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Wer für den Tod eines Menschen verantwortlich ist, muss die Beerdigungskosten übernehmen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Grundsätzlich muss der Erbe die Bestattungskosten übernehmen.
  • Beerdigungskosten können von dem gefordert werden, der den Tod einer Person schuldhaft verursacht hat.
  • Möglicher Regress des Sozialhilfeträgers.

In § 1968 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist geregelt, dass der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen hat.

Derjenige, der in finanzieller Hinsicht von der Erbschaft profitiert, soll also auch die Kosten für eine angemessene Bestattung des Erblassers übernehmen.

Können der oder die Erben jedoch für die Kosten nicht herangezogen werden, weil sie beispielsweise selber mittellos sind, dann sieht § 1615 Abs. 2 BGB die ersatzweise Verpflichtung zur Übernahme von Beerdingungskosten für denjenigen vor, der dem gegenüber Erblasser zu Unterhaltszahlungen verpflichtet war.

Verursacher des Todes des Erblassers trägt die Kosten der Beerdigung

Ist der Erblasser jedoch auf Grund eines schuldhaften Verhaltens eines Dritten ums Leben gekommen, dann können der Erbe oder der Unterhaltspflichtige nach § 1615 Abs. 2 BGB die für die Beerdigung anfallenden Kosten von demjenigen fordern, der für den Tod des Erblassers verantwortlich ist, § 844 Abs. 1 BGB.

Ist der Erblasser also beispielsweise bei einem von einem anderen verursachten Autounfall verstorben, dann kann sich derjenige, der nach dem Gesetz für die Bestattungskosten aufkommen muss, diese Kosten von dem Unfallverursacher wieder holen.

Wurden die Kosten für die Beerdigung von einer Person übernommen, die hierzu nach dem Gesetz gar nicht verpflichtet war, kann auch diese Person die entstandenen Kosten von demjenigen einfordern, der den Tod des Erblassers vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.

Anspruchsgrundlage für die dem Grunde nach nicht zur Übernahme der Beerdingungskosten verpflichtete Person sind die Paragrafen §§ 683, 677 BGB. Mit der Übernahme der Beerdigungskosten wird ein Geschäft für den eigentlich Verpflichteten geführt.

Aufwendungen, die bei einer solchen Geschäftsführung für einen Dritten entstanden sind, können von demjenigen eingefordert werden, der das Geschäft eigentlich hätte vornehmen müssen.

Nur die angemessenen Kosten einer Beerdigung müssen erstattet werden

Von demjenigen, der den Tod des Erblassers schuldhaft verursacht hat, können allerdings immer nur die Kosten für eine angemessene Beerdigung verlangt werden.

Hierzu zählen in jedem Fall die Kosten für einen beauftragten Bestatter, die Begräbnisstätte und auch eine angemessene Begräbnisfeier. Ob auch Kosten für Trauerkleidung oder Traueranzeigen unter angemessene Bestattungskosten fallen, ist streitig.

Vom Bundesgerichtshof geklärt ist, dass nicht zu erstatten sind eventuelle Reisekosten von Angehörigen zum Begräbnis.

Kosten der Grabpflege sind nicht erstattungsfähig

Gleichfalls sind von demjenigen, der für den Tod des Erblassers verantwortlich ist, nicht zu erstatten laufende Kosten der Grabpflege.

Hat die Kosten der Bestattung vorläufig ein Sozialhilfeträger übernommen, dann geht der Anspruch aus § 844 BGB, der sich gegen denjenigen richtet, der für den Tod des Erblassers verantwortlich ist, kraft Gesetz auf den Sozialhilfeträger nach § 116 SGB X (Sozialgesetzbuch 10. Teil) über.

Der Sozialhilfeträger kann dann also im Anschluss die von ihm verauslagten Kosten der Beerdigung bei demjenigen einfordern, der für den Tod des Erblassers verantwortlich ist.

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