Offene Beihilfeansprüche des Erblassers fallen in den Nachlass und sind vereblich
BVerwG – Urteil vom 29.04.2010 – 2 C 77.08
- Witwe macht nach Tod ihres verbeamteten Ehemanns dessen Beihilfeansprüche geltend
- Beihilfeanspruch entsteht zu Lebzeiten des Beamten
- Beihilfeanspruch ist vererblich
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom April 2010 offene Beihilfeansprüche einer Verstorbenen im Saarland als vereblich qualifiziert und damit eine jahrelange anders lautende Rechtsprechung aufgegeben. Bisher war das oberste deutsche Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass offene Beihilfeansprüche von Beamten oder deren Angehörigen nach deren Tod wegen der höchstpersönlichen Rechtsnatur des Beihilfeanspruchs nicht vererbbar seien.
In der Angelegenheit machte die Erbin einer grundsätzlich beihilfeberechtigten Witwe eines Beamten nach deren Ableben offene Beihilfeansprüche gegen den beihilfepflichtigen Dienstherren geltend. Unter dem Begriff „Beihilfe“ versteht man eine selbstständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge des Dienstherrn gegenüber dem Beamten und seiner Familie.
Die Erbin der beihilfeberechtigten Witwe forderte die Erstattung von bereits verauslagten grundsätzlich beihilfefähigen Auslagen. Verwaltungsverfahren, Klage und Berufung blieben jedoch erfolglos. Zuletzt wies das Berufungsgericht auf eine Norm der saarländischen Beihilfeverordnung hin, wonach anderen Erben eines Beihilfeberechtigten als dessen Ehegatten und Kindern Aufwendungen nur dann erstattet werden, wenn der Nachlass nicht zur Deckung dieser Kosten ausreicht.
Revision zum Bundeverwaltungsgericht
Gegen diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes legte die Klägerin Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein und hatte dort Erfolg.
Das BVerwG stellte in seiner Entscheidung zunächst fest, dass der Beihilfeanspruch zu Lebzeiten der Erblasserin entstanden sei, da die beihilfefähigen Aufwendungen tatsächlich für die Erblasserin erbracht worden waren. Dieser Beihilfeanspruch sei sodann, so das Gericht, nach § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auch auf Klägerin als Erbin übergegangen. Zwar schloss eine Bestimmung der saarländischen Beihilfeverordnung damals die Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen ausdrücklich aus.
Dieser grundsätzliche Ausschluss der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen in der Verordnung sei jedoch, so das Gericht, mit höherrangigem Verfassungsrecht nicht vereinbar und daher nichtig. Art. 14 GG (Grundgesetz) gewährleiste insoweit die Erbfolge und auch das Recht des Erben, kraft Erbfolge zu erwerben. Aus Art. 33 Abs. 5 GG resultiere die Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung eines angemessenen Lebensunterhalts des Beamten und seiner Angehörigen.
Beihilfeanspruch ist vererblich
Diese beiden verfassungsrechtlichen Aspekte würden es ausschließen, Beihilfeansprüche ohne eine ausreichende gesetzliche Regelung als unvererblich anzusehen. Diese gesetzliche Regelung sei jedenfalls nicht in § 98 des Saarländischen Beamtengesetzes enthalten, da dort keine Aussage zur Frage der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen gemacht sei. Die maßgebliche Regelung in der Beihilfeverordnung, auf die sich Verwaltung und Instanzgerichte stützte, hatte demnach keine ausreichende Rechtsgrundlage und war aus diesem Grund nichtig.
Ob und in welchem Umfang der Landesgesetzgeber die Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen durch ein neues Gesetz generell ausschließen kann, hatte das BVerwG nicht zu entscheiden. Es verwies aber ausdrücklich darauf hin, dass eine neue Regelung jedenfalls dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müsse.
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