Grundbuchamt kann gegenüber dem Erben auch für ein geringwertiges Grundstück auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen
OLG München – Beschluss vom 14.05.2014 – 34 Wx 189/14
- Erbeinsetzung durch privates Testament
- Nachlassimmobilie hat einen Wert von 850 Euro
- Erbin muss dem Grundbuchamt ihr Erbrecht durch einen kostenpflichtigen Erbschein nachweisen
Das Oberlandesgericht München hatte zu klären, ob das Grundbuchamt von einer Erbin zum Nachweis ihrer Rechte auf der Vorlage eines kostenpflichtigen Erbscheins bestehen darf, wenn der Wert des Grundstücks, um das es geht, gerade einmal 850 Euro beträgt.
In der Angelegenheit hatte eine Ehefrau ihren Mann beerbt. In den Nachlass fiel ein 75/100.000 des Teileigentums an einem Miteigentumsanteil von 1158/100.000 an einer Eigentumswohnung. Diesen von ihr geerbten und eher kleinen Anteil an der Eigentumswohnung veräußerte die Ehefrau an einen Erwerber für einen Kaufpreis in Höhe von 850 Euro.
Die Parteien des Kaufvertrages hatten in den Vertrag explizit aufgenommen, dass beide gegenüber dem Grundbuchamt darauf hinwirken sollten, dass zum Nachweis der Erbfolge im Grundbuch kein Erbschein erforderlich ist. Die Erbin wollte sich die für die Erteilung des Erbscheins anfallenden Kosten in Anbetracht des in Rede stehenden Immobilienwertes schlicht sparen.
Grundbuchänderung ohne Erbschein?
Der Notar, der den notariellen Kaufvertrag beurkundet hatte, beantragte sodann gegenüber dem Grundbuchamt die Umschreibung des Eigentums an der Wohnung. Mit diesem Antrag legte der Notar eine eidesstattliche Versicherung der Ehefrau, wonach sie aufgrund eines privaten Testaments Alleinerbin geworden sei, die Niederschrift über die erfolgte Testamentseröffnung und die Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht vor.
All diese Unterlagen reichten dem Grundbuchamt jedoch nicht aus. Das Amt forderte die Alleinerbin vielmehr auf, die Erbfolge nach dem Erblasser durch Vorlage eines Erbscheins, öffentliches Testaments oder Erbvertrages nachzuweisen.
Nachdem die Alleinerbin gerade die Einholung eines Erbscheins vermeiden wollte, legte sie gegen diese Verfügung des Grundbuchamtes Beschwerde ein.
OLG billigt die Forderung des Grundbuchamtes nach einem Erbschein
Das OLG hob die Verfügung des Grundbuchamtes allerdings nur insoweit auf, als das Grundbuchamt von der Alleinerbin zum Nachweis ihres Erbrechts ein öffentliches Testament oder einen Erbvertrag gefordert hatte. Diese Unterlagen konnte die Erbin – ersichtlich – gar nicht vorlegen.
Gegen die Forderung des Grundbuchamtes, einen Erbschein zum Nachweis der Rechtsnachfolge vorzulegen, hatte das OLG aber keine Bedenken.
Grundsätzlich habe der Erbe, so das OLG, seine Rechte gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen, § 35 Abs. 1 GBO (Grundbuchordnung).
Die in § 35 Abs. 3 GBO vorgesehene Ausnahmeregel für Grundstücke oder Grundstücksanteile mit einem Wert von weniger als 3.000 Euro sei vorliegend nicht einschlägig. Ergänzend zu der wertmäßigen Schwelle sehe das Gesetz nämlich vor, dass die Beschaffung des Erbscheins für den Erben nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist.
Beide Voraussetzungen verneinte das Gericht in Bezug auf den zu entscheidenden Fall. Insbesondere seien Kosten für den Erbschein, die den Wert des Kaufgegenstands nicht übersteigen, regelmäßig nicht unverhältnismäßig im Sinne von § 35 Abs. 3 GBO.
Der Erbin blieb danach nichts anderes übrig, als das Grundbuchamt mittels eines kostenpflichtigen Erbscheins von ihren Rechten zu überzeugen.
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