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Erblasser besitzt 16 Immobilien im Ausland und erhält zu Lebzeiten Sozialhilfe – Die Erben müssen die Sozialhilfe komplett zurückzahlen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

SG München – Endurteil vom 09.06.2022 – S 46 SO 186/20

  • Sozialhilfeempfänger verschweigt dem Sozialamt sein Immobilienvermögen
  • Nach dem Tod des Sozialhilfeempfängers sollen die Erben die Sozialhilfe zurückzahlen
  • Klagen der Erben gegen die Rückforderung bleiben erfolglos

Das Sozialgericht München hatte über einen eher dreisten Fall von Sozialhilfebetrug zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte der spätere Erblasser im Februar 2011 für sich und seine Ehefrau Sozialhilfe beantragt.

Im Rahmen der Antragstellung hatten sowohl der spätere Erblasser als auch seine Ehefrau angegeben, über keinerlei Grundbesitz im Ausland zu verfügen.

Sozialamt bewilligt antragsgemäß Leistungen

Ab April 2011 wurden dem späteren Erblasser daraufhin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 433,67 Euro bewilligt und ausgezahlt.

In der Folge bestätigten die Eheleute im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber durch das Sozialamt regelmäßig, dass sie keine Immobilien im Ausland besitzen würden.

Der Erblasser verstarb am 02.11.2016 und wurde von seiner Ehefrau zu ½ und seinen drei Töchtern zu je 1/6 beerbt.

Erblasser besitzt 16 Immobilien im Ausland

Nach dem Erbfall stellte sich dann heraus, dass der Erblasser z.T. gemeinsam mit seiner Ehefrau insgesamt 16 Immobilien in Spanien und Rumänien besessen hatte.

So waren Einnahmen aus der Vermietung einiger Ferienappartements in Alicante, Spanien, während des Bezugs deutscher Sozialhilfe durch den Erblasser auf sein spanisches Konto gegangen.

Das Sozialamt nahm in Anbetracht dieser neuen Erkenntnisse sämtliche Bewilligungen, mit denen dem Erblasser Sozialhilfe gewährt worden war, nach § 45 SGB X zurück und forderte von der Ehefrau des Erblassers einen Betrag in Höhe von 31.635,61 Euro.

Rückforderung orientiert sich an den Erbquoten

Nach Erteilung des Erbscheins durch das Nachlassgericht änderte das Sozialamt den Bescheid ab und orientierte sich bei der Rückforderung an den Erbquoten.

Die Ehefrau des Erblassers sollte danach als hälftige Erbin einen Betrag in Höhe von 15.817,81 Euro zurückerstatten, die drei Töchter des Erblassers je 5.272,60 Euro.

Gegen diese Bescheide legten sämtliche Betroffenen Widerspruch ein und erhoben schließlich Klage zum Sozialgericht.

Erben beklagen die Rückforderung als unbillig

Zur Begründung dieser Klage trugen die Klägerinnen vor, dass sie nicht davon ausgehen würden, dass der Erblasser die Sozialleistungen ohne Grund erhalten habe.

Die Töchter des Erblassers trugen weiter vor, dass sie weder von dem Sozialhilfebezug noch von den unzutreffenden Angaben ihres Vaters Kenntnis hatten und vor diesem Hintergrund ihre Inanspruchnahme unbillig sei.

Das Sozialgericht wies sämtliche Klagen als unbegründet ab.

Das Gericht wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass die Erben nach dem Erbfall in die Rechtsstellung des Erblassers nachrücken würden.

Erblasser war nie hilfsbedürftig

Der Erblasser und seine Ehefrau seien bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbewilligung Eigentümer zahlreicher Immobilien in Spanien und Rumänien gewesen.

Der Erblasser sei zu keinem Zeitpunkt hilfsbedürftig gewesen und der Bewilligungsbescheid konnte von der Behörde daher auch zurückgenommen werden.

Wenn ein Bewilligungsbescheid wirksam zurückgenommen ist, sind aber die zu Unrecht erbrachten Leistungen zu erstatten.

Erben haften als Gesamtschuldner

Grundsätzlich hafte jeder Erbe als Gesamtrechtsnachfolger für die komplette Erstattungssumme.

Die Inanspruchnahme von Erben in Höhe deren jeweiligen Erbquote sei aber, so das Gericht, jedenfalls zulässig und keinesfalls unbillig.

Im Ergebnis konnte auf diesem Weg der jahrelange Sozialbetrug wieder rückgängig gemacht werden.

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