Erbrecht der Kinder – Muss man Angst vor den Schulden der Eltern haben?
- Kinder erben auch die Schulden der Eltern
- Die Kinder können die Erbschaft jederzeit ausschlagen
- Unter Umständen kommt nach dem Tod der Eltern die Sozialhilfe auf die Kinder zu
Wenn ein Elternteil verstirbt, dann erben oft die Kinder.
Sei es, weil die Eltern ein Testament hinterlassen haben, in dem die Kinder als Erben eingesetzt wurden oder weil die Kinder ohne ein Testament nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge zur Erbfolge berufen sind.
In der überwiegenden Anzahl der Fälle ist es wirtschaftlich für die Kinder auch durchaus vorteilhaft, wenn sie ihre Eltern beerben.
Kinder erben auch die Schulden der Eltern
Jegliches Vermögen, das die Eltern zu Lebzeiten erworben hatten, gehört in der Sekunde des Ablebens von Vater oder Mutter den Erben.
Ein Erbfall kann sich für die Erben aber auch finanziell negativ auswirken. Dies gilt insbesondere für die Fälle, bei denen die Eltern ihrer Nachwelt mehr Schulden als positives Vermögen hinterlassen haben.
Der Erbe erhält im Erbfall nicht nur das Geld und sonstiges Vermögen, sondern er erbt auch alle Schulden des Verstorbenen.
Wenn die Schulden das positive Vermögen übersteigen, dann hat der Erbe mit seiner Erbschaft ein schlechtes Geschäft gemacht und muss die geerbten Schulden ausgleichen.
Im Zweifel hilft die Ausschlagung der Erbschaft
Gegen diesen Automatismus, wonach ein Erbe die Schulden des Erblassers zu regulieren hat, kann sich der Erbe aber wehren.
Nach dem Tod eines verschuldeten Elternteils hat jedes Kind als Erbe das Recht, die ihm angetragene Erbschaft auszuschlagen.
Wird die Ausschlagung des Erbes fristgerecht erklärt, dann hat der Erbe mit den Schulden des verstorbenen Elternteils nichts mehr zu tun.
Risiko: Die Eltern haben Sozialhilfe bekommen
Aber auch in den Fällen, in denen der Erbe die Ausschlagungsfrist versäumt hat, gibt es für den Erben Mittel und Wege der persönlichen Erbenhaftung zu entgehen.
Wenn die eigenen Eltern verschuldet sind, dann muss sich ein Kind als Erbe also in erbrechtlicher Hinsicht keine allzu großen Sorgen machen.
Etwas anderes gilt in den Fällen, in denen Eltern vor ihrem Ableben Leistungen der Sozialhilfe zum Beispiel für den Aufenthalt in einem Pflegeheim gewährt wurden. Hier können insbesondere Kinder, die über ein Jahreseinkommen von über 100.000 Euro verfügen, nach dem Tod der Eltern vom Sozialamt unter Umständen in Regress genommen werden.
Dabei hat eine mögliche Haftung der Kinder für Sozialhilfe, die die Eltern beansprucht haben, nichts mit einer Erbenhaftung zu tun. Hier hilft also auch die Ausschlagung der Erbschaft nicht weiter.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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