Steuerbefreiung für geerbtes Familienheim – Die Selbstnutzung der Immobilie muss nach Möglichkeit unverzüglich nach dem Erbfall erfolgen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

FG Düsseldorf – Urteil vom 10.03.2021 – 4 K 2245/19 Erb

  • Erblasserin vererbt ihrer Tochter das Familienheim
  • Tochter zieht 18 Monate nach dem Erbfall in die Immobilie ein
  • Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung liegen nicht mehr vor

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Frage zu befinden, ob eine Erbin eine Steuerbefreiung für eine Nachlassimmobilie geltend machen kann.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) können Kinder, die von ihren Eltern das Familienheim erben, für diese Immobilie eine komplette Steuerbefreiung geltend machen, wenn sie die Immobilie unverzüglich nach dem Erbfall selber zu eigenen Wohnzwecken nutzen.

Ob diese Voraussetzungen vorlagen, hatte das Finanzgericht zu klären.

Tochter erbt von ihrer Mutter das Familienheim

In der Angelegenheit war die Erblasserin am 23.07.2016 verstorben und hatte ihrer Tochter als Alleinerbin unter anderem ein Zweifamilienhaus hinterlassen.

In der einen Wohnung dieses Hauses wohnte die Tochter der Erblasserin mit Ihrem Ehemann, in der anderen Wohnung bis zu ihrem Ableben die Erblasserin.

Nach der Durchführung von Renovierungsarbeiten bezog die Tochter der Erblasserin Anfang des Jahres 2018 die ehedem von ihrer Mutter bewohnte Wohnung.

In der Steuererklärung wird keine Steuerbefreiung geltend gemacht

Im Januar 2017 übermittelte die Tochter dem Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung. Dieser Erklärung war die Anlage "Steuerbefreiung Familienheim" nicht beigefügt, eine Steuerbefreiung für das geerbte Familienheim wurde nicht geltend gemacht.

In dieser Steuererklärung gab die Tochter der Erblasserin den Wert der geerbten Immobilie mit einem Betrag in Höhe von 261.000 Euro an.

Auf dieser Basis setzte das Finanzamt im Februar 2017 eine Erbschaftsteuer in Höhe von 3.927 Euro fest.

Finanzamt erhöht die Erbschaftsteuer um das 20-fache

Im Nachgang korrigierte das Finanzamt aber den Wert der Nachlassimmobilie nach Erlass eines entsprechenden Feststellungsbescheides auf einen Betrag in Höhe von 734.148 Euro und setzte die Erbschaftsteuer mit Bescheid vom 01.03.2019 auf einen Betrag in Höhe von 79.380 Euro fest.

Gegen diesen Bescheid aus dem Jahr 2019 legte die Tochter der Erblasserin aber Einspruch ein und machte für die geerbte Immobilie eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG geltend.

In ihrem Einspruch wies die Betroffene darauf hin, dass sie die Eigennutzung der geerbten Immobilie erst am 15.01.2018 habe beginnen können.

Renovierungsstau verzögert den Einzug in die Wohnung

Die Wohnung ihrer verstorbenen Mutter habe nach dem Erbfall zunächst umfassend renoviert werden müssen.

Alleine die Räumung der Wohnung habe sich, so die Betroffene, hingezogen und sei auch deshalb verzögert worden, da sie aufgrund eines Hüftleidens stark eingeschränkt gewesen sei.

Der Einbau einer neuen Küche, neuer Fenster und eines Treppenlifts sowie weitere Installations- und Bodenarbeiten hätten sehr viel Zeit in Anspruch genommen.

Erbin erhebt Klage zum Finanzgericht

Nachdem der Einspruch der Betroffenen vom Finanzamt zurückgewiesen wurde, erhob die Erbin Klage zum Finanzgericht.

Das Finanzgericht wies die Klage aber als unbegründet ab.

Das Gericht wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass die geerbte Wohnung von der Klägerin nicht unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt worden sei.

Zur Erfüllung dieser in § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG vorgesehenen Voraussetzung sei, so das Gericht, die bloße Absicht der Selbstnutzung ebenso unzureichend wie die Vornahme von Vorbereitungshandlungen, etwa Renovierungsarbeiten.

Innerhalb von sechs Monaten sollte die Wohnung vom Erben genutzt werden

Anerkennenswert sei grundsätzlich ein Zeitraum von sechs Monaten vom Erbfall bis zur Aufnahme der Selbstnutzung.

Zwar könne auch nach dem Ablauf dieses Sechs-Monats-Zeitraums eine Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen.

„Allerdings muss der Erbe in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.“

Finanzgericht verwehrt die Steuerbefreiung

Im vorliegenden Fall hatte sich die Erbin 18 Monate Zeit gelassen, bis sie die geerbte Immobilie tatsächlich selber zu Wohnzwecken nutzte.

Diesen Zeitraum sah das Finanzgericht als zu lange an, um noch die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.

Einen rascheren Einzug hätte die Klägerin, so das Gericht, auch durch die Inanspruchnahme externer Hilfe realisieren können und müssen.

Im Ergebnis wurde die Klage gegen den Erbschaftsteuerbescheid aus dem Jahr 2019 abgewiesen.

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