Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich
- Betroffener macht gegen Internetportal Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend
- Nach dem Tod des Betroffenen im laufenden Verfahren verfolgt die Erbin den Anspruch weiter
- BGH lehnt Vererblichkeit des Anspruchs ab
BGH – Urteil vom 23.05.2017 – VI ZR 261/16
Der Bundesgerichtshof hatte in dritter und letzter Instanz zu klären, ob ein Erbe einer Person, der ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zusteht, diesen Anspruch nach dem Ableben des Anspruchinhabers geltend machen kann.
In der Angelegenheit hatte ein Internetportal über einen Mann berichtet, der während des zweiten Weltkrieges in den Vernichtungslagern der Nazis mutmaßlich an der Ermordung von Juden beteiligt war.
Das Portal berichtete über den Mann unter Verwendung seines vollen Namens unter anderem mit folgender Schlagzeile:
"Vor Gericht spielt er den bettlägrigen, alten Mann. D. singt und lacht im Knast"
Klage auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes
Unter anderem wegen dieser Meldung nahm der Betroffene das Internetportal auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 5.100 Euro in Anspruch.
Der Betroffene reichte im November 2011 Klage vor dem Landgericht gegen das Internetportal ein.
Im März 2012 verstarb der Betroffene dann aber noch während des Verfahrens vor dem Landgericht.
Die Ehefrau des Betroffenen führte das Verfahren als alleinige Erbin des Betroffenen weiter.
Instanzgerichte weisen die Klage ab
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage der Erbin als unbegründet zurück.
Auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof hatte die Klage keinen Erfolg.
Der BGH unterstellte dabei zugunsten der Klägerin dem Grunde nach einen bestehenden Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer durch das Internetportal erfolgten Persönlichkeitsrechtsverletzung des Erblassers.
Die Klage scheiterte aber trotzdem, da der BGH die Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ablehnte. Der dem Betroffenen möglicherweise zustehende Anspruch konnte danach nicht von der Ehefrau als Erbin geltend gemacht werden.
BGH verweist auf eigene Rechtsprechung
Der BGH verwies dabei auf ein eigenes Urteil aus dem Jahr 2014, wo das höchste deutsche Zivilgericht bereits geklärt hatte, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedenfalls dann nicht vererblich ist, wenn der Erblasser verstirbt, bevor er seinen Anspruch durch eine Klage bei Gericht geltend gemacht hat.
Diese Rechtsprechung erweiterte der BGH jetzt ausdrücklich auch auf die Fälle, in denen der Betroffene seinen Anspruch bereits rechtshängig gemacht hatte und erst während des laufenden Prozesses verstirbt.
Die Rechtsordnung enthalte, so der BGH, keinen allgemeinen Grundsatz, aus dem die Vererblichkeit rechtshängig gemachter Ansprüche ableitbar wäre.
Entscheidender Gesichtspunkt eines Anspruchs auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung sei die Genugtuung für den konkret Betroffenen. Gerade die mit einer Geldentschädigung bezweckte Genugtuung verliere aber mit dem Tod des Verletzten an Bedeutung. Es sei daher nicht geboten, dem Erben die Möglichkeit zu eröffnen, den Anspruch des konkret Betroffenen weiter zu verfolgen.
Nur wenn über einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits rechtskräftig entschieden worden sei, gehe der rechtskräftig zuerkannte Anspruch auf seinen Erben über.
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