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Wann kann man seine Erbenhaftung nicht mehr beschränken? Wann wird es für den Erben ernst?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Erbe haftet nach dem Gesetz für alle Nachlassverbindlichkeiten
  • Der Erbe kann eine Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass herbeiführen
  • Ohne Haftungsbeschränkung haftet der Erbe für geerbte Nachlassschulden auch mit seinem Privatvermögen

Eine Erbschaft ist in finanzieller Hinsicht für den Erben in aller Regel ein erfreuliches Ereignis.

Der Erbe bekommt das gesamte Vermögen des Verstorbenen.

Besaß der Erblasser zu Lebzeiten Immobilien, Bankguthaben oder sonstige Vermögenswerte, dann gehören diese Gegenstände mit dem Erbfall dem Erben.

Der Erbe haftet für alle Schulden des Verstorbenen

Die Kehrseite der Medaille für den Erben heißt aber:

Der Erbe haftet für sämtliche Schulden des Verstorbenen.

Wenn der Verstorbene demnach zu Lebzeiten Verbindlichkeiten z.B. bei Banken, Geschäftspartnern oder sonstigen Dritten hatte, dann muss sich der Erbe um die Regulierung dieser offenen Verbindlichkeiten kümmern.

Diese Erbenhaftung resultiert aus § 1967 Abs. 1 BGB, der festlegt:

Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

Bei der Haftung des Erben gibt es keine Grenze nach oben

Nach oben sieht das Gesetz keine Grenze für die Haftung des Erben.

Wenn der Verstorbene seinem Erben mithin Schulden in Millionenhöhe hinterlassen hat, dann muss der Erbe die Schulden grundsätzlich auch in dieser Höhe regulieren.

Diese im Gesetz vorgesehene unbeschränkte Erbenhaftung ist aber nur die halbe Wahrheit.

Tatsächlich bietet das Gesetz dem Erben nämlich genügend Möglichkeiten, seine Haftung zu beschränken.

Eine überschuldete Erbschaft kann man ausschlagen

Wittert der Erbe nämlich nach dem Erbfall, dass „seine“ Erbschaft überschuldet ist, dann kann der Erbe seine Haftung durch entsprechende Maßnahmen zumindest auf den Nachlass beschränken und so sein privates Vermögen in Sicherheit bringen.

Hat der Erbe erst eine Beschränkung seiner Haftung herbeigeführt, dann kann der Nachlassgläubiger nur noch auf Vermögenswerte aus dem Nachlass zugreifen.

Das Privatvermögen des Erben bleibt nach Herbeiführung einer Haftungsbeschränkung als Haftungsobjekt außen vor und unangetastet.

Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren einleiten

Eine Haftungsbeschränkung kann für den Erben durch die Einleitung eines Nachlassverwaltungs- bzw. eines Nachlassinsolvenzverfahrens herbeigeführt werden, § 1975 BGB, § 315 InsO.

Das Gesetz sieht aber verschiedene Konstellationen vor, bei denen der Erbe seine Haftung nicht mehr auf den Nachlass beschränken kann.

Dies ist nach § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB dann der Fall, wenn der Erbe eine ihm gesetzte Inventarfrist ungenutzt verstreichen lässt oder wenn der Erbe ein erheblich unvollständiges Inventar vorlegt, § 2005 Abs. 1 BGB.

Wann verliert der Erbe sein Recht zur Haftungsbeschränkung?

Eine Inventarfrist wird dem Erben vom Nachlassgericht nur auf Antrag eines Nachlassgläubigers gesetzt. Das Inventar soll dem Nachlassgläubiger einen Überblick über den Nachlassbestand verschaffen.

Der Verlust seiner Haftungsbeschränkung kann dem Erben ebenfalls passieren, wenn er die vom Gläubiger geforderte eidesstattliche Versicherung zur Bekräftigung der Richtigkeit des Inventars nicht abgibt, § 2006 Abs. 3 BGB.

Schließlich muss der Erbe in allen Fällen, in denen er von einem Nachlassgläubiger vor Gericht in Anspruch genommen wird, darauf achten, dass er sich die Beschränkung seiner Haftung im Urteil vorbehält, § 780 ZPO.

Versäumt der Erbe die Aufnahme dieses Vorbehalts im Urteil, so haftet er dem Nachlassgläubiger für die geerbten Schulden unbeschränkt auch mit seinem Privatvermögen.

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