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Erben können kein Schmerzensgeld fordern, obwohl der Erblasser im Krankenhaus falsch behandelt wurde

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln – Urteil vom 28.10.2015 – 5 U 16/15

  • Ärzte im Krankenhaus übersehen bei einem Patienten eine Hirnblutung
  • Nach dem Tod des Patienten fordern die Erben Schmerzensgeld
  • Gerichte weisen die Klage der Erben ab

Das Oberlandesgericht Köln hatte darüber zu befinden, ob ein offensichtlicher Behandlungsfehler der behandelnden Ärzte in einem Krankenhaus zu einem Schmerzengeldanspruch der Erben des später verstorbenen Patienten führt.

Der spätere Erblasser war 30.03.2008 mit Symptomen wie Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit und Erbrechen von einem Notarzt in das Krankenhaus der späteren Beklagten eingeliefert worden.

Noch am Tag der Einlieferung des späteren Erblassers wurde in dem Krankenhaus eine Computertomografie des Schädels des Patienten durchgeführt. Von den behandelnden Ärzten wurde diese Aufnahme allerdings als unauffällig bewertet.

Der Patient blieb bis zum 19.04.2008 in dem Krankenhaus. Weitere diagnostische Maßnahmen wurden von dem Krankenhaus allerdings bis zur Entlassung des Patienten nicht vorgenommen.

Ärzte übersehen beim Patienten eine Hirnblutung

Erst nach der Entlassung des Patienten wurde bei dem Patienten und späteren Erblasser eine Hirnblutung festgestellt, die von den behandelnden Ärzten in dem Krankenhaus offenbar übersehen worden war. Insbesondere war die Hirnblutung während des Krankenhausaufenthaltes des späteren Erblassers nicht operativ angegangen worden.

Nach dem Ableben des Erblassers am 27.07.2011 erhoben die Erben Klage gegen den Betreiber des Krankenhauses und forderten Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 25.000 Euro sowie den Ersatz von Haushaltsführungsschaden in Höhe von 7.478,25 Euro.

Das Landgericht wies die Klage in erster Instanz in vollem Umfang als unbegründet ab. Zwar stellte das Gericht erster Instanz fest, dass den Ärzten in dem Krankenhaus ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Dieser habe aber nicht kausal zu dem geltend gemachten Schaden geführt. Vielmehr vertrat das Landgericht – gestützt auf ein Gutachten einer Sachverständigen – die Auffassung, dass selbst im Falle einer zeitlich früheren Diagnose der Hirnblutung keine andere als die eingeleitete konservative Therapie erfolgt wäre.

Dieses Urteil wollten die Erben aber nicht akzeptieren und legten Berufung zum OLG ein. Sie monierten an dem Urteil aus der ersten Instanz insbesondere, dass die Sachverständige, die in dem Verfahren der ersten Instanz ein Gutachten erstellt hatte, eine Internistin gewesen sei. Es sei aber erforderlich, ein Gutachten von einem Neurochirurgen oder einem Neurologen erstellen zu lassen. Dies sei von der zweiten Instanz nachzuholen.

Berufung der Erben gegen Urteil des Landgerichts

Das Landgericht habe, so die Erben, weiter übersehen, dass bei dem späteren Erblasser schon bei der Einlieferung in das Krankenhaus eine schwere Erkrankung vorgelegen habe, die ein umgehendes operatives Vorgehen erfordert habe.

Diese Argumente konnten das OLG im Ergebnis nicht überzeugen. Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Dabei ging auch das OLG – gestützt auf die Aussagen der Sachverständigen – davon aus, dass in dem Krankenhaus nach der am 30.03.2008 durchgeführten Computertomografie eine weitere Computertomografie oder eine Magnetresonanztomografie hätte erfolgen müssen.

Dieser Behandlungsfehler habe sich aber nicht auf die spätere Behandlung des Patienten ausgewirkt. Durch das Unterlassen einer weiteren – gebotenen – Untersuchung sei dem Patienten im Ergebnis kein Schaden entstanden.

OLG: Kausalität von Behandlungsfehler zum Schaden fehlt

Selbst wenn, so das Gericht der Sachverständigen folgend, die Hirnblutung frühzeitig festgestellt worden wäre, wäre der Patient nicht anders behandelt worden, als dies ohnehin erfolgt sei.

Weiter sahen die Richter auch keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten von einem Neurochirurgen oder einem Neurologen erstellen zu lassen. Die bereits eingeschaltete Internistin müsse sich „differentialdiagnostisch“ auch immer wieder mit Fragen zu Hirnblutungen bzw. Schlaganfallpatienten beschäftigen. Die Richter sahen die Gutachterin vor diesem Hintergrund als ausreichend sachkompetent an.

Schließlich wies das OLG darauf hin, dass auch die nachbehandelnden Ärzte in Kenntnis der Hirnblutung den Patienten nicht etwa operiert, sondern ebenfalls konservativ behandelt hätten. Die therapeutische Behandlung des Patienten hätte sich ebenso wenig wie der Krankheitsverlauf geändert, wenn die Hirnblutung vom Krankenhaus bereits am Tag der Einlieferung des Patienten erkannt worden wäre.

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