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Ehemann beantragt im Jahr 2008 die Scheidung – Scheidungsverfahren wird dann 10 Jahre nicht betrieben – Ehefrau behält gesetzliches Erbrecht!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 22.01.2021 – 10 W 33/20

  • Ehemann beantragt im Jahr 2008 die Scheidung von seiner Ehefrau
  • Das Scheidungsverfahren wird nie abgeschlossen
  • Nach dem Tod des Ehemannes im Jahr 2019 streiten sich die Ehefrau und der Bruder des Erblassers um die Erbschaft

Das Oberlandesgericht Hamm hatte in einem Erbscheinverfahren das Erbrecht einer Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes zu klären.

In der Angelegenheit war der Ehemann im Mai 2019 kinderlos verstorben. Ein Testament hatte der Erblasser nicht hinterlassen.

Der Erblasser hatte seine Ehefrau im Jahr 1995 geheiratet.

Seit dem Mai 2001 lebte das Ehepaar allerdings getrennt.

Ehemann beantragt beim Familiengericht die Scheidung seiner Ehe

Im Oktober 2008 hatte der Ehemann bei dem zuständigen Familiengericht die Scheidung seiner Ehe beantragt.

Dieses Scheidungsverfahren kam in der Folge allerdings in Stocken. Ehemann und Ehefrau versuchten sich bis zum November 2009 außergerichtlich über die Themen Unterhalt und Zugewinnausgleich zu einigen.

Als Ergebnis dieser Verhandlungen kamen die Eheleute zu dem Ergebnis, dass eine Scheidung für beide Seiten finanziell nachteilig sei. Man beschloss vor diesem Hintergrund einvernehmlich, das Scheidungsverfahren nicht weiter zu betreiben.

Ehemann zahlt seiner Frau monatlichen Unterhalt

Der Ehemann zahlte aber in den folgenden Jahren bis zu seinem Ableben an seine Frau einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 940 Euro sowie die Krankenkassenkosten seiner Frau.

Nach dem Ableben des Erblassers stellte der Bruder des Erblassers als nächster Verwandter einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins. Dieser Erbschein sollte den Bruder als alleinigen Erben ausweisen.

Das Erbrecht der Ehefrau sei, so die Argumentation des Bruders des Erblassers, nach § 1933 BGB mit dem Scheidungsantrag ihres Ehemannes erloschen.

Nach dem Gesetz erlischt das Erbrecht mit dem Scheidungsantrag

Nach § 1933 BGB gilt folgendes:

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten … ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Das Nachlassgericht sah die Voraussetzungen des § 1933 BGB im zu entscheidenden Fall aber nicht als gegeben und wies den Erbscheinsantrag des Bruders des Erblassers als unbegründet zurück.

Der Erblasser wollte die Scheidung nicht mehr

Das Nachlassgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung an, dass es davon ausgehe, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens die Scheidung nicht mehr gewollt habe.

Der Bruder des Erblassers verfolgte sein Ziel, einen Erbschein als alleiniger Erbe zu erhalten aber weiter und legte gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG teilte aber die Rechtsauffassung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Bruder des Erblassers und Ehefrau als gesetzliche Erben

Der Erblasser sei, so das OLG, von seinem Bruder und seiner Ehefrau gemeinsam als gesetzliche Erben beerbt worden.

Das Erbrecht der Ehefrau sei nicht durch den im Jahr 2008 gestellten Scheidungsantrag erloschen.

Zwar sei die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zu keinem Zeitpunkt entfallen, da das Verfahren von den Eheleuten lediglich nicht mehr betrieben wurde.

Nicht-Betreiben des Scheidungsverfahrens kommt einer Rücknahme des Scheidungsantrages gleich

Es sei aber von der herrschenden Meinung anerkannt,

„dass das Nicht-Betreiben eines anhängig gemachten Scheidungsverfahrens über einen längeren Zeitraum als Rücknahme des Scheidungsantrags zu behandeln ist, mit der Folge, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Ehegattenerbrechts nicht mehr vorliegen.“

Mit dem Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens über fast ein Jahrzehnt hinweg habe der Erblasser vorliegend seinen Wunsch, geschieden zu werden, aufgegeben.

Auch die außergerichtliche Einigung zwischen den Eheleuten sei ein Hinweis darauf, dass eine Scheidung nicht mehr gewünscht war.

Die Motive des Ehemannes sind nicht entscheidend

Dass das Abstandnehmen von der Scheidung vorzugsweise von wirtschaftlichen Motiven bestimmt war, ändere, so das OLG weiter, an der rechtlichen Auswirkung nichts.

Das Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens über einen Zeitraum von fast 10 Jahren wirkte sich im Ergebnis wie eine Rücknahme des Scheidungsantrages aus.

Die Ehefrau wurde nach dieser Entscheidung zu ¾ Miterbin ihres verstorbenen Mannes.

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