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Notarielles Testament mit Wiederverheiratungs- und Pflichtteilsklausel – Grundbuchamt fordert Erbschein an!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 09.02.2017 – I-3 Wx 279/16

  • Notarielles Ehegattentestament enthält Wiederverheiratungs- und Pflichtteilsklausel
  • Grundbuchamt fordert für Grundbuchberichtigung einen Erbschein an
  • OLG hebt die Entscheidung des Grundbuchamtes aus formalen Gründen auf

Das Oberlandesgericht hatte über die Rechtsmäßigkeit einer Verfügung des Grundbuchamtes zu entscheiden, mit der das Grundbuchamt im Rahmen eines Grundbuchberichtigungsverfahrens eine in einem notariellen Testament eingesetzte Alleinerbin zur Vorlage eines Erbscheins aufgefordert hatte.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar am 05.04.2013 ein gemeinsames notarielles Testament errichtet. In diesem Testament hatten sich die Eheleute wechselseitig als Alleinerben eingesetzt.

Schlusserben nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners sollten die gemeinsamen Kinder sein.

Wiederverheiratungs- und Pflichtteilsklausel im Testament

Besondere Regelungen enthielt das Testament für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehepartners und für den Fall, dass ein Kind nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners seinen Pflichtteil fordert.

Für den Wiederverheiratungsfall hielt das Testament folgende Regelung bereit:

„Wenn der Überlebende von uns wieder heiratet, behält er die Hälfte des Nachlasses als Vorerbe. Wegen des übrigen Nachlasses des Erstversterbenden tritt die Schlusserbfolge ein.“

Die Pflichtteilsklausel in dem Testament lautete wie folgt:

„Sollten unsere Kinder beim Tode des erstversterbenden Elternteils gegenüber dem Überlebenden von uns gegen dessen Willen seinen Pflichtteilsanspruch durchsetzen, so soll jede zu seinen Gunsten in diesem Testament getroffene Verfügung unwirksam sein. Das Kind soll auch dann beim Tode des zweitversterbenden Elternteils auf den Pflichtteil verwiesen werden. Der dann verbleibende Erbteil soll den übrigen Erben zustehen.“

Der Ehemann verstarb am 04.11.2015. Nachdem sich im Nachlass auch Grundbesitz befand, beantragte die überlebende Ehefrau im Jahr 2016 beim zuständigen Grundbuchamt, dass sie als alleinige Erbin ihres Mannes in das Grundbuch als neue Eigentümerin der Immobilien eingetragen wird.

Dem Grundbuchamt ist die Erbfolge nicht klar

Dem Grundbuchamt war die Erbfolge alleine auf Grundlage des notariellen Testaments nicht klar. Das Amt forderte die Ehefrau daher auf, einen – kostenpflichtigen – Erbschein vorzulegen.

Dies lehnte die Ehefrau aber ab.

Daraufhin erließ das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung, wonach die Erbfolge nur durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden könne. Insbesondere in Hinblick auf die im Testament enthaltene Wiederverheiratungsklausel bestand das Grundbuchamt auf einem Erbschein.

Die daraufhin von der Ehefrau eingelegte Beschwerde war vom OLG zu entscheiden.

OLG gibt der Beschwerde aus formalen Gründen statt

Das OLG gab der Beschwerde statt, weil die vom Grundbuchamt erlassene Zwischenverfügung gar nicht hätte erlassen werden dürfen. Vielmehr hätte das Grundbuchamt über den Eintragungsantrag selber entscheiden müssen.

Losgelöst von diesem formalen Sieg der Beschwerdeführerin wies das OLG aber in seiner Entscheidung darauf hin, dass der Grundbuchberichtigungsantrag in der vorliegenden Form wohl nicht erfolgreich sein dürfte.

Die Tatsache, dass die Ehefrau nach dem Tod ihres Ehemannes nicht wieder geheiratet hat, müsse dem Grundbuchamt zumindest durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung nachgewiesen werden.

Weiter, so das OLG, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig ein Erbschein erforderlich, wenn das Testament, wie im vorliegenden Fall, eine bedingte Erbfolge in Form von Pflichtteilsstrafklausel oder Verwirkungsklausel enthält.

Im zu entscheidenden Fall könne, so das OLG weiter, ausnahmsweise darüber nachgedacht werden, „ob nicht ausnahmsweise die Vorlage eines Erbscheins deshalb und solange entbehrlich ist, wie keines der Kinder nach dem Tode des Erblassers in irgendeiner Form solche (Pflichtteils-) Ansprüche überhaupt geltend gemacht hat.“

Auch hier komme, so das OLG, eine entsprechende Bestätigung durch eine eidesstattliche Versicherung in Frage.

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