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Die Zeit zwischen dem Tod des Erblassers und der Testamentseröffnung

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe erfährt vom Inhalt eines Testaments regelmäßig erst nach der Testamentseröffnung
  • Erbe wird mit dem Erbfall Rechtsnachfolger des Erblassers
  • Bei Bedarf kann man auch vor der Testamentseröffnung eine Nachlasspflegschaft bei Gericht beantragen

Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass der oder die vom Erblasser in seinem Testament eingesetzten Erben dessen Rechtsnachfolge antreten.

Mit dieser Rechtsnachfolge ist in erster Linie eine Nachfolge in das Vermögen des Erblassers verbunden. Der Erbe erhält die Vermögensgegenstände, die ehedem dem Erblasser gehört haben. Gleichzeitig muss sich der Erbe auch um etwaige Schulden des Erblassers kümmern, die ihm dieser hinterlassen hat.

Mit einer Erbschaft sind mithin umfangreiche Rechte, aber auch Pflichten verbunden. Für Unsicherheit sorgt in diesem Zusammenhang immer wieder der Zeitraum der zwischen dem Todestag des Erblassers und einer Testamentseröffnung liegt.

Hat der Erblasser nämlich sein Testament vor einem Notar gemacht oder hat er seinen letzten Willen zwar zuhause errichtet, aber in einem verschlossenen Umschlag verwahrt, dann haben die Familienangehörigen und Freunde des Erblassers in der Regel keine Kenntnis von dem konkreten Inhalt des Testaments.

Bis zur Testamentseröffnung vergehen manchmal Wochen

Ein vor einem Notar errichtetes Testament wird von Gesetzes wegen in die so genannte amtliche Verwahrung beim Amtsgericht genommen und von dort nach dem Tod des Erblassers dem Nachlassgericht zum Zweck der Eröffnung übermittelt.

Hat der Erblasser ein privates Testament in einem verschlossenen Umschlag zu Hause verwahrt, so hat derjenige, der den Umschlag findet, die gesetzliche Pflicht, das Schriftstück nach dem Ableben des Erblassers unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern, § 2259 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

In beiden Fällen, notarielles Testament oder Testament in verschlossenem Umschlag, erfahren Familienangehörige und Freunde also zunächst nicht, welchen Inhalt das Testament hat und wer in welcher Form an der Erbschaft beteiligt ist.

Testamentseröffnung schafft kein Erbrecht

Wenngleich die Erben also in diesen Fällen für einen bestimmten Zeitraum im ungewissen sind über ihre Rechtsstellung, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass sie rechtlich in der Sekunde des Todes die Rechtsnachfolge des Erblassers antreten. Der Erbvorgang bedarf also keiner staatlichen Bestätigung oder ist etwa erst mit erfolgter Testamentseröffnung wirksam.

Zweck der Testamentseröffnung ist es alleine, allen von den Anordnungen in dem Testament Betroffenen von ihrer Rechtsstellung Kenntnis zu geben. Vom Nachlassgericht werden - regelmäßig in schriftlicher Form - die Erben, aber auch mögliche Vermächtnisnehmer oder aber auch Personen, die von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, von dem entsprechenden Inhalt des Testaments unterrichtet.

Diese Unterrichtung hat aber lediglich deklaratorischen Charakter. Das Schreiben, das der Erbe vom Nachlassgericht erhält, begründet nicht sein Erbrecht. Das Erbrecht resultiert vielmehr alleine aus der so genannten letztwilligen Verfügung, dem Testament des Erblassers.

Wer kümmert sich in der Zwischenzeit um den Nachlass?

Zwischen dem Todestag des Erblassers und der Testamentseröffnung können je nach Einzelfall einige Wochen liegen. Hat der im Testament vom Erblasser benannte Erbe bis zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung keine Kenntnis von seiner Erbenstellung, dann kann er auch schlecht Rechte wahrnehmen, die die Erbenstellung mit sich bringt.

Rechtlich gesehen könnte er bereits am Tag nach dem Versterben des Erblassers seine Erbenrechte geltend machen. Er könnte den Nachlass in Besitz nehmen, Bankkonten auf seinen Namen umschreiben oder Dritte zur Herausgabe von Nachlassgegenständen auffordern.

Tatsächlich ist der im Testament benannte Erbe aber an der Vornahme solcher Handlungen gehindert, weil er von seiner Erbenstellung nichts weiß und auch ohne das Testament seine Rechtsposition gegenüber Dritten nicht nachweisen kann.

Testamentseröffnung schafft Klarheit

Spätestens mit der Testamentseröffnung und der damit verbundenen Klärung der Rechtsstellung des testamentarisch eingesetzten Erben verbessern sich die Handlungsoptionen des Erben aber schlagartig.

Hat ein Dritter fälschlicherweise angenommen, er sei vom Erblasser als Erbe eingesetzt worden, und hat der Dritte aufgrund dieser Annahme den Nachlass in Besitz genommen, dann kann der tatsächliche Erbe "seine" Erbschaft unmittelbar von dem unberechtigten Scheinerben herausverlangen, § 2018 BGB.

Weiter ist der tatsächliche Erbe mit dem Erbfall (und nicht erst mit der Testamentseröffnung) Eigentümer sämtlicher Nachlassgegenstände geworden. Jeder Dritte, der in Besitz eines zum Nachlass gehörenden Gegenstandes ist, ist dem Erben zur Herausgabe verpflichtet, § 985 BGB.

Nachlasspflegschaft beantragen?

Stellen Beteiligte unmittelbar nach dem Versterben des Erblassers und noch vor der Testamentseröffnung, die für Klarheit hinsichtlich der Erbfolge sorgt, fest, dass sich der Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände "verflüchtigen", dann kann im Einzelfall beim Nachlassgericht eine so genannte Nachlasspflegschaft beantragt werden, § 1960 BGB.

Immer, wenn die konkrete Person des Erben unbekannt ist und ein Bedürfnis für die vorübergehende Sicherung und Erhaltung des Nachlasses gegeben ist, kann das Nachlassgericht zweckentsprechende Maßnahmen in die Wege leiten, um den Bestand der Erbschaft zumindest so lange zu schützen, bis der vom Erblasser benannte Erbe seine Rechte wahrnehmen kann.

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