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Erben haften als Gesamtschuldner – Was bedeutet das?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Gläubiger kann jeden einzelnen Erben für eine gesamte Nachlassverbindlichkeit in Anspruch nehmen
  • Jeder Erbe hat einen Ausgleichsanspruch gegen seine Miterben
  • Am Ende soll jeder Miterbe nach seinen Erbquoten für die Nachlassschuld gerade stehen

In vielen Erbfällen vererbt der Erblasser sein Vermögen an mehr als nur einen Erben.

Existiert mehr als nur ein Erbe, dann profitieren mehrere Personen von der Erbschaft. Diese Miterben müssen sich das Vermögen des Erblassers teilen.

Nach welchen Grundsätzen die Teilung des Nachlasses vorgenommen wird, hat der Erblasser entweder in seinem Testament oder Erbvertrag festgelegt oder die Nachlassverteilung richtet sich nach dem Gesetz.

Die mehreren Miterben dürfen sich nach dem Eintritt des Erbfalls aber nicht nur um das positive Vermögen des Erblassers kümmern. Vielmehr erben die Hinterbliebenen auch sämtliche Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat.

Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner

Für solche so genannten Nachlassverbindlichkeiten haften die mehreren Miterben nach § 2058 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) grundsätzlich gesamtschuldnerisch.

Eine solche gesamtschuldnerische Haftung für Nachlassverbindlichkeiten kann für jeden einzelnen Miterben durchaus nachhaltige Konsequenzen haben.

Eine gesamtschuldnerische Haftung als Miterbe bedeutet nämlich, dass es sich der Gläubiger der Forderung nach dem Eintritt des Erbfalls aussuchen kann, welchen der Miterben er sich herausgreift und auf die Begleichung der vollen Schuld in Anspruch nimmt.

Dabei muss der Gläubiger keine Rücksicht darauf nehmen, in welchem Verhältnis die einzelnen Miterben am Nachlass beteiligt sind. Ist ein Erbe beispielsweise nur zu 10% am Nachlass beteiligt, so kann er von einem Gläubiger trotzdem zu 100% auf Begleichung einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen werden.

Der solventeste Erbe wird vom Nachlassgläubiger in Anspruch genommen

In aller Regel wird der Gläubiger bei einer Nachlassverbindlichkeit an denjenigen Miterben herantreten, den er für den solventesten hält. Dies mag für den betroffenen Erben misslich sein, lässt sich aber grundsätzlich nicht ändern.

Der betroffene Miterbe, der sich nach dem Erbfall mit einer Haftung für eine Nachlassverbindlichkeit konfrontiert sieht, bleibt dabei aber selbstverständlich nicht alleine auf der zu regulierenden und vom Erblasser herstammenden Schuld sitzen.

Der Miterbe, der alleine in Anspruch genommen wird, hat vielmehr gegen die anderen Miterben einen eigenen Anspruch auf Ausgleich.
Gesamtschuldnerausgleich soll für gerechtes Ergebnis sorgen

Dieser so genannte Gesamtschuldnerausgleich ist in § 426 BGB geregelt und soll am Ende zu dem Ergebnis führen, dass sich alle Erben entsprechend ihren Erbquoten an den Nachlassverbindlichkeiten beteiligen.

Ausgleich unter den Miterben

Der Erbe, der vom Nachlassgläubiger in Anspruch genommen wurde, muss dabei mit der Durchsetzung des Gesamtschuldnerausgleichs nicht so lange warten, bis die Nachlassschuld tatsächlich von ihm beglichen wurde.

Der Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB gegen die anderen Erben entsteht vielmehr mit Begründung der Gesamtschuld und umfasst auch einen Anspruch des betroffenen Miterben gegen die anderen Erben, dass sich diese gegebenenfalls an der Abwehr eine unbegründet gegen den Nachlass erhobenen Anspruchs beteiligen.

Allzu lange sollte sich der betroffene Miterbe mit der Geltendmachung seines Ausgleichsanspruchs allerdings nicht Zeit lassen. Der Ausgleichsanspruch entsteht nämlich im Zweifel sehr früh und er verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB in nur drei Jahren.

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