Mountainbiker tötet Fußgänger – Erbin erhält Schmerzensgeld und Schadensersatz
LG Lübeck – Urteil vom 24.06.2011 – 6 O 497/10
- Fahrradfahrer verschuldet Unfall - Spaziergänger verstirbt
- Schmerzengeldanspruch des Opfers wird von seiner Frau als alleiniger Erbin geltend gemacht
- Gericht gibt der Klage statt
Über die finanziellen Folgen eines tragischen Unfalls zwischen einem Mountainbiker und einem Fußgänger hatte das Landgericht Lübeck zu entscheiden.
In der Angelegenheit machte die Ehefrau und Alleinerbin eines bei einem Unfall zu Tode gekommenen Erblassers Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche gegen den Fahrradfahrer als Unfallverursacher geltend.
Die Klägerin war mit ihrem fast 80jährigen Ehemann auf einem drei Meter breiten Waldweg auf einem Sparziergang unterwegs. Der beklagte Mountainbiker näherte sich dem Ehepaar mit hohem Tempo von hinten und kollidierte mit dem Ehemann. In Folge der Kollision schlug der Ehemann vornüber auf den Boden.
Unfallopfer verstirbt zwei Tage nach dem Unfall
Der Ehemann der Klägerin zog sich aufgrund dieses Geschehens massive Verletzungen zu. Ein Halswirbel brach und das Rückenmark wurde komplett durchtrennt. Das Unfallopfer konnte zwar noch mittels künstlicher Beatmung zwei Tage am Leben erhalten werden, er verstarb jedoch zwei Tage nach dem Unfall im Krankenhaus.
Die Ehefrau machte gegen den Unfallverursacher nach dem Tod ihres Mannes zahlreiche finanzielle Ansprüche geltend. So begehrte sie als Erbin vom Beklagten aus übergegangenem Recht Schmerzensgeld in Höhe von Euro 10.000. Weiter machte sie den Ersatz eines Unterhaltsschadens geltend, da ihr Ehemann als Unterhaltsschuldner aufgrund des Unfalls ausgefallen war. Schließlich begehrte die Klägerin vom Beklagten Ersatz der Beerdigungskosten.
Der beklagte Mountainbiker beantragte vor Gericht die Abweisung der Klage.
Er trug im Wesentlichen vor, dass er rechtzeitig vor Erreichen der Spaziergänger mittels seiner Fahrradklingel Warnsignale gegeben habe und der Spaziergänger ihm trotz dieser Warnsignale gleichsam im letzten Moment vor sein Fahrrad gesprungen sei. Der Zusammenstoß sei so für ihn unvermeidlich gewesen.
Gericht verurteilt den Fahrradfahrer antragsgemäß
Das Gericht gab der Klage weitestgehend statt und verurteilte den Mountainbiker antragsgemäß.
Zur Schuldfrage wies das Gericht darauf hin, dass alleine auf Grundlage der Unfallschilderung des Fahrradfahrers erwiesen sei, dass er sich den Spaziergängern weder mit angemessener Geschwindigkeit noch mit angemessenem Sicherheitsabstand genähert habe. Der Fahrradfahrer habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Ausübung seines Hobbys nicht beachtet und so den Unfall zumindest leicht fahrlässig verursacht.
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche wurden vom Landgericht auch der Höhe nach nicht beanstandet.
Einen Schmerzensgeldanspruch sah das Gericht in Anbetracht der massiven Verletzungen des Unfallopfers in Höhe eines Betrages von 10.000 für gerechtfertigt an. Dieser in Person des Unfallopfers begründete Anspruch konnte von der Ehefrau als Erbin nach dem Tod des Mannes geltend gemacht werden, § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Fahrradfahrer muss auch die Beerdigungskosten übernehmen
Der Anspruch auf Übernahme der Beerdigungskosten resultierte für die Klägerin aus § 844 Abs. 1 BGB. Danach hat derjenige, der den Tod eines Menschen schuldhaft verursacht, dem Bestattungspflichtigen die Kosten der Beerdingung zu bezahlen.
Schließlich musste der Mountainbiker der Witwe auch den Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Verlust ihres unterhaltspflichtigen Mannes entstanden war, § 844 Abs. 2 BGB.
Der Mountainbiker hatte also nach dem Urteil die Verpflichtung, der Witwe einen monatlichen Betrag als Ausgleich für den Verlust des Unterhaltanspruchs gegen ihren Ehemann zu bezahlen.
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