Erbschaft und nachfolgende Ehescheidung - Bekommt der Nichterbe beim Zugewinnausgleich einen Anteil?
- Bei der Zugewinngemeinschaft haben beide Eheleute ihr eigenes Vermögen
- Im Fall der Scheidung wird der Wertzuwachs während der Ehe ausgeglichen
- Geerbtes Vermögen wird vom Zugewinnausgleich ausgenommen
Haben Eheleute (oder auch eingetragene Lebenspartner) nicht durch notariellen Ehevertrag etwas anderes vereinbart, dann leben sie im so genannten gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, § 1363 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), § 6 LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz).
Die Zugewinngemeinschaft wird durch zwei zentrale Eckpunkte charakterisiert:
Zum einen behält jeder Ehepartner während des Bestandes der Zugewinngemeinschaft sein Vermögen als Eigentümer. Es findet während der Ehe keine Vermischung der beiden Vermögensmassen der Eheleute statt. Das gilt sowohl für Vermögen, das die Eheleute wechselseitig mit in die Ehe gebracht haben, als auch für Vermögen, das während des Bestandes der Ehe von einem der Eheleute hinzu erworben wurde.
Gehörte der Ehefrau beispielsweise zu Beginn der Ehe ein Grundstück am Starnberger See, dann ändert die Verheiratung an diesen Eigentumsverhältnissen nichts. Erhielt der Ehemann während der Ehe als Finanzvorstand der Commerzbank AG einen angemessenen Jahresabschlussbonus in siebenstelliger Höhe, dann steht ihm dieser Bonus alleine als Verfügungsberechtigtem zu.
Während der Ehe bestehen zwei getrennte Vermögensmassen
Während des Bestandes der Ehe partizipiert die Ehefrau (losgelöst von bestehenden Unterhaltsansprüchen) nicht an diesem Vermögen ihres Mannes und umgekehrt.
Neben der vorstehend geschilderten Trennung der beiden Vermögensmassen ist für die Zugewinngemeinschaft aber weiter charakteristisch, dass bei Auflösung der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung oder durch den Tod eines der Ehepartner ein so genannter Zugewinnausgleich durchgeführt wird.
Hat ein Ehepartner während des Bestandes der Ehe Vermögen hinzugewonnen, so hat er den anderen Partner bei Beendigung des Güterstandes an diesem Vermögenszuwachs grundsätzlich hälftig zu beteiligen.
Um den Zugewinnausgleich durchführen zu können, muss sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau jeweils das Anfangsvermögen zu Beginn der Ehe und das Endvermögen zum Zeitpunkt der Scheidung (bzw. des Todes eines Ehegatten) ermittelt werden. Übersteigt dann der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu, § 1378 BGB.
Erbe eines Ehepartners fällt nicht in den Zugewinn
Eine besondere Stellung bei der Ermittlung des Zugewinns nehmen Vermögenswerte ein, die von einem der Ehepartner während der Ehe geerbt worden sind. Solche Vermögenswerte, die einem Ehepartner von Dritter Seite aus persönlichen Gründen zugewendet wurden, sollen nämlich nach den Regeln des BGB nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen werden, § 1374 Absatz 2 BGB.
Technisch wird diese gesetzgeberische Entscheidung dadurch umgesetzt, indem der Wert der Erbschaft zu dem Anfangsvermögen des betreffenden Ehegatten hinzugerechnet wird.
Eine solche privilegierte Stellung haben Vermögenswerte, die der betroffene Ehegatte durch gesetzliche Erbfolge, durch Erbfolge kraft Testament erhalten hat oder die ihm durch Vermächtnis oder als Pflichtteilsberechtigtem zugewandt wurden.
Privilegiert sind auch Zahlungen, die ein Ehepartner im Hinblick auf sein künftiges Erbrecht, etwa im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, von Dritter Seite erhält.
Vermögensmehrung beeinflusst den Zugewinnausgleich
Auch eine Lebensversicherungssumme, die einem der Ehepartner während des Bestandes der Ehe zugeflossen ist, kann zu dem privilegierten Vermögen zählen, das im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht berücksichtigt wird.
Erzielt der Ehegatte aus dem geerbten Vermögensgegenstand während des Bestandes der Ehe dann allerdings Einnahmen oder Gewinne, dann unterliegen diese Einkünfte wiederum dem Zugewinnausgleich.
Mieteinnahmen aus der Vermietung eines geerbten Hauses erhöhen also beispielsweise genauso den Zugewinn wie Zinseinkünfte, die nach Anlage der geerbten Million anfallen.
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