Testamentsvollstrecker beleidigt Witwe des Erblassers – Gericht bestätigt Entlassung des Testamentsvollstreckers
KG – Beschluss vom 02.11.2015 – 6 W 112/15
- Testamentsvollstrecker beleidigt die Witwe des Erblassers
- Kammergericht bejaht wichtigen Grund für Entlassung des Testamentsvollstreckers
- Entscheidend ist auch, was der Erblasser mutmaßlich gewollt hätte
Das Kammergericht hatte über die Frage der Entlassung eines Testamentsvollstreckers zu entscheiden.
In der Angelegenheit hatte der Erblasser in seinem letzten Willen einen Testamentsvollstrecker eingesetzt.
Der Erblasser hatte seine Ehefrau und Mutter eines gemeinsamen Sohnes in seinem letzten Willen bedacht.
Testamentsvollstrecker beleidigt die Witwe des Erblassers
Anlässlich eines Gerichtstermins, an dem neben der Witwe des Erblassers und dem Testamentsvollstreckers auch mehrere weitere Beteiligte teilnahmen, äußerte der Testamentsvollstrecker, dass eine frühere Partnerin des Erblassers der Überzeugung gewesen sei, dass sich die Ehefrau des Erblassers nur aus finanziellen Gründen auf eine sexuelle Beziehung mit dem Erblasser eingelassen habe.
Die dergestalt beleidigte Ehefrau beantragte daraufhin gegenüber dem Nachlassgericht, dass der Testamentsvollstrecker aus seinem Amt entlassen wird, § 2227 BGB.
Mit Beschluss vom 04.09.2015 ordnete das zuständige Nachlassgericht daraufhin die Entlassung des Testamentsvollstreckers an.
Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts legte der Testamentsvollstrecker Beschwerde zum Kammergericht ein. In seiner Beschwerde verwies der geschasste Testamentsvollstrecker darauf, dass er ja nur die Meinung einer dritten Person wiedergegeben habe. Diese Meinung müsse nicht notwendigerweise auch seine eigene sein.
Die Beschwerde des Testamentsvollstreckers wurde vom Kammergericht als unbegründet zurückgewiesen.
Kammergericht bejaht wichtigen Grund für Entlassung des Testamentsvollstreckers
In der Begründung seiner Entscheidung führte das Kammergericht aus, dass ein Testamentsvollstrecker nach § 2227 BGB vom Nachlassgericht entlassen werden kann, wenn für die Entlassung ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund für eine Entlassung liege in einer groben Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers, seiner erwiesenen Unfähigkeit oder in einem gleichwertigen Sachverhalt.
Ein solcher gleichwertiger Sachverhalt könne, so das Gericht, zum Beispiel dann vorliegen, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass das Verbleiben des Testamentsvollstreckers dem mutmaßlichen Willen des Erblassers widerspricht.
Was hätte der Erblasser mutmaßlich gesagt?
Soweit davon auszugehen ist, dass der Erblasser aufgrund der gegebenen Umstände die Einsetzung des Testamentsvollstreckers nicht vorgenommen oder widerrufen hätte, kann ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers gegeben sein.
Einen solchen Fall sah das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall als gegeben an.
Durch die fragliche Bemerkung habe der Testamentsvollstrecker die Witwe des Erblasers grob in ihrer Ehre verletzt. Erschwerend wertete das Kammergericht dabei den Umstand, dass der Testamentsvollstrecker seine herabwürdigenden Äußerungen im Rahmen eines offiziellen Termins abgesondert hatte.
In Anbetracht der Umstände sei davon auszugehen, dass sich die Äußerung auch eine entsprechende Außenwirkung entfalte und sich zudem auf das gesellschaftliche Ansehen Witwe des Erblassers nachteilig auswirken werde.
Insgesamt seien die Zweifel, dass der Testamentsvollstrecker nicht in der Lage sei, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben, so gewichtig, dass eine Entlassung gerechtfertigt sei.
Zusätzlich ordnete das Gericht an, dass der entlassene Testamentsvollstrecker – bei einem angenommenen Gegenstandswert von 800.000 Euro – auch die Kosten des Verfahrens zu übernehmen hatte.
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