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Notarieller Erbvertrag von Eheleuten enthält Scheidungsklausel – Grundbuchamt fordert von der Ehefrau nach dem Tod des Ehemannes einen Erbschein zum Nachweis des Erbrechts!

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Beschluss vom 17.02.2022 – V ZB 14/21

  • Erbvertrag zwischen Eheleuten enthält eine Scheidungsklausel
  • Nach dem Tod des Mannes fordert das Grundbuchamt einen Nachweis, dass die Eheleute nicht geschieden waren
  • BGH korrigiert das Grundbuchamt und ein OLG

Der BGH hatte in dritter Instanz darüber zu entscheiden, ob eine in einem Erbvertrag von Eheleuten  enthaltene Scheidungsklausel Auswirkungen auf ein Grundbuchverfahren hat, das nach dem Tod des Ehemannes von der Ehefrau angestrengt wurde.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar einen notariellen Erbvertrag errichtet.

In diesem Erbvertrag hatten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.

Der Erbvertrag enthält eine Scheidungsklausel

Weiter hatten die Eheleute in den Erbvertrag eine Scheidungsklausel mit folgendem Inhalt aufgenommen:

„Im Fall der Scheidung unserer Ehe wird der heutige Erbvertrag seinem gesamten Inhalt nach unwirksam. Das gleiche gilt für den Fall, dass beim Erbfall die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen und entweder der Erblasser oder dessen Ehegatte die Scheidung beantragt hatte.“

Die Eheleute waren je hälftige Miteigentümer einer Immobilie.

Ehefrau will das Grundbuch nach dem Erbfall ändern lassen

Nach dem Tod des Ehemannes wollte die Ehefrau die Immobilie auf sich als alleinige Eigentümerin umschreiben lassen.

Zum Nachweis ihrer Alleinerbenstellung nach dem Tod ihres Mannes legte die Ehefrau dem Grundbuchamt den notariellen Erbvertrag samt Eröffnungsprotokoll vor.

Das Grundbuchamt wollte aber die Grundbuchänderung alleine auf Grundlage des Erbvertrages samt Eröffnungsprotokoll nicht vornehmen.

Grundbuchamt fordert zusätzliche Nachweise

Das Grundbuchamt teilte der Ehefrau vielmehr mit, dass sie zusätzlich entweder einen Erbschein oder eine eidesstattliche Versicherung vorlegen möge, wonach die Ehe vor dem Tod des Ehemanns nicht geschieden worden sei und bei dem Erbfall die Scheidungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten und/oder keiner der Eheleute einen Scheidungsantrag gestellt habe.

Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legte die Ehefrau Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG teilte aber die Rechtsmeinung des Grundbuchamtes und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Ehefrau legt Rechtsbeschwerde zum BGH ein

Gegen die Entscheidung des OLG legte die Betroffene aber als weiteres Rechtsmittel eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein und bekam dort Recht.

Der BGH hob die Entscheidung des OLG und des Grundbuchamtes auf.

In der Begründung seiner Entscheidung wies der BGH darauf hin, dass das Grundbuchamt bei einer in einem Testament oder einem Erbvertrag enthaltenen Scheidungsklausel, die dem Gesetzeswortlaut des § 2077 BGB entspricht oder sich an das Gesetz anlehnt, von dem Bestand der Ehe bis zum Erbfall ausgehen muss und keine weiteren Nachweise der Erbfolge des überlebenden Ehegatten verlangen darf.

Bei einer – wie vorliegend – von dem Gesetzeswortlaut in § 2077 BGB abweichenden Scheidungsklausel dürfe das Grundbuchamt nur dann weitere Nachweise in Form eines Erbscheins bzw. einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, „wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Scheidungsantrag beim Tod des Erblassers gestellt worden war.“

Nachdem solche Anhaltspunkte aber im zu entscheidenden Fall nicht vorlagen, war die Vorlage des notariellen Erbvertrages mitsamt Eröffnungsprotokoll durch die Ehefrau ausreichend, um die Erbfolge nach dem Ehemann nachzuweisen. 

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