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Der Erbe einer verstorbenen Heimbewohnerin erhält ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro, weil das Heimpersonal sich nicht ordnungsgemäß um die Heimbewohnerin gekümmert hatte!

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Lübeck – Urteil vom 05.12.2024 – 10 O 208/23

  • Eine hoch betagte Pflegeheimbewohnerin stürzt im Pflegeheim mindestens dreizehnmal und verletzt sich bei den Stürzen schwer
  • Der Sohn und Alleinerbe der Betroffenen wirft dem Pflegeheim mangelnde Sicherungsmaßnahmen vor
  • Nach dem Tod der Pflegeheimbewohnerin fordert der Sohn von dem Pflegeheim Schadensersatz

Das Landgericht Lübeck hat einer Klage stattgegeben, mit dem der Sohn und Erbe einer Heimbewohnerin nach deren Tod Schadensersatzansprüche gegen das Pflegeheim geltend gemacht hat.

Die hoch betagte Erblasserin war im Mai 2019 von ihrem Sohn und späteren Alleinerben in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht worden.

Vor der Unterbringung in dem Pflegeheim war die Erblasserin, die an Demenz erkrankt war, von ihrem Sohn und von dessen Ehefrau gepflegt worden. Seit dem Jahr 2017 war der Erblasserin der Pflegegrad 4 zugeordnet.

Die Heimbewohnerin stürzt wiederholt

Bis zu dem Tod der Erblasserin am 29.07.2019 war die Erblasserin in dem Pflegeheim mindestens dreizehnmal gestürzt.

Nach diesen Sturzereignissen erlitt die Erblasserin diverse Kopfplatzwunden, Hämatome an Hüfte und Schädel und damit verbundene Schmerzen.

Insgesamt sechsmal musste die Erblasserin wegen der Sturzereignisse in einem Krankenhaus behandelt werden.

Der Kläger warf dem Pflegeheim in seiner Klage vor, dass das Heimpersonal nicht genügend Vorsorge zur Verhinderung von Stürzen der Erblasserin getan hätte.

Der Sohn verklagt das Pflegeheim auf Schadensersatz

Der Kläger machte daher mit seiner Klage einen von ihm als Alleinerben geerbten Schmerzensgeldanspruch seiner Mutter geltend.

In seiner Klage forderte der Kläger von dem Pflegeheim ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 Euro.

Das Pflegeheim behauptete alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Erblasserin unternommen zu haben und beantragte vor Gericht, die Klage abzuweisen.

Das Gericht gab der Klage zum Teil statt und verurteilte das Pflegeheim, einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro an den Sohn der Erblasserin zu bezahlen.

Das Gericht bestätigt die Pflichtverletzungen des Pflegeheims

Das Gericht kam nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Erblasserin aufgrund von zurechenbaren Verstößen gegen aus dem Heimvertrag erwachsene Obhutspflichten Schadensersatzansprüche gegen das Pflegeheim zugestanden hätten.

Diese Schadenersatzansprüche waren nach dem Ableben der Erblasserin kraft Erbrecht auf den Kläger übergegangen.

Das Gericht warf dem Pflegeheim in der Urteilsbegründung vor, dass es versäumt habe, „anlässlich der erfolgten Stürze der Erblasserin mit Blick auf ihre körperliche und geistige Verfassung eine angepasste Risikoprognose zu treffen und die daraus erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Einschränkung einer Selbstschädigungsgefahr der Erblasserin“ vorzunehmen oder solche Maßnahmen auch nur mit dem Sohn der Erblasserin zu erörtern.

Das Pflegeheim hätte konkrete Sicherungsmaßnahmen anordnen müssen

Auf die wiederholten Stürze der Erblasserin habe das Pflegeheim nicht durch die Anwendung konkreter Sicherungsmaßnahmen in Folge der Anpassung der Risikoprognose reagiert.

Als finanziellen Ausgleich für die Versäumnisse des Pflegeheims und die Verletzungen der Erblasserin sah das Gericht einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro als ausreichend an.

Weitergehende Ansprüche lehnte das Gericht ab.

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