Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die taktische Ausschlagung einer Erbschaft

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Für den Ehepartner kann sich eine Ausschlagung der Erbschaft finanziell lohnen
  • Manchmal ist es besser, das Erbe auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen
  • Man kann durch die Ausschlagung der Erbschaft Steuern sparen

Niemand ist gezwungen, eine Erbschaft anzunehmen. Jeder Erbe kann nach dem Eintritt des Erbfalls binnen einer Frist von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklären, dass er die Erbschaft ausschlägt.

Wenn sich Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland aufgehalten hat oder Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte, beträgt die Ausschlagungsfrist sogar sechs Monate, § 1944 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Erbe wird eine Erbschaft in aller Regel dann ausschlagen, wenn sie für ihn unter dem Strich ein Minusgeschäft darstellen würde. Nachdem der Erbe nicht nur das positive Vermögen des Erblassers erbt, sondern auch dessen Schulden, kann sich eine Erbschaft durchaus negativ auf das Vermögen des Erben auswirken.

Ein überschuldeter Nachlass, bei dem mehr Schulden als Vermögen vorhanden sind, ist im Regelfall für den Erben wirtschaftlich absolut uninteressant. Eine Ausschlagung der Erbschaft ist in diesem Fall fast immer die logische Konsequenz.

Neben der Überschuldung gibt es aber noch weitere Situationen, bei denen es sich für den Erben lohnt, über eine Ausschlagung der Erbschaft nachzudenken. Eine Ausschlagung der Erbschaft aus taktischen Gründen kann im Einzelfall nämlich dazu führen, dass der ausschlagende Erbe wirtschaftlich besser steht, als wenn er die Erbschaft angenommen hätte.

Die taktische Erbausschlagung durch den Ehepartner

So kann beispielsweise eine Erbausschlagung durch den überlebenden Ehepartner dazu führen, dass der Ehepartner mehr vom Erblasservermögen erhält und durch die Ausschlagung damit finanziell profitiert.

Der Grund, warum es sich für den überlebenden Ehegatten lohnen kann, die Erbschaft auszuschlagen, liegt in dem gesetzlichen Güterrecht. Soweit die Eheleute nämlich - wie die weit überwiegende Mehrheit - im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, steht dem überlebenden Ehepartner beim Tod seines Partners ein Anspruch auf Ausgleich des während der Ehe erzielten Zugewinns zu.

Dieser Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns wird im Falle der gesetzlichen Erbfolge dadurch verwirklicht, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten, unabhängig von der tatsächlichen Höhe des erzielten Zugewinns, um ein Viertel erhöht wird, § 1371 Abs. 1 BGB.

Je nach Entwicklung der Vermögensverhältnisse in der Familie kann es für den überlebenden Ehepartner aber vorteilhaft sein, wenn er auf diese pauschale Erhöhung seines Erbteils verzichtet. Der überlebende Ehegatte hat nämlich die Möglichkeit, die (pauschal erhöhte) Erbschaft auszuschlagen und stattdessen eine konkrete Berechnung des Zugewinnausgleichanspruchs vorzunehmen und zusätzlich seinen Pflichtteil zu verlangen, § 1371 Abs. 3 BGB.

Im Ergebnis können im Einzelfall Zugewinn und Pflichtteil mehr Wert sein, als der erhöhte Erbteil des Ehegatten.

Die taktische Ausschlagung durch den Pflichtteilsberechtigten

Ein weiterer Fall, bei dem ein Erbe mit einer Ausschlagung der Erbschaft seine Position verbessert, kann beim pflichtteilsberechtigten Erben gegeben sein.

Im Normalfall verliert ein Erbe mit der Ausschlagung sowohl sein Erb- als auch sein Pflichtteilsrecht. Von diesem Grundsatz macht § 2306 BGB für den pflichtteilsberechtigten Erben aber eine Ausnahme.

Immer dann, wenn der Erblasser seinen dem Grunde nach pflichtteilsberechtigten Erben in seinem letzten Willen durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert hat, so kann der betroffene Erbe diese Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil fordern.

Der pflichtteilsberechtigte steht hier im Einzelfall also vor der Wahl: Erbe mit den vom Erblasser angeordneten Einschränkungen annehmen oder Erbe ausschlagen und den unbelasteten Pflichtteil fordern.

Die taktische Ausschlagung aus steuerlichen Gründen

Schließlich kann eine Ausschlagung der Erbschaft auch überlegenswert sein, um Erbschaftsteuer zu sparen.

Sind die im Erbschaftsteuergesetz vorgesehenen Freibeträge (z.B. 500.000 Euro für Ehepartner; 400.000 Euro für Kinder; 200.000 Euro für Enkel) ausgeschöpft, dann verdient der Staat an jeder Erbschaft mit.

Wenn eine Erbschaft ausgeschlagen wird, dann rücken diejenigen Erben nach, die nach der gesetzlichen Erbfolge oder im Testament des Erblassers hierfür vorgesehen sind.

Benötigt der ursprüngliche Erbe die ihm zugedachte Erbschaft nicht, so kann er durch eine Ausschlagung dafür sorgen, dass die Erbschaft an andere Personen weiter gereicht wird.

Ist gesetzlicher Erbe zum Beispiel der Bruder des Erblassers, dann kann der Bruder nach Eintritt des Erbfalls durch eine Ausschlagung der Erbschaft dafür sorgen, dass seine eigenen Kinder als gesetzliche Erben nachfolgen, §§ 1953 Abs. 2, 1924 Abs. 3 BGB.

Im Zweifel kann so für eine nicht unerhebliche Einsparung bei der Erbschaftsteuer gesorgt werden.

Musste für das Vermögen des Erblassers nämlich ohne eine Ausschlagung sowohl von seinem Bruder, als auch perspektivisch von den Kindern im Fall des Ablebens des Bruders Erbschaftsteuer bezahlt werden, so fällt die Erbschaftsteuer nach einer Ausschlagung durch den Bruder als ursprünglichem Erben nur einmal bei dessen Kindern an.

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