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Nachlass „wohl eher überschuldet“ – Ausschlagung der Erbschaft nicht wegen Irrtums anfechtbar

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 05.09.2008 – 3 Wx 123/08

Mit einer voreiligen Ausschlagungserklärung hatte es das OLG Düsseldorf zu tun. Nach dem Tod seiner Mutter hatte der einzige Sohn als Alleinerbe offenbar keinen rechten Überblick über die finanziellen Verhältnisse der Erblasserin. Zwar hatte ein Polizeibeamter, der nach dem Tod der Mutter Ermittlungen angestellt hatte, dem Sohn – etwas vage – mitgeteilt, dass sich auf dem Girokonto der Mutter ein größerer Geldbetrag befinde.

Trotz dieser Information erklärte der Sohn kurz darauf gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft. Motivation für die Ausschlagung war nach eigenen Angaben des Sohnes seine Einschätzung, wonach der Nachlass „wohl eher überschuldet“ sei und er sich um die Abwicklung des Nachlasses nicht kümmern wolle und könne.

Vom Nachlassgericht wurde nach der Ausschlagung durch den Sohn ein Nachlasspfleger mit der Abwicklung des Nachlasses betraut. Dieser bezifferte den vorhandenen Nettonachlasswert auf über Euro 120.000. Der Sohn bereute nun seine etwas vorschnelle Ausschlagungserklärung natürlich. Einen Monat nach Erklärung der Ausschlagung erklärte der Sohn nunmehr, dass er seine Ausschlagungserklärung wegen Irrtums anfechte. Er habe sich offenbar über die Zusammensetzung des Nachlasses geirrt. Er beantragte sodann die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweisen solle.

Der Erbscheinsantrag blieb in drei Instanzen vor den Gerichten ohne Erfolg.

Die Gerichte vertraten insbesondere die Auffassung, dass der Sohn bei seiner Ausschlagungserklärung keinem zu einer Anfechtung berechtigenden Irrtum unterlegen sei.

Zwar kann ein Erbe die Annahme oder auch die Ausschlagung der Erbschaft dann innerhalb der in § 1954 BGB vorgesehenen Frist von 6 Wochen anfechten, wenn er sich bei Abgabe der jeweiligen Erklärung in einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt hat. Ein Irrtum, der sich aber nur auf die Größe des Nachlasses bezieht, rechtfertigt aber grundsätzlich keine Anfechtung.

Der Sohn verfügte im Zeitpunkt der Erklärung der Ausschlagung in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall über die Information, dass sich im Nachlass „ein größerer Geldbetrag“ befindet. Er vermutete dementsprechend, dass der Nachlass „wohl eher“ überschuldet sei. Weiter hatte er sinngemäß erklärt, dass er die – offenbar als lästig empfundene – Abwicklung des Nachlasses nicht übernehmen wolle.

Aus diesen vorliegenden Informationen schlossen die Gerichte, dass der Sohn nicht durch einen Irrtum bedingt zur Abgabe der Ausschlagungserklärung kam. Vielmehr legten die eigenen Äußerungen des Sohnes nahe, dass er keine konkreten Gedanken zur Werthaltigkeit des Nachlasses angestellt hatte und auch aus Bequemlichkeitsgründen den Weg der Ausschlagung gewählt hatte.

Nachdem es für die Annahme eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft eines Nachlasses jedoch nicht ausreicht, wenn man Fehlvorstellungen pauschal über den Wert der Erbschaft hat, blieb es im Ergebnis bei der ausgeschlagenen Erbschaft. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins wurde abgelehnt.

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