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Grundbuchamt kann trotz notariellem Testament auf Erbschein bestehen, wenn Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm - Beschluss vom 01.08.2014 - 15 W 427/13

  • Erblasser stand unter Betreuung und litt an Demenz
  • Notarielles Testament alleine wird vom Grundbuchamt nicht als Nachweis des Erbrechts anerkannt
  • Erbin muss sich einen Erbschein besorgen

Das Oberlandesgericht Hamm hatte über die Frage zu entscheiden, ob das Grundbuchamt zum Nachweis der Berechtigung eines Erben auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen darf, wenn der Erbe im Zusammenhang mit seinem Änderungsantrag ein notarielles Testament mitsamt Eröffnungsprotokoll vorgelegt hat.

In der zu entscheidenden Angelegenheit war der Erblasser bereits im Jahr 2008 unter Betreuung gestellt worden. Der Aufgabenkreis des Betreuers war aufgrund des Zustands des Erblassers mit den Gebieten Gesundheitsfürsorge, Vertretung des Betroffenen gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Vermögenssorge weit gefasst.

Erblasser leidet an Demenz und errichtet ein notarielles Testament

Hintergrund der Anordnung der Betreuung war eine Demenzdiagnose, die bei dem Erblasser gestellt wurde. Der den Erblasser begutachtende Arzt hatte in diesem Zusammenhang bereits im Jahr 2008 eine ausgeprägte Störung des Kurzzeitgedächtnisses beim Erblasser diagnostiziert.

Ungeachtet der Betreuung errichtete der Erblasser am 28.12.2010 ein notarielles Testament, in dem er seine Schwägerin als Alleinerbin einsetzte.

Nach dem Eintritt des Erbfalls im Jahr 2013 beantragte die als Alleinerbin eingesetzte Schwägerin beim Grundbuchamt die Umschreibung des Grundbuchs für diverse zum Nachlass gehörende Grundstücke. Zum Nachweis ihres Erbrechts fügte sie diesem Antrag das notarielle Testament bei, das sie als Alleinerbin auswies.

Grundbuchamt besteht auf der Vorlage eines Erbscheins

Das Grundbuchamt teilte der Antragstellerin daraufhin mit, dass ihr Erbrecht alleine mit dem notariellen Testament nicht nachgewiesen werden könne. Das Grundbuchamt gab der Antragstellerin auf, einen Erbschein zum Nachweis ihrer Rechte vorzulegen.

Die Zweifel des Grundbuchamtes rührten daher, dass offenbar gerichtsbekannt war, dass der Erblasser zu einem Zeitpunkt sein Testament verfasste, als er schon mehrere Jahre unter Betreuung stand. Das Grundbuchamt argwöhnte, dass das Testament wegen Testierunfähigkeit des Erblassers unwirksam sein könnte.

Gegen die Verfügung des Grundbuchamtes, mit der ihr die Vorlage eines Erbscheins aufgegeben worden war, legte die in dem Testament als Alleinerbin eingesetzte Schwägerin des Erblassers Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde allerdings als unbegründet zurück. In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass nach § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GBO ein notarielles Testament zum Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich einen Erbschein ersetzen könne.

OLG: Erbschein muss vorgelegt werden

Das Grundbuchamt könne jedoch nach Hs. 2 auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, wenn es die Erbfolge alleine durch die Vorlage eines Testaments nicht für nachgewiesen erachtet.

So auch im vorliegenden Fall. Zu Recht habe das Grundbuchamt aufgrund seiner Kenntnisse zum Zustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments geäußert. Ob diese Zweifel am Ende begründet seien, müsse im Rahmen eines Erbscheinverfahrens geklärt werden.

Wenn das Grundbuchamt einen konkreten Anlass für berechtigte Zweifel an der Testierfähigkeit eines Erblassers und damit an der Wirksamkeit eines Testaments habe, dann müsse diesen Zweifeln nachgegangen werden. Daran ändere sich auch nichts daran, dass ein Gutachter den Erblasser im Jahr 2008 zwar als nicht mehr geschäftsfähig, wohl aber noch als testierfähig angesehen habe.

Im Kern gehe es, so das OLG, bei der Beurteilung der Geschäftsunfähigkeit und der Testierunfähigkeit um ein und dieselbe Frage. Die Tatsache, dass der Erblasser bereits zwei Jahre vor Errichtung des Testaments als geschäftsunfähig bezeichnet wurde, lasse durchaus Rückschlüsse auf seinen Zustand der Testamentserrichtung zu.

Berechtigte Zweifel des Grundbuchamtes

Dem Grundbuchamt war es vor diesem Hintergrund zwar verwehrt, das Testament von vornherein als unwirksam zu behandeln. Es durfte aber jedenfalls darauf bestehen, dass den berechtigten Zweifeln an der Wirksamkeit des Testaments im Rahmen eines Erbscheinverfahrens nachgegangen wird.

Die Umschreibung der Grundstücke auf die Antragstellerin musste demnach zurückgestellt werden.

Zunächst musste die Antragstellerin ihr Erbrecht und damit auch die Wirksamkeit des Testaments im Rahmen eines Erbscheinverfahrens nachweisen.

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