Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Erblasser kann die Eröffnung des Testaments nicht verhindern

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jedes Testament muss nach dem Erbfall beim Nachlassgericht abgeliefert werden
  • Erblasser kann die Ablieferung seines Testaments beim Nachlassgericht nicht verhindern
  • Nachlassgericht teilt allen Beteiligten den Inhalt des Testaments mit

Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, dann hat die Nachwelt natürlich ein gesteigertes Interesse daran, den Inhalt des letzten Willens des Verstorbenen zu erfahren.

In diesem Sinne bestimmt § 2259 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), dass bei einem Sterbefall jedermann, der ein Testament in seinem Besitz hat oder auffindet, das Dokument bei dem Nachlassgericht abliefern muss.

Das Testament wird in der Folge vom Gericht eröffnet und alle Beteiligten werden in diesem Zusammenhang von dem Inhalt des letzten Willens des Erblassers in Kenntnis gesetzt. Dieses Prozedere der Ablieferung und Eröffnung eines Testaments dauert in der Regel nur wenige Wochen.

Testamentseröffnung schafft Rechtsklarheit

Nachdem die Erben regelmäßig die Rechtsnachfolge des Erblassers antreten, wäre es auch nicht im Interesse der Rechtsklarheit, mit der Kundgabe des Testamentinhalts länger zuzuwarten.

Der Verfasser eines Testaments könnte jedoch, aus welchen Gründen auch immer, auf die Idee kommen, die Eröffnung seines Testaments zeitlich ein wenig nach hinten zu verschieben. Wenn er zum Beispiel beabsichtigt, die Erben noch etwas auf die Folter zu spannen, könnte er auf den verschlossenen Umschlag, in den er sein Testament gegeben hat, vermerken, dass das Testament nicht vor Ablauf eines Jahres nach seinem Ableben eröffnet werden darf.

Eine solche Anordnung des Erblassers ist allerdings kraft Gesetz unwirksam und nichtig. § 2263 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt, dass eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, dass sein Testament alsbald nach seinem Tod eröffnet wird, nichtig ist.

Der Grund für diese gesetzliche Regelung liegt auf der Hand. Der Rechtsverkehr kann nicht Monate oder sogar Jahre zuwarten, bis geklärt ist, wer die Rechtsnachfolge über ein Vermögen nach dem Tod des ehemaligen Vermögeninhabers antritt.

Rechtsnachfolge muss geklärt werden

Gläubiger des Erblassers müssen wissen, an wenn sie sich nach dem Tod des Schuldners halten können. Verträge, die der Erblasser noch abgeschlossen hat, müssen vom Rechtsnachfolger weitergeführt oder gegebenenfalls beendet werden. Ein Schwebezustand über ein umfangreiches Erblasservermögen und eine ungeklärte Rechtsnachfolge sind vor diesem Hintergrund schlechterdings nicht akzeptabel.

Von der Vorschrift des § 2263 BGB werden auch andere Anordnungen des Erblassers erfasst, die darauf abzielen, die Nachlassabwicklung zu verzögern oder sogar unmöglich zu machen.

Unwirksam ist beispielsweise eine Anordnung des Erblassers, wonach sein Testament – entgegen der Regel des § 2259 BGB – nicht beim Nachlassgericht abgeliefert werden soll. Ebenfalls nichtig ist ein vom Erblasser ausgesprochenes Verbot, bestimmte Erben, Vermächtnisnehmer oder sonstige Beteiligte nicht von dem Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen oder ihnen Einsicht in das Dokument zu gewähren.

Erblasser kann die Eröffnung seines Testaments nicht verzögern

Jeglicher Versuch des Erblassers, die Eröffnung und die Umsetzung seines Testaments zu vereiteln, scheitert demnach an der Regelung in § 2263 BGB.

Dabei bleibt die Unwirksamkeit regelmäßig auf die konkrete Anordnung des Erblassers, mit der die Verzögerung oder Behinderung der Abwicklung der Erbschaft bezweckt wird, beschränkt.

Wenn ansonsten keine nachhaltigen Zweifel an dem Testierwillen des Erblassers angebracht sind, bleibt das Testament und alle weiteren dort enthaltenen Anordnungen grundsätzlich wirksam.

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