Anzeige des Todes eines Menschen beim Standesamt – Angehörige erhalten Sterbeurkunde

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Sterbeurkunde wird zur Abwicklung der Erbschaft benötigt
  • Örtliches Standesamt ist zuständig
  • Mehrere Ausfertigungen der Sterbeurkunde beantragen

Das Standesamt ist in Deutschland nicht nur für Eheschließungen zuständig. Bei den Standesämtern wird auch das so genannte Personenstandsregister geführt. Ein Teil des Personenstandsregisters besteht aus dem Sterberegister, § 3 Absatz 1 PstG (Personenstandsgesetz).

Neben der Führung des Sterberegisters hat das Standesamt noch zahlreiche weitere Aufgaben: So erhält man als Angehöriger bei einem Todesfall vom zuständigen Standesamt insbesondere eine amtliche Sterbeurkunde, § 60 PstG.

Diese Urkunde benötigt man zwingend zur Abwicklung einer Erbschaft, wenn man sich gegenüber Behörden, Banken oder sonstigen Vertragspartnern des Erblassers legitimieren will und insbesondere zum Nachweis des Ablebens des Erblassers.

Jeder Sterbefall muss angezeigt werden

Das Gesetz normiert auch eine Verpflichtung zur Anzeige eines Sterbefalls beim zuständigen Standesamt. Jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat bzw. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist, ist verpflichtet, den Todesfall gegenüber dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Todesfall ereignet hat, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden, §§ 28, 29 PstG.

Die Anzeige eines Todesfalls kann gegenüber dem Standesamt von den Angehörigen dabei auch mündlich gemacht werden.

Verstirbt der Erblasser zu Hause, so ist für die Entgegennahme der Todesanzeige auch das für seinen Wohnsitz zuständige Standesamt die richtige Adresse. Verstirbt der Erblasser an einem anderen Ort, beispielsweise durch einen Unfall, dann ergibt sich die Zuständigkeit desjenigen Standesamts, das örtlich für den Unfallort zuständig ist.

Wenn ein Deutscher im Ausland verstirbt

Ist ein Deutscher im Ausland verstorben, so ist für die Entgegennahme der Todesanzeige dasjenige Standesamt zuständig, in dessen Bezirk des Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Fehlt es an einem solchen Bezugspunkt, so ist dasjenige Standesamt örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Hat auch der Antragsteller keinen Bezug zu Deutschland, so ist schließlich das Standesamt I in Berlin, Schönstedtstr. 5, 13357 Berlin, für die Führung des Sterberegisters und auch für die Ausstellung von Sterbeurkunden zuständig, § 36 PstG. Der Nachweis des Todes eines Deutschen im Ausland muss gegebenenfalls mittels in die deutsche Sprache übersetzten Urkunden nachgewiesen werden.

Bei dem örtlich zuständigen Standesamt können Angehörige dann auch eine Sterbeurkunde beantragen. Aus der Sterbeurkunde gehen hervor die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt sowie seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt, der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen sowie Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.

Mehrere Ausfertigungen der Sterbeurkunde beantragen

Es macht Sinn, wenn man sich zur weiteren Abwicklung der Nachlasssache mehrere Ausfertigungen der Sterbeurkunde erteilen lässt, da die Sterbeurkunde an diversen Stellen benötigt wird, so zum Beispiel auch für die Erteilung eines Erbscheins.

Eine Sterbeurkunde erhalten auf Antrag Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge des Erblassers. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung einer Sterbeurkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, § 62 PstG.

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