Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Schmerzensgeld – Wann kann der Erbe Schmerzensgeld fordern?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Schmerzensgeldanspruch des Erblassers ist vererblich
  • Was gilt, wenn der Erblasser kurz nach einem Unfall verstirbt?
  • Wann steht dem Erben ein eigener Schmerzensgeldanspruch zu?

Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf den Erben über, § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Jegliche Vermögenswerte und Forderungen, die zu Lebzeiten dem Erblasser als Eigentümer und Verfügungsberechtigtem zustanden, gehen kraft Gesetz in der Sekunde des Todes des Erblassers auf seinen Erben über.

Zu den vererblichen Vermögenswerten gehören auch Schmerzensgeldforderungen des Erblassers nach § 253 Abs. 2 BGB.

War der Erblasser beispielsweise bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden und in der Folge verstorben, dann kann der Erbe gegen den Verursacher des Verkehrsunfalls neben dem Ersatz von materiellen Schäden auch Schmerzensgeldansprüche geltend machen.

Es kommt für einen solchen Anspruch des Erben nicht darauf an, ob der Erblasser den ihm zustehenden Schmerzensgeldanspruch zu Lebzeiten bereits geltend gemacht hat, er sich über die Existenz eines solchen Anspruchs überhaupt Gedanken gemacht hat oder den Schmerzensgeldanspruch überhaupt anmelden wollte.

Solange ein dem Erblasser dem Grunde nach zustehender Schmerzensgeldanspruch nicht der Verjährung unterliegt, kann ihn der Erbe geltend machen und notfalls auch einklagen.

Schmerzensgeld bei schwersten Verletzungen des Erblassers

Bei Körper- oder Gesundheitsverletzungen soll der Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB einen Ausgleich für die Beeinträchtigungen bieten, die nicht zum Vermögensschaden zählen. So sollen durch die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zum Beispiel Schmerzen, dauerhaft bleibende Beeinträchtigungen oder Entstellungen des Betroffenen kompensiert werden.

Nicht ganz einig sind sich die Gerichte in der Frage, ob ein Erbe auch dann Schmerzensgeldansprüche geltend machen kann, wenn der Erblasser infolge kurz nach dem schadensbegründenden Ereignis verstorben ist, mithin keine lange Leidenszeit hatte.

So wurde von Gerichten bereits die Auffassung vertreten, dass in solchen Fällen dann kein – geerbter – Schmerzensgeldanspruch des Erben besteht, wenn der Erblasser bereits kurz nach dem Unfallereignis verstorben ist, ohne das Bewusstsein wieder erlangt zu haben.

Andererseits hat es das OLG Naumburg für die Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs für ausreichend erachtet, dass der Erblasser nach vorsätzlichen schweren Misshandlungen einen Zeitraum von nur 36 Stunden überlebt hat.

Im Rahmen der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat das OLG in diesem Fall ausdrücklich auf das Schmerzensgeld abgestellt, das gewährt worden wäre, wenn das Opfer das schädigende Ereignis überlebt, infolge der Körperverletzung aber schwere Dauerschäden davongetragen hätte (OLG Naumburg Beschluss v. 07.03.2005, 12 W 118/04).

Noch weiter ging das OLG Hamm, dass einen Schmerzensgeldanspruch eines Unfallopfers bejahte, das bis zu seinem Ableben 30 Minuten in seinem Autowrack eingeklemmt war (OLG Hamm, Urteil vom 22.02 2001, 6 U 29/00).

Eigener Schmerzensgeldanspruch des Erben

In extremen Ausnahmefällen ist es weiter möglich, dass auch dem Erben selber in Anbetracht des Ablebens eines nahen Angehörigen ein eigener Schmerzensgeldanspruch zusteht.

Ein solcher eigener Schmerzensgeldanspruch beim Tod eines nahen Angehörigen kommt nach der Rechtsprechung aber nur dann in Betracht, „wenn über den hiermit üblicher Weise einhergehenden seelischen Schmerz hinaus eine pathologisch fassbare Gesundheitsbeschädigung von einigem Gewicht und einiger Dauer vorliegt“ (so z.B. OLG Hamm, Urteil vom 22.02 2001, 6 U 29/00).

Erforderlich für einen eigenen Schmerzensgeldanspruch des Erben ist, dass „auch aus medizinischer Sicht eine nachhaltige traumatische Schädigung verursacht ist, die zudem aus juristischer Sicht dasjenige übersteigt, worin sich das normale Lebensrisiko der menschlichen Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt verwirklicht“ (OLG Hamm, a.a.O).

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Mountainbiker tötet Fußgänger - Erbin erhält Schmerzensgeld und Schadensersatz
Der Nachlass - Welche Vermögenswerte werden vererbt?
Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nicht vererblich
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht