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Die Sicherung des Nachlasses

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Grundsätzlich muss sich der Erbe um den Nachlass kümmern
  • Nachlassgericht greift nur in Ausnahmefällen ein
  • Ein Nachlasspfleger vertritt den unbekannten Erben

Das Gesetz sieht vor, dass sich das Nachlassgericht bei Bedarf von Amts wegen um die Sicherung des Nachlasses zu kümmern hat.

Das Nachlassgericht wird sich immer dann einschalten, wenn im konkreten Fall ein Fürsorgeanlass und ein Fürsorgebedürfnis für den Nachlass gegeben ist.

Selbstverständlich ist es jedem Betroffenen in einer Erbsache unbenommen, das Nachlassgericht auf eine Situation hinzuweisen, die Sicherungsmaßnahmen für den Nachlass erfordern.

Ein Anlass für eine gerichtliche Nachlassfürsorge ist zum Beispiel immer dann gegeben, wenn Unklarheit über die Person des endgültigen Erben herrscht.

Eine solche Unsicherheit kann daher rühren, dass ein Erbe noch gar nicht bekannt ist, sie liegt aber auch dann vor, wenn sich mehrere Personen über die Erbberechtigung streiten.

Ist der Bestand des Nachlasses in Gefahr?

Weiter muss auch ein Bedürfnis für ein Tätigwerden des Nachlassgerichtes gegeben sein.

Es muss also die konkrete Besorgnis bestehen, dass der Bestand des Nachlasses ohne entsprechende Maßnahmen Schaden nimmt, sei es weil unbefugte Dritte auf den Nachlass zugreifen oder weil dem Nachlass ohne das Zutun Dritter sonstige Nachteile drohen.

Maßstab für das Nachlassgericht ist hier immer das Interesse des endgültigen Erben an der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses.

Das Gesetz sieht dabei einen - nicht abschließenden - Katalog von möglichen Fürsorgemaßnahmen vor, die vom Nachlassgericht mit dem Ziel der Erhaltung des Nachlasses in seinem ursprünglichen Zustand angeordnet werden können.

Müssen Räume versiegelt werden, um den Nachlass zu schützen?

Das Nachlassgericht hat im konkreten Fall nach pflichtgemäßem Ermessen über die anzuordnende Maßnahme zu befinden.

In Frage kommt beispielsweise die Versiegelung von Räumlichkeiten oder sonstigen Behältnissen, sodass unberechtigte Dritte keine Möglichkeit mehr haben, negativ auf den Bestand des Nachlasses einzuwirken. Eine solche Siegelung kann im Bedarfsfall auch sehr schnell mit entsprechenden Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

Möglich ist auch die gerichtliche Anordnung, Geld, Wertpapiere oder sonstige Kostbarkeiten zu hinterlegen und auf diesem Weg gegen Verschwinden zu sichern. Die Sachen sind im Falle einer solchen Anordnung beim Nachlassgericht abzuliefern und dort zu verwahren.

Nachlassgericht kann flexibel reagieren

Hilfreich kann zuweilen auch die Anordnung durch das Nachlassgericht sein, ein Nachlassverzeichnis aufnehmen zu lassen.

Gehören zum Nachlass verderbliche Waren, dann kann das Nachlassgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch den Verkauf dieser Waren anordnen. Ebenfalls kann das Nachlassgericht die Sperrung von Konten, die zum Nachlass zählen, verfügen.

Noch weitreichender kann das Nachlassgericht auch eine so genannte Nachlasspflegschaft anordnen. In diesem Fall wird von Amts wegen zum Zweck der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses eine geeignete Person eingesetzt, die als Vertreter des endgültigen Erben entsprechende Maßnahmen mit dem Ziel der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses durchführen kann.

Das Nachlassgericht hat dabei immer die Möglichkeit, den konkreten Aufgabenkreis des Nachlasspflegers genau zu definieren und auch zu beschränken.

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