Wird ein Scheidungsverfahren 21 Jahre nicht betrieben, erlischt das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau nicht
Saarländisches OLG – Beschluss vom 24.08.2010 – 5 W 185/10
- Ehemann beantragt 21 Jahre vor seinem Tod die Scheidung von seiner Ehefrau
- Scheidungsverfahren wird dann nicht weiter verfolgt
- Erbrecht der Ehefrau erlischt nicht
Das saarländische Oberlandesgericht hatte die Auswirkungen eines anhängigen Scheidungsverfahrens auf das Erbrecht einer Ehefrau nach dem Tod des Ehemannes zu beurteilen.
Auslöser des Rechtsstreits war die vom Nachlassgericht angeordnete Einziehung eines Erbscheins, der der Ehefrau nach dem Tod ihres Ehemannes auf ihren Antrag hin erteilt worden war. Nach dem Tod des Ehemannes hatte die Ehefrau beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragt und erhalten, der sie als Erbe zu ½ nach ihrem Ehemann auswies.
Einziehung des Erbscheins wird beantragt
Eine weitere Beteiligte in der Erbsache monierte diese Erteilung des Erbscheins durch das Nachlassgericht. Diese weitere Beteiligte wies darauf hin, dass der Erblasser im März 1988 einen Scheidungsantrag mit dem Ziel gestellt habe, die Ehe mit seiner Frau aufzulösen. Das Scheidungsverfahren sei in der Folge vom Ehemann dann allerdings nicht weiter betrieben worden.
Weiter wies die Beteiligte darauf hin, dass die Eheleute mit notarieller Erklärung vom Dezember 1988 wechselseitig auf Zugewinnansprüche nach der Beendigung der Ehe verzichtet hätten. Aus beiden Umständen schloss die weitere Beteiligte, dass der Ehefrau nach dem Tod des Mannes kein Erbrecht zustehen würde, der Erbschein mithin einzuziehen sei.
Nachdem auf diesen Vortrag hin das Nachlassgericht die Einziehung des der Ehefrau erteilten Erbscheins verfügt hatte, legte diese Rechtsmittel gegen die Einziehungsverfügung ein. Sie vertrat gegenüber dem Beschwerdegericht die Auffassung, dass aus dem Umstand, dass das Scheidungsverfahren von ihrem Ehemann über einen Zeitraum von 21 Jahren bis zu seinem Tod nicht betrieben worden sei, folge, dass ihr Erbrecht nicht erloschen sei.
Das OLG gab der Beschwerde der Ehefrau in der Sache Recht. Nachdem einige Zulässigkeitshürden des von der Ehefrau eingelegten Rechtsmittels vom Beschwerdegericht beseitigt waren, konnte man sich dem Anliegen der Ehefrau inhaltlich annehmen.
Erteilter Erbschein war unrichtig
Das Beschwerdegericht wies in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass die Einziehung und Kraftloserklärung des Erbscheins durch das Nachlassgericht zu Recht erfolgt sei, da der Erbschein unrichtig gewesen war. Diese Unrichtigkeit des Erbscheins rührte aber nicht daher, dass der Ehefrau aufgrund des anhängigen Scheidungsverfahrens gar kein Erbrecht zustehen würde, sondern dass das Nachlassgericht der Ehefrau in dem Erbschein eine falsche Erbquote zugewiesen hatte.
Der Erbschein sah zugunsten der Ehefrau noch ein Erbrecht von ½ vor. Tatsächlich hatten die Eheleute jedoch durch den notariell erklärten Verzicht auf Zugewinnansprüche den Güterstand der Gütertrennung ausgelöst.
Die Erbquote der Ehefrau bestimmte sich in diesem Fall jedoch nach § 1931 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und betrug richtigerweise ⅓. Insoweit war der Erbschein unrichtig und entsprechend einzuziehen.
Scheidungsantrag hatte keine Auswirkungen auf das Erbrecht der Ehefrau
Hingegen hatte der vom Ehemann vor über 20 Jahren vom Ehemann eingereichte Scheidungsantrag nach Feststellung des OLG keine Auswirkung auf das Erbrecht der Ehefrau.
Zwar sehe, so das Gericht, § 1933 BGB vor, dass alleine die Beantragung der Scheidung zu einem Ausschluss des Ehegattenerbrechts führt, jedoch müsse in dem vorliegenden Fall den besonderen Umständen insoweit Tribut zollen, als das Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens über einen Zeitraum von 21 Jahren der Rücknahme des Scheidungsantrages gleichzusetzen sei.
Es sei, so das Gericht, im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Ehemann seinen Willen zur Scheidung endgültig aufgegeben habe.
Zwar konnte der Senat der Ehefrau im Rahmen der Entscheidung nicht den vom Nachlassgericht eingezogenen Erbschein wieder erteilen. Dieser war ja aus anderen Gründen unrichtig.
Das Gericht stellte jedoch ausdrücklich klar, dass einem neuen Erbscheinsantrag der Ehefrau, der zu ihren Gunsten ein Erbrecht mit einer Erbquote von ⅓ auswies, keine Hinderungsgründe entgegenstehen würden.
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