Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erben haften für Steuerschulden des Erblassers

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Auf den Erben geht das komplette Vermögen des Erblassers über ... und damit auch die Schulden
  • Erbe kann Steuererstattungsansprüche des Erblassers einfordern
  • Erbe muss Steuerschulden des Erblassers ausgleichen

Das Gesetz bestimmt in § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), dass mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) übergeht.

Das Gesetz geht demnach von einer so genannten Gesamtrechtsnachfolge des Erben aus.

Diese vom Gesetz angeordnete Gesamtrechtsnachfolge des Erben bringt es aber auch mit sich, dass der Erbe aber nicht nur das positive Vermögen des Erblassers erhält, sondern auch die vom Erblasser zu Lebzeiten angehäuften Schulden. Das „Vermögen“ des Erblassers kann also auch sehr wohl negativ sein.

Steuerschulden des Erblassers muss der Erbe begleichen

Besonders deutlich wird dies durch eine Vorschrift aus dem Steuerrecht. Nach § 45 Abs. 1 AO (Abgabenordnung) gehen nämlich bei einer Gesamtrechtsnachfolge die Forderungen und Schulden des Erblassers aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger, sprich den Erben über.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in § 45 Abs. 1 S. 2 AO lediglich für Zwangsgelder gemacht, die von der Finanzverwaltung gegen den Erblasser verhängt worden sind.

Für den Erben bedeutet diese Regelung, dass er mit dem Erbfall in die (steuerrechtliche) Rechtsposition einrückt, die der Erblasser ihm hinterlassen hat.

Positive wie negative Konsequenzen für den Erben

Diese Gesamtrechtsnachfolge in steuerrechtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten kann für den Erben sowohl positive wie auch deutlich negative Konsequenzen haben. Hatte der Erblasser zum Beispiel einen Einkommenssteuererstattungsanspruch gegen den Fiskus, so geht dieser Anspruch mit dem Erbfall auf den Erben über.

Das gleiche gilt aber natürlich für Steueransprüche des Staates gegen den Erblasser. Hatte der Staat, aus welchen Gründen auch immer, zum Zeitpunkt des Erbfalls offene Steueransprüche gegen den Erblasser, so sind diese Ansprüche mit dem Erbfall von dem oder den Erben zu berichtigen.

Dabei haben die Erben nicht nur fällige Steuern zu bezahlen, sondern auch steuerliche Nebenleistungen, wie z.B. Zinsen oder Verspätungs- und Säumniszuschläge. Lediglich bei gegen den Erblasser bereits festgesetzten Zwangsgeldern erweist sich das Gesetz als gnädig und nimmt diese bei der von der Einstandspflicht des Erben ausdrücklich aus.

Man erbt auch die verfahrensrechtliche Stellung des Erblassers

Der Erbe kann sich gegenüber den Steuerbehörden auch nicht darauf berufen, dass er von den bestehenden Steuerforderungen des Fiskus nichts gewusst hätte, insbesondere die Steuerforderung ihm gegenüber nicht festgesetzt worden wäre.

Steuerliche Fristen, insbesondere auch solche zur Verjährung des staatlichen Steueranspruchs, laufen vom Erbfall ungehindert weiter. Nur dann wenn der Erblasser Steuern hinterzogen oder leichtfertig verkürzt hatte, verlängert sich die Festsetzungsfrist zugunsten des Finanzamtes um zehn bzw. um fünf Jahre, § 169 Abs. 2 AO.

Soweit steuerliche Fristen bereits zu Lebzeiten des Erblassers verstrichen waren, bindet dies auch den Erben.

Steuerbescheide, die bereits vor Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge an den Erblasser als Rechtsvorgänger gerichtet und ihm zugegangen waren, wirken auch gegen den Erben als Gesamtrechtsnachfolger, so ausdrücklich Ziffer 2.12 AEAO (Anwendungserlass zur Abgabenordnung) zu § 122 AO.

In einen an den Erben gerichteten Bescheid wird von der Finanzverwaltung lediglich der Hinweis aufgenommen, dass der neue Steuerschuldner als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers in Anspruch genommen wird.

Sind mehrere Erben vorhanden, so kann das Finanzamt frei darüber entscheiden, welchen der mehreren Erben es für die Steuerschulden des Erblassers in Anspruch nimmt.

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