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Tod eines Ehepartners während des laufenden Scheidungsverfahrens

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mit dem Ableben eines Partners während eines Scheidungsverfahrens ist das Verfahren erledigt und wird nicht fortgesetzt
  • Bereits das Scheidungsverfahren kann sich auf das Erbrecht der Eheleute auswirken
  • Lagen die Voraussetzungen für die Scheidung bereits vor?

Zuweilen verstirbt ein Ehepartner noch während eines laufenden Scheidungsverfahrens.

Der überlebende Partner und sonstige Beteiligte sind dann häufig mit der Frage konfrontiert, welche Auswirkungen dieser Todesfall auf das laufende Scheidungsverfahren und auch das Erbrecht hat.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht klärt § 131 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wie es im Falle des Ablebens eines Ehepartners weitergeht. Verstirbt ein Partner nämlich bevor der Scheidungsausspruch des Gerichts rechtskräftig geworden ist, so gilt das Verfahren als in der Hauptsache für erledigt.

Diese Rechtsfolge tritt auch kraft Gesetz ein und bedarf keiner gesonderten Feststellung durch das Familiengericht.

Die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen sind in diesem Fall nach § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG gegeneinander aufzuheben. Kostenaufhebung bedeutet, dass die außergerichtlichen Kosten jede Partei selber trägt, während die Gerichtskosten hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt werden.

Gegebenenfalls kommen hier also auf den Erben des verstorbenen Ehepartners finanzielle Forderungen des Anwalts des Verstorbenen bzw. der Gerichtskasse zu.

Auswirkungen auf das Erbrecht

Verstirbt ein Partner vor Rechtskraft der Ehescheidung, dann ist (und bleibt) die Ehe nicht geschieden.

Selbst wenn die Scheidung der Ehe also bereits vom Gericht ausgesprochen wurde, die Parteien aber nicht auf Rechtsmittel gegen diese Entscheidung verzichtet haben und die Beschwerdefrist gegen den Scheidungsbeschluss noch nicht abgelaufen ist, gilt die Ehe in diesem Fall als nicht geschieden.

Die Auswirkungen einer solchen Konstellation auf das Erbrecht nach dem verstorbenen Partner richten sich vorzugsweise nach dem Gesetz.

Die Erbfolge nach dem verstorbenen Partner wird massiv durch die Frage beeinflusst, ob dem überlebenden Partner nach dem Tod seines Ex-Partners noch ein Erbrecht zusteht.

Wie wirkt sich ein Scheidungsverfahren auf das Erbrecht des Ehegatten aus?

Die zentralen Normen, die in solchen Fällen über das Erbrecht des überlebenden Ehepartners entscheiden sind die §§ 1933 und 2077 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Danach gilt vereinfacht ausgedrückt zunächst, dass sowohl ein gesetzliches als auch ein testamentarisches Erbrecht des überlebenden Ehepartners mit der Auflösung der Ehe wegfallen.

Verstirbt einer der Partner aber während des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahrens, wird, wie oben dargelegt, die Ehe nicht geschieden.

Sowohl in § 1933 BGB als auch in § 2077 BGB wird der Zeitpunkt, zu dem sich ein Scheidungsverfahren aber auf das Erbrecht des überlebenden Ehepartners auswirkt, vorverlegt.

Danach steht es einer rechtskräftigen Scheidung nach den gesetzlichen Vorschriften nämlich gleich, wenn

„zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.“

War die Ehe also zu Zeitpunkt des Erbfalls im Sinne von § 1565 BGB „gescheitert“ und waren damit die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben, dann fallen gesetzliches und testamentarische Erbrechte des überlebenden Ehepartners grundsätzlich bereits dann weg, wenn „der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte“.

Daraus folgt, dass – zumindest nach den Buchstaben des Gesetzes – das Erbrecht des überlebenden Ehepartners dann nicht entfällt, wenn er selber den Scheidungsantrag gestellt und der Erblasser diesem Scheidungsantrag vor seinem Ableben nicht zugestimmt hat.

Knackpunkt bei einem Streit über das Erbrecht des überlebenden Ehegatten nach vorangegangenem Scheidungsverfahren ist in der Praxis häufig die Frage, ob zum Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen.

Um sein Erbrecht nicht zu gefährden, wird der überlebende Ehepartner, der die Scheidung nicht beantragt hat, in aller Regel nämlich immer vortragen, dass die Ehe zu keinem Zeitpunkt gescheitert war.

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