Kann ein Bevollmächtigter für den Vollmachtgeber Schenkungen vornehmen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Wortlaut der Vollmacht entscheidet über die Wirksamkeit einer Schenkung
  • Eine Schenkung des Bevollmächtigten an sich selber ist fast nie erlaubt
  • Unter Umständen macht sich der Bevollmächtigte strafbar

Zuweilen stellt sich in Zusammenhang mit einem Erbfall die Frage, ob ein Bevollmächtigter zu Lebzeiten berechtigt ist, mit Hilfe der Vollmacht eine Schenkung vorzunehmen.

Diese Frage interessiert in der Praxis oft den Erben, der nach dem Eintritt des Erbfalls feststellen muss, dass der Nachlass noch vor dem Tod des Erblassers massiv im Wert geschmälert wurde und für diesen Vermögensschwund Schenkungen verantwortlich sind, die der Bevollmächtigte für den Erblasser vorgenommen hat.

Rechtlich gilt es für den Erben bei festgestellten Schenkungen folgendes zu berücksichtigen:

Inhalt und Wortlaut der Vollmacht sind entscheidend

Grundsätzlich richtet sich die rechtliche Wirksamkeit einer von einem Bevollmächtigten vollzogenen Schenkung nach dem Inhalt und dem Wortlaut der zugrunde liegenden Vollmacht.

So kann der Vollmachtgeber in der Vollmacht erlauben, dass der Bevollmächtigte Schenkungen vornimmt.

Der Vollmachtgeber kann aber genauso gut ausschließen, dass der Bevollmächtigte in seinem Namen Vermögen des Vollmachtgebers verschenkt.     

Man kann die Vollmacht betragsmäßig beschränken

Dazwischen hat der Vollmachtgeber die Möglichkeit, Schenkungen durch den Bevollmächtigten zum Beispiel betragsmäßig zu beschränken.

Hat der Erblasser in der Vollmacht Schenkungen grundsätzlich zugelassen, z.B. indem er dem Vollmachtnehmer eine unbeschränkte Generalvollmacht ausgehändigt hat, dann kann der Bevollmächtigte wirksame Schenkungen vornehmen.

Gerichte grätschen in solchen Fällen lediglich dann dazwischen, wenn ein offensichtlicher Missbrauch der Vollmacht vorliegt.

Wann liegt ein Missbrauch der Vollmacht vor?

Ein Vollmachtsmissbrauch wird vor allem dann anzunehmen sein, wenn der Bevollmächtigte in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass sich aufdrängen musste, dass der Bevollmächtigte mit der Schenkung gegen die Interessen des Vertretenen und seine immer bestehende Treuepflicht verstoßen hat.  

Was darf ein Betreuer?

Besondere Regeln gelten für einen vom Betreuungsgericht eingesetzten Betreuer, der kraft seines Amtes Schenkungen für die von ihm betreute Person vornehmen will.

Seit dem 01.01.2023 gilt hier nach § § 1854 Nr. 8 BGB folgendes:

Der Betreuer bedarf für eine Schenkung der Genehmigung des Betreuungsgerichts es sei denn, die Schenkung ist nach den Lebensverhältnissen des Betreuten angemessen oder als Gelegenheitsgeschenk üblich.

Der Bevollmächtigte darf sich nicht selber beschenken

Immer kritisch sind darüber hinaus, wenn sich der Bevollmächtigte mithilfe seiner Vollmacht selber beschenkt.

Ein solches so genanntes „Insichgeschäft“ ist nach § 181 BGB immer unzulässig, es sei denn dass es dem Bevollmächtigten in der Vollmacht klar und unmissverständlich gestattet wurde, mit Hilfe der Vollmacht auch Rechtsgeschäfte mit sich selber vorzunehmen.

Die vorstehenden Ausführungen haben für den betroffenen Erben folgende rechtliche Konsequenzen:

Schenkung rückgängig machen und Bevollmächtigten wegen Untreue anzeigen

War die Schenkung von der Vollmacht gedeckt, dann ist die Schenkung wirksam und die Rechtshandlung des Bevollmächtigten ist hinzunehmen.

War die Schenkung nicht von der Vollmacht gedeckt oder liegt ein Missbrauch der Vollmacht vor, dann kann der Erbe die Schenkung rückgängig machen und von dem Beschenkten die Herausgabe der verschenkten Vermögenswerte fordern.

In krassen Fällen muss sich der Bevollmächtigte weiter in Zusammenhang mit der Schenkung auch mit strafrechtlichen Vorwürfen z.B. nach § 266 StGB wegen Untreue auseinander setzen. 

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