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Eheleute setzen „unsere Kinder“ im Testament als Erben ein – Werden nur gemeinsame Kinder Erben oder auch ein Stiefsohn?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 24.07.2025 – 3 Wx 116/25

  • Eheleute setzen im Testament „unsere Kinder“ als Erben ein
  • In der Familie wächst ein Stiefsohn auf
  • Hat der Stiefsohn das gleiche Erbrecht wie gemeinsame Kinder der Eheleute?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Erbfolge in einer Familie zu klären.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar am 29.09.1997 ein gemeinsames Testament errichtet.

In diesem Testament setzten sich die Eheleute für den ersten Erbfall gegenseitig als alleinige Erben ein.

„Unsere Kinder“ sollen das Familienvermögen erben

Weiter ordneten die Eheleute in dem Testament an, dass nach dem Tod des zunächst überlebenden Ehepartners „unsere Kinder“ zu gleichen Teilen Erben sein sollten.

Die Ehefrau hatte einen Sohn mit in die Ehe gebracht, der allerdings nicht vom Ehemann abstammte.

Dieser Stiefsohn des Ehemannes lebte bis zu seiner Volljährigkeit in der Familie und war fast zehn Jahre lang das einzige Kind der Eheleute.

Nachfolgend wurden zwei weitere Söhne in die Familie geboren.

Im ersten Erbfall wird der Ehemann Alleinerbe

Im Juli des Jahres 2020 verstarb dann die Ehefrau und wurde von Ihrem Ehemann alleine beerbt.

Nach dem Tod des Ehemannes im Jahr 2024 brach zwischen den Kindern ein Streit über die Erbfolge aus.

Die beiden gemeinsamen Söhne der Eheleute verwiesen auf die Formulierung „unsere Kinder“ in dem gemeinsamen Testament ihrer Eltern und vertraten die Auffassung, dass als Schlusserben nur die gemeinsamen Kinder – und gerade nicht auch der Steifsohn - eingesetzt worden seien.

Der Stiefsohn reklamiert ein Erbrecht für sich

Der Stiefsohn widersprach dieser Auffassung und verwies darauf, dass er bis zur Volljährigkeit im Haushalt der Eheleute gewohnt habe, von den Eheleuten wie ein gemeinsames Kind aufgezogen worden sei und dementsprechend von den Eheleuten auch mit dem Begriff „unsere Kinder“ im gemeinsamen Testament als Erbe eingesetzt worden sei.

Am Ende setzte sich der Stiefsohn mit seiner Argumentation vor Gericht durch.

Das Oberlandesgericht entschied, dass es der gemeinsame letzte Wille des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau war, die die beiden gemeinsamen Kinder und auch den Stiefsohn zu gleichen Teilen als ihre testamentarischen Schlusserben zu berufen.

Das OLG legt das Testament aus und gibt dem Stiefsohn Recht

Zwar räumte das OLG ein, dass der Begriff „unsere Kinder“ zunächst darauf hindeuten würde, dass die Eltern nur ihre gemeinsamen Kinder als Erben hätten einsetzen wollen.

Eine solche sich streng am Wortlaut orientierende Auslegung des Testaments sei, so das Gericht, aber nicht zwingend.

Vielmehr könne auch eine vorehelich geborenes Kind eines Ehepartners ohne eheliche Abstammung „dann unter die Formulierung „unsere Kinder“ gefasst werden, wenn der andere Ehepartner im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu dem Kind ein enges persönliches Verhältnis unterhalten und es emotional wie sein eigenes Kind betrachtet hat.“

Diese Voraussetzungen sah das OLG im Hinblick auf das Verhältnis zwischen dem Erblasser und seinem Stiefsohn als gegeben.

Im Ergebnis musste der Familiennachlass unter allen drei Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.

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