In einer Erbengemeinschaft darf ein einzelner Erbe jederzeit die Versteigerung einer Nachlassimmobilie beantragen!
OLG Jena – Beschluss vom 18.12.2025 – 6 U 468/25
- Ein Miterbe will Nachlassgrundstücke versteigern lassen
- Ein anderer Miterbe versucht die Versteigerung der Immobilien zu verhindern
- Gerichte entscheiden, dass die Versteigerung zulässig ist
Das Oberlandesgericht Jena hatte über die Zulässigkeit einer Zwangsversteigerung von Nachlassimmobilien zu entscheiden.
In der Angelegenheit war ein Erblasser von zwei Erben, A und B, beerbt worden.
Zum Nachlass gehörten unter anderem vier Grundstücke.
Ein Erbe will die Erbschaft aufteilen
Nachdem eine Einigung der Erben über die Aufteilung der Grundstücke nicht zustande kam, wollte der Erbe A einen Schritt in Richtung Auflösung der Erbengemeinschaft und Verteilung der Erbschaft machen.
Der Erbe A beantragte daher beim zuständigen Amtsgericht die Einleitung eines Teilungsversteigerungsverfahrens für die vier Nachlassgrundstücke.
Ein Gericht soll die Versteigerung verhindern
Der Erbe B war mit einer solchen Teilungsversteigerung aber nicht einverstanden und beantragte bei Gericht, die vom Erben A beantragte Versteigerung der Grundstücke für unzulässig zu erklären.
Der Erbe B wandte gegen die Teilungsversteigerung ein, dass die Teilungsversteigerung der vier Grundstücke nicht auf eine Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft gerichtet sei.
Ebenfalls verursache, so der Erbe B, eine Teilungsversteigerung nur unnötige Kosten, die man bei einem freihändigen Verkauf der Immobilien vermeiden könne.
Die Klage gegen die Teilungsversteigerung scheitert in zwei Instanzen
Die Klage des Erben B wurde in zwei Instanzen sowohl vom Landgericht als auch im Berufungsverfahren vom Oberlandesgericht als unbegründet abgewiesen.
Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass in einer Erbengemeinschaft ein einzelner Miterbe grundsätzlich jederzeit das Recht habe, für Nachlassimmobilien eine Teilungsversteigerung zu beantragen.
Soweit der Erblasser für die betroffenen Grundstücke keine anders lautenden Anweisungen hinterlassen habe oder sich die Erben verbindlich über die Verteilung der Immobilien geeinigt hätten, könne jeder Miterbe die Teilungsversteigerung betreiben.
Die Kosten der Versteigerung werden unter den Erben aufgeteilt
Insbesondere müsse sich ein einzelner Erbe nicht darauf verweisen lassen, eine Teilungsklage in Bezug auf den gesamten Nachlass zu betreiben.
Und ebenso müsse es der Erbe B akzeptieren, dass mit einer Teilungsveranstaltung Kosten verbunden seien, die er als Miterbe hälftig mit zu tragen habe.
Im Ergebnis konnte die Teilungsversteigerung der vier Nachlassgrundstücke also weiter fortgeführt werden.
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