Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wenn dem Erben die Schulden über den Kopf wachsen – Eine Nachlassverwaltung kann die Rettung sein!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Erbe erbt auch alle Schulden des Verstorbenen
  • Für geerbte Schulden muss der Erbe mit seinem privaten Vermögen gerade stehen
  • Wenn die Erbschaft überschuldet ist, hilft eine Nachlassverwaltung

Eine Erbschaft bringt dem Erben im Allgemeinen einen kräftigen Vermögenszuwachs.

Das ganze Vermögen des Verstorbenen gehört mit dem Erbfall nicht mehr dem Erblasser, sondern dem Erben.

Geld, Gold, Wertpapiere oder Immobilien gehen mit dem Tod des Erblassers auf den Erben über.

Nach dem Erbfall hat der Erbe oft keinen Überblick

So erfreulich dieser Vermögensübergang auf den Erben im Einzelfall ist, so wenig durchsichtig ist die gesamte Situation für den Erben unmittelbar nach dem Erbfall.

Der Erbe hat nämlich unmittelbar nach dem Tod des Erblassers keine konkrete Kenntnis von der Zusammensetzung und dem Wert des Vermögens, das ihm der Verstorbene hinterlassen hat.

Diese Situation ist für den Erben umso schwieriger, als dem Erbe oft nicht nur Details zum positiven Vermögen des Verstorbenen fehlen, sondern auch Informationen zu Schulden des Erblassers.

Welche Schulden hinterlässt der Erblasser?

Vor allem die fehlende Kenntnis zu möglichen gegen den Verstorbenen gerichteten Forderungen, die der Erbe nach dem Erbfall gleichsam stellvertretend zu erledigen hat, können dem Erben nach dem Eintritt des Erbfalls schlaflose Nächte beraten.

Dies gilt umso mehr, als dem Erben nach dem Erbfall in der Regel nur ein Zeitraum von sechs Wochen zur Verfügung steht, binnen dem er sich entscheiden muss, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt.

Lässt der Erbe diese Sechs-Wochen-Frist nach dem Erbfall einfach verstreichen, dann gilt die Erbschaft als angenommen.

Umfassende Haftung des Erben für bestehende Nachlassschulden

Ab Annahme der Erbschaft haftet der Erbe aber auch für alle bestehenden (und von ihm geerbten) Schulden des Erblassers und sonstige Nachlassverbindlichkeiten.

Geerbte Schulden des Erblassers hat der Erbe aber grundsätzlich nicht nur mit dem von ihm geerbten Nachlassvermögen zu bedienen, sondern auch mit seinem eigenen Privatvermögen.

Wenn man demnach eine überschuldete Erbschaft nicht ausschlägt, sondern annimmt, dann können die finanziellen Folgen für den Erben durchaus ruinös sein.

Der Erbe muss im Zweifel mit seinem eigenen Privatvermögen alle Schulden des Erblassers bezahlen.

Eine Nachlassverwaltung kann den Erben retten!

Das Gesetz bietet dem Erben, der eine überschuldete Erbschaft voreilig angenommen hat, aber einen Ausweg: Die Nachlassverwaltung.

Eine solche Nachlassverwaltung kann der Erbe auch nach erfolgter Annahme der Erbschaft beim Nachlassgericht beantragen.
Wenn dem Antrag stattgegeben wird, dann verliert der Erbe zwar die Verfügungsbefugnis über den gesamten Nachlass.

Andererseits kann sich der Erbe aber durch eine Nachlassverwaltung gegen Vollstreckungsversuche von Nachlassgläubigern in sein privates Vermögen wehren.

Das private Vermögen des Erben wird geschützt!

Eine vom Nachlassgericht angeordnete Nachlassverwaltung separiert das private Vermögen des Erben von dem von ihn geerbten Nachlass.

Für Schulden, die mit dem Nachlass in Verbindung stehen, steht bei einer Nachlassverwaltung nur noch der Nachlass selber als Haftungsgrundlage zur Verfügung.

Auf das Privatvermögen des Erben können Nachlassgläubiger aber nach einer angeordneten Nachlassverwaltung nicht mehr zugreifen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Der Nachlassverwalter - Wer ist das?
Was darf der Nachlassverwalter? Welche Pflichten hat er?
Die nachträgliche Haftungsbeschränkung für den Erben – Die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht