ein vermögendes Ehepaar einen Notar in ihrem letzten Willen als Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Nach dem Ableben des Ehepaares trat der Notar das Amt als Testamentsvollstrecker an.

Der Testamentsvollstrecker ermittelt einen Nachlasswert von über 8 Mio. Euro

Als erste Amtshandlung erstellte der Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis und ermittelte einen Gesamtnachlasswert in Höhe von über 8 Millionen Euro.

Im Zusammenhang mit der Bewertung der vorhandenen Nachlassimmobilien hatte der Testamentsvollstrecker einen externen Gutachter beauftragt. 

Nachfolgend stellte der Testamentsvollstrecker dem Nachlass für seine Tätigkeit eine Rechnung in Höhe eines Betrages von über 117.000 Euro und entnahm diesen Betrag einem Nachlasskonto.

Ein Erbe klagt auf Rückzahlung des Honorars des Testamentsvollstreckers

Einem Erben kam dieses Vorgehen des Testamentsvollstreckers seltsam vor und er verklagte den Testamentsvollstrecker auf Rückzahlung seines fürstlichen Gehalts.

Der Erbe machte vor Gericht unter anderem geltend, dass bereits die Einsetzung des Testamentsvollstreckers in dem letzten Willen seiner Eltern unwirksam sei, da sich der Notar, der das Testament beurkundete, vorliegend unter Verstoß gegen Vorschriften des Beurkundungsgesetzes selber als Testamentsvollstrecker eingesetzt habe.

Das Landgericht folgte dieser Argumentation und verurteilte den Testamentsvollstrecker zur Rückzahlung seines kompletten Honorars.

Der Testamentsvollstrecker legt Berufung ein

Gegen diese Entscheidung legte der Testamentsvollstrecker Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wollte das OLG der Frage, ob die Einschaltung eines externen Gutachters zur Bewertung der Nachlassimmobilien tatsächlich notwendig war, näher auf den Grund gehen.

Das OLG forderte den Testamentsvollstrecker in diesem Zusammenhang auf, einen Vorschuss für einen gerichtlich bestellten Gutachter in Höhe von 27.000 Euro zur Verfügung zu stellen.

Der Testamentsvollstrecker vergreift sich wiederholt am Nachlass

Und jetzt machte der Testamentsvollstrecker etwas, was er besser nicht gemacht hätte.

Den von Gericht angeforderten Vorschuss in Höhe von 27.000 Euro zahlte der Testamentsvollstrecker nämlich nicht aus eigenen, privaten Mitteln ein.

Vielmehr bediente sich der Testamentsvollstrecker zur Begleichung dieser 27.000 Euro am Nachlasskonto.

Diesen Vorgang nahm das OLG dann im Ergebnis zum Anlass, die Berufung des Testamentsvollstreckers als unbegründet zurückzuweisen.

Der Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers ist verwirkt

Der Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers sei nämlich, so das OLG, wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des Testamentsvollstreckers in voller Höhe verwirkt.

Weil der Testamentsvollstrecker den vom OLG angeforderten Kostenvorschuss nämlich aus dem Nachlass entnommen habe, habe dieser erheblich gegen die einem Testamentsvollstrecker obliegenden Pflichten verstoßen.

Geldbeträge dürfe ein Testamentsvollstrecker nämlich nie aus dem Nachlass entnehmen, wenn es um die Klärung von Ansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker persönlich (und gerade nicht gegen den Nachlass) gehe.

Im Ergebnis musste der Testamentsvollstrecker nach dem Urteil des OLG sein bereits vereinnahmtes Honorar zur Gänze an die Erben zurückzahlen.

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